nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 17.07.1989; Aktenzeichen FK (Bln)-A-29.88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 07.07.1993; Aktenzeichen 6 P 15.91)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 1989 geändert.

Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) der Antragstellerin die Kosten der Teilnahme der Verwaltungsangestellten … an dem Seminar der Antragstellerin „für Mitglieder in den Personalvertretungen LPersVG/Grundschulung” in der Zeit vom 19. bis 23. Oktober 1987 in Berlin in Höhe von 190,00 DM zu erstatten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin macht aus abgetretenem Recht der Verwaltungsangestellten Christa Eidt (E.) gegen den Beteiligten zu 1) einen Anspruch auf Erstattung von Schulungskosten geltend.

Frau E. war seit Dezember 1986 erstes Ersatzmitglied für die zwei der ÖTV-Vorschlagsliste „Angestellte” angehörenden Mitglieder des Beteiligten zu 2). Dieser beschloß am 13. Oktober 1987, sie zu einem Seminar mit dem Thema „Landespersonalvertretungsgesetz/Grundschulung” zu entsenden, das die Antragstellerin in der Zeit vom 19. bis 23. Oktober 1987 in Berlin für Mitglieder in den Personalvertretungen veranstaltete. Bis dahin hatte Frau E. an sieben der seit der Konstituierung des Personalrats im Dezember 1986 abgehaltenen 25 Personalratssitzungen als Vertreterin für ein zeitweilig verhindertes Mitglied teilgenommen. Bereits damals war absehbar, daß sie am 1. Juli 1988 für ein zu diesem Zeitpunkt aus Altersgründen aus den Diensten des Landes Berlin ausscheidendes Personalratsmitglied endgültig in den Personalrat nachrücken würde, wie es dann auch geschah. Eine Grundschulung im Personalvertretungsrecht hatte Frau E. zuvor noch nicht erhalten.

Den Antrag, Frau E. für die Schulungsveranstaltung vom Dienst freizustellen, leitete der Beteiligte zu 1) befürwortend an die Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin weiter, die ihn mit Schreiben vom 26. Oktober 1987 mit der Begründung ablehnte, Frau E. könne als bloßes Ersatzmitglied nicht freigestellt werden. Auf den nachträglich gestellten Antrag von Frau E., die inzwischen an der Veranstaltung teilgenommen hatte, gewährte die OFD ihr jedoch für die betreffende Zeit Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung.

Die Antragstellerin erhob von den Seminarteilnehmern Kosten in Höhe von 38,00 DM pro Tag, insgesamt also in Höhe von 190,00 DM. Sie ließ sich von Frau E. den Anspruch auf Kostenerstattung abtreten und machte ihn gegenüber dem Beteiligten zu 1) geltend, der eine Erstattung jedoch ablehnte.

Die Antragstellerin hat daraufhin das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Sie hat sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht berufen, wonach auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrats zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden könne, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich sei. Diese Rechtsauffassung, so hat sie ausgeführt, sei für das Personalvertretungsrecht zu übernehmen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, daß der Beteiligte zu 1) der Antragstellerin die Kosten der Teilnahme von Frau E. am Seminar vom 19. bis 23. Oktober 1987 in Höhe von 190,00 DM zu erstatten habe, mit Beschluß vom 17. Juli 1989 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch komme allein § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 PersVG in Betracht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift und nach ihrer Überschrift gelte sie jedoch nur für Mitglieder des Personalrats. Frau E. sei indes weder im Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses noch für die Dauer der Schulungsveranstaltung Stellvertreterin eines verhinderten ordentlichen Personalratsmitglieds gewesen. Jedenfalls für einen solchen Fall sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, daß Ersatzmitglieder nicht zu Schulungsveranstaltungen entsandt werden könnten. Sollte der von der Antragstellerin angeführten bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für das Betriebverfassungsrecht Gegenteiliges zu entnehmen sein, könne sie jedenfalls für das Berliner Personalvertretungsrecht wegen des eindeutigen Wortlauts der einschlägigen Vorschriften nicht übernommen werden.

Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 9. August 1989 zugestellten Beschluß am 2. September 1989 Beschwerde eingelegt, die sie am 29. September 1989 begründet hat. Sie macht geltend: Die Schulung von Ersatzmitgliedern außerhalb eines Vertretungsfalles sei mit dem Wortlaut des § 42 Abs. 3 PersVG durchaus vereinbar. Auch nach dem Sinn dieser Vorschrift könne es nicht darauf ankommen, ob die Schulung während eines länger dauernden Vertretungsfalles durchgeführt werde oder nicht. Entscheidend sei, ob im Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses die Pr...

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