Tenor
wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2003 mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung und der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 7 A 290.03 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 18. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Juli 2003 wird wieder hergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller nur noch die erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. weiterverfolgt, hat zum Teil Erfolg.
1. Seinen Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, mehr als 24 Pflichtstunden in der Woche zu leisten, hat das Verwaltungsgericht nach dem Prüfungsmaßstab des Senats (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) allerdings zu Recht abgelehnt. Die von der Beschwerde erhobenen Einwände überzeugen nicht.
Die Argumentation des Rechtsbehelfs zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO geht von vornherein fehl, da die Beschwerde einer Zulassung nicht bedarf (vgl. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Soweit der Vortrag der Sache nach den formellen Anforderungen (des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) genügt, rechtfertigt er eine abweichende Beurteilung nicht. Es ist – eben gemessen an den geltend gemachten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen – nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Maße wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Klageverfahren obsiegen wird.
1.1 Ohne Erfolg rügt der Rechtsbehelf, § 35 Abs. 5 LBG stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Regelung der Pflichtstundenzahl durch Rechtsverordnung dar.
Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des OVG Hamburg (NordÖR 2001, 368 ff.), der für die dortige Pflichtstundenverordnung vom Fehlen der Ermächtigung ausgeht (ebenso Urteil in der Hauptsache NordÖR 2003, 172 ff.), ist auf das Berliner Landesrecht nicht übertragbar. Während jene Verordnung auf § 76 Abs. 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 193) gestützt ist, der die Regelung speziell der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung vorsieht, finden die Berliner Vorschriften über die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer (§ 1 Abs. 3 AZVO mit Anlage) nicht in der Parallelnorm des § 35 Abs. 1 LBG, sondern in § 35 Abs. 5 LBG ihre Grundlage, wonach der Senat das Nähere (zur Arbeitszeit) durch Rechtsverordnung regelt. Anders als in Hamburg nimmt die Berliner Verordnung für sich nicht in Anspruch, mit der Festsetzung der Pflichtstundenzahl die regelmäßige Arbeitszeit als solche zu regeln, sodass die speziell auf diesen Aspekt abstellende Argumentation des OVG Hamburg (a.a.O.) nicht einschlägig ist.
Dass die Pflichtstunden zum – der Detaillierung durch den Verordnungsgeber offen stehenden – „Näheren” der Arbeitszeit gehören, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 m.w.N.) handelt es sich bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl zwar nicht um das Bestimmen der regelmäßigen Arbeitszeit (hier: im Sinne des § 35 Abs. 1 LBG), wohl aber um eine Konkretisierung der auch für Lehrer in der Arbeitszeitverordnung festgesetzten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Ebenfalls zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieses Verständnis des § 35 Abs. 5 LBG dem objektivierten Willen des Landesgesetzgebers entspricht, wie sich aus den verschiedenen Änderungen des § 35 LBG im Wissen um die Verordnungspraxis ergibt. Das Vorbringen des Rechtsbehelfs, jener habe insoweit kein Problembewusstsein gehabt, lässt unberücksichtigt, dass die Rechtsverordnungen, mit denen die Pflichtstundenzahlen festgesetzt oder geändert wurden, dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis vorzulegen waren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB a.F., Art. 64 Abs. 3 Satz 1 VvB n.F.).
1.2 Ebenso wenig greift – im Rahmen des Eilverfahrens – die Argumentation des Antragstellers durch, die „einseitige Erhöhung der Arbeitszeit der Lehrer” sei „unverhältnismäßig”. Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde einen zutreffenden rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Überprüfung einer Rechtsverordnung wählt, überzeugen die, wie gesagt: hier allein zu prüfenden, Einwände nicht.
Der Umstand, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten durch die Dritte Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) auf 40 Stunden in der Woche zurückgeführt wurde, ohne die Pflichtstundenzahl der Lehrer entsprechend zu reduzieren, hat für sich genommen nicht die Rechtswidrigkeit der in der Zwölften Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom...