Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 02.08.2005; Aktenzeichen 6 P 11.04)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Gestritten wird um Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle, hier des „Zentralen Personalüberhangmanagements” bzw. „Stellenpools”, bei „Versetzung”.

Der so genannte Stellenpool (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StellenpoolG [StPG]), eine der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde, ist ab Januar 2004 (§ 11 StPG) „Dienstbehörde und Personalstelle” für die Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung (§ 1 Abs. 1 Sätze 1, 3 StPG) und Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn (Nr. 9 der Anlage zum PersVG).

Personalüberhangkräfte sind Dienstkräfte, welche ihre Dienstbehörde/Personalstelle dem Personalüberhang durch „Zuordnung” (§ 1 Abs. 2 Satz 1 StPG) zugewiesen hat, weil ihre Beschäftigung infolge Wegfalls, Verlagerns von Agenden dort nicht mehr möglich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StPG). Personalvertretungsrechtlich werden sie dann zum Stellenpool „versetzt” (§ 1 Abs. 2 Satz 3 StPG).

Der Stellenpool hat die Aufgabe, den „Abbau des Personalüberhangs … zu fördern”, die Personalüberhangkräfte „entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen”, sie auf „freie Stellen” (in der Praxis [ABl. vom 19. März 2004 S. 1141] inklusive solchen der Wirtschaft etc.) zu „vermitteln”, zeitlich begrenzten Einsatz („Übergangseinsatz”) in Behörden mit vorübergehendem Bedarf zu „organisieren” (wobei dem Pool kein Direktionsrecht zusteht, solche Dienststellen etc. das Personal im Rahmen der allgemeinen Grenzen wählen können), jene Kräfte fortzubilden/umzuschulen (§ 2 Abs. 1 StPG). Über Beschäftigungsmöglichkeiten als solche verfügt der Pool (jedoch) prinzipiell nicht.

Aktuell hat er etwa 72 „eigene” (aus dem Personalüberhang rekrutierte) Beschäftigte (Anstieg vorgesehen laut Stellenplan auf 84,27), wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe B 3 (neu geschaffene Stelle) geführt. – Dem Pool sind momentan etwa 1 800 Überhangkräfte durch „Versetzung” zugeteilt. Erwartet wird demnächst Anstieg auf 3 200; der Pool rechnet bis Ende 2006 mit circa 6 000 solcher Beschäftigter. Von ihm auf feste freie Stellen „wegvermittelt” sind momentan 27 Beschäftigte.

Bei der „Zuordnung” bzw. Zuweisung von Dienstkräften zum Personalüberhang wirkt der Personalrat der jeweiligen Dienststelle mit (§ 99 c Abs. 2 Satz 1 PersVG [§ 7 Nr. 1 StPG]). – Für die „Versetzung” zum Stellenpool gilt Entsprechendes hinsichtlich des Personalrats der „bisherigen Dienststelle” (§ 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG). – Der Pool als aufnehmende Dienststelle zieht (aber) den Hauptpersonalrat, den der Antragsteller als Übergangspersonalrat (§ 9 Abs. 1 StPG), nicht zur Beteiligung an jenen „Versetzungen” hinzu, will den bei ihm einzurichtenden Personalrat (§ 99 c Abs. 1 Satz 1 PersVG) nach dessen Konstituierung ebenso wenig heranziehen. – An so genannten Übergangseinsätzen von im Gesetz fixierter Dauer wirkt, bestimmt der Personalrat des Stellenpools hingegen mit (§ 99 c Abs. 3 PersVG).

Der Antragsteller beanspruchte Mitbestimmung an „Versetzung” zum Stellenpool (Schreiben vom 18. Februar 2004), welche der Beteiligte, der Stellenpool bzw. das Zentrale Personalüberhangmanagement (ZeP), ablehnte (Schreiben vom 15. und 25. März 2004).

Der Antragsteller hat (nach entsprechender Beschlussfassung vom 23. März 2004) am 21. April 2004 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm (§ 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG) ergäben, dass seine, des Antragstellers, Beteiligung an „Versetzung” von ihr gar nicht behandelt werde, das allgemeine Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle nicht (negativ) betroffen sei. Sonst wäre die Bestimmung auch verfassungswidrig.

Der Beteiligte ist dem entgegengetreten: Die neue (vom StPG geschaffene) Vorschrift enthalte eine „organisationsrechtliche Grundentscheidung”, regele die Beteiligung der Personalräte abschließend; es bestehe auch kein Grund, den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle stärker zu beteiligen (Mitbestimmung) als den der abgebenden Dienststelle (Mitwirkung) wie das bei der Interpretation durch den Antragsteller der Fall wäre. Die Regelung sei mit Verfassungsrecht kompatibel.

Das Verwaltungsgericht hat am 28. Juni 2004 verhandelt und den Feststellungsantrag durch Beschluss von jenem Tage abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen dargetan: Der Antragsteller habe kein Mitbestimmungsrecht (wofür es nicht auf die Frage ankomme, ob die so genannten „Versetzungen” beamtenrechtlich zulässig seien). – Das StPG (§ 7 Nr. 1) enthalte umfassende personalvertretungsrechtliche Sonderregelung (§ 99 c PersVG), welche die allgemeine Bestimmung (des § 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG) verdränge. Der Wortlaut jener Vorschrift sei dafür offen. Das Resultat folge aus Systematik wie Zweck der Bestimmung. Sie behandele die inmitten stehenden Per...

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