Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag als Beirat der W. in deren Namen gegen den Bebauungsplan „Am Dorfgraben” der Gemeinde W., Ortsteil B., vom 27. Oktober 2005. Dessen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ist im Amtsblatt für die Gemeinde W. vom 5. Februar 2011 vorsorglich erneut bekannt gemacht worden, nachdem der erstmals im Juni 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan wegen eines formellen Fehlers durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2009 – OVG 10 A 4.08 – für unwirksam erklärt worden war und hinsichtlich der folgenden (zweiten) Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde W. vom 21. November 2009 Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der ihr zu Grunde liegenden Bekanntmachungsanordnung vom 2. November 2009 bestanden hatten. Die aktuelle Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung durch die Antragsgegnerin erfolgte unter dem 21. Januar 2011. Danach tritt der Bebauungsplan rückwirkend zum Datum der vorangegangenen Bekanntmachung, dem 21. November 2009, in Kraft. Die Neubekanntmachung wurde nach den Angaben der Antragsgegnerin „am 7. Februar 2011 auf der Satzung vermerkt”.

Gegenstand des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets am nördlichen Ortsrand. Südwestlich des Plangebiets liegt bereits ein aus neunzehn Wohngrundstücken bestehendes Wohngebiet (ehemals Flurstück 2…). Zu den Wohngrundstücken gehört nach dem notariell beurkundeten Vertrag des Notars P. vom 6. Oktober 1992 (U.) als weiteres Trennstück das Flurstück 2…. Hierbei handelt es sich um eine 1.850 qm große Gemeinschaftsfläche, die im Grundbuch von B., als „Verkehrsfläche” eingetragen worden ist. Dieses Straßenstück trägt die Bezeichnung „P.” und ist im Jahre 1992 zur Erschließung von achtzehn Grundstücken des Flurstücks ehemaligen 2… angelegt worden. An der Verkehrsfläche ist daher grundstücksbezogen je 1/18 Bruchteilseigentum begründet worden. Zudem sind wechselseitige Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweils anderen Grundstückseigentümer für ein Wege- und Versorgungsleitungsrecht bewilligt worden.

Das Straßenstück Prenzlauer Str. 10 (Flurstück 2…) verläuft zwischen dem Wohngebiet und dem Neubaugebiet. Es wurde durch den angegriffenen Bebauungsplan überplant und in das Plangebiet einbezogen.

Mit ihrer am 24. November 2011 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift machen die Antragsteller namens der W. sinngemäß geltend, das Flurstück 2… stehe in ihrem Gemeinschaftseigentum als Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Überplanung des Flurstücks zur Erschließung des Baugebietes „A.” verletze sie daher in ihren Rechten. Der Bebauungsplan sei im Übrigen schon deshalb unwirksam, weil er erst am 7. Februar 2011 und somit zwei Tage nach Auslieferung des Amtsblattes für die Gemeinde W. am 5. Februar von der Antragsgegnerin gezeichnet worden sei. Im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Normenkontrollantrags am 18. Januar 2008 im Verfahren OVG 10 A 4.08 habe das Flurstück noch im Miteigentum der damaligen Antragsteller gestanden.

Die Antragsteller beantragen namens der W. festzustellen, dass

  1. der Bebauungsplan/die Satzung der Gemeinde W., Ortsteil B., zum Bebauungsplan „A.” vom 7. Februar 2011 für das sogenannte Gebiet „A.” in der Gemarkung B. in Gestalt der Bekanntmachungsanordnung vom 21. Januar 2011 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde W. vom 5. Februar 2011) nichtig ist,
  2. die Bekanntmachungsanordnung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2011 nichtig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag aus mehreren Gründen für unzulässig, in jedem Fall für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrenstandes wird auf die hiesigen Verfahrensakten sowie die Verfahrensakten OVG 10 A 4.08 und 16.10 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, da es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden.

Die Entscheidungsform des Beschlusses soll es dem Normenkontrollgericht ermöglichen, in dafür geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise über die Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 7 NB 3.88 –, BVerwGE 81, 139, 142 f.). Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Oberverwaltungsgericht, wenn – wie hier – zwingende rechtliche Vorschriften, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, nicht entgegen stehen, nach richterlichem Ermessen, das im Grun...

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