Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Urteil vom 19.11.1999; Aktenzeichen 5 d F 255/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 19. November 1999 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100,– DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, die am 15. Oktober 1999 eingetreten ist. Die Parteien leben seit März 1998 getrennt; seinerzeit ist die Beklagte mit den beiden gemeinsamen Kindern, A., geboren am 28. Februar 1991 und J., geboren am 27. Mai 1992, die seither von ihr betreut werden, aus der Ehewohnung ausgezogen. Der am 1. November 1945 geborene, gesundheitlich beeinträchtigte Kläger war während der hier streitgegenständlichen Zeit – wie auch schon in den Jahren vor der Trennung – nicht erwerbstätig und verfügte auch über keine anderweitigen Einkünfte. Seit Ende Dezember 1998 bezieht er Sozialhilfe von der Stadt M.. Er blieb bis Mai 1999 in der vormaligen Ehewohnung, einem angemieteten Einfamilienhaus, wohnen; die Miete für diesen Zeitraum hat die Beklagte erbracht.

Die Beklagte ist Diplom-Übersetzerin; sie arbeitete während der Ehe vollschichtig als Übersetzerin in einem Patentanwaltsbüro und erzielte daneben Einkünfte aus selbständiger Übersetzungstätigkeit. Seit Juni 1998 hat sie ihre nichtselbständige Tätigkeit auf 30 Wochenstunden reduziert. Ob bzw. in welchem Umfang sie daneben auch während der Trennungszeit selbständig Übersetzungsarbeiten durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 23. Dezember 1998 kam es zu einem tätlichen Angriff auf die Beklagte. Sie befand sich am Nachmittag dieses Tages mit den beiden Kindern auf dem Weg zu den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes in Ludwigshafen am Rhein, wo der Kläger mit den Kindern betreuten Umgang haben sollte, als sie von einem Mann angegriffen und mit einem Metallrohr mehrmals auf Kopf und Arme geschlagen wurde. Sie erlitt hierdurch eine Kopfplatzwunde sowie Schwellungen und Hämatome an Kopf und Oberarm.

Wegen dieser Tat ist der Kläger, der die Täterschaft bestreitet, vom Amtsgericht – Schöffengericht – Ludwigshafen am Rhein wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die vom Kläger gegen diese Verurteilung eingelegten Rechtsmittel (Berufung und Revision) wurden jeweils als unbegründet verworfen.

Das Amtsgericht hat das Trennungsunterhaltsbegehren wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers einerseits und nicht gegebener Leistungsfähigkeit der Beklagten andererseits für unbegründet erachtet.

Der Berufung des Klägers ist die Beklagte (auch) mit dem Einwand begegnet, der Kläger habe etwaige Trennungsunterhaltsansprüche wegen des tätlichen Angriffes auf sie verwirkt.

Der Senat hat auf entsprechenden Antrag der Beklagten die Strafakten 5171 Js 4838/99 der StA Frankenthal zu Beweiszwecken beigezogen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist – nach bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist – verfahrensrechtlich bedenkenfrei, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht Trennungsunterhaltsansprüche des Klägers gegen die Beklagte verneint. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Trennungsunterhaltsanspruch des Klägers gemäß § 1361 BGB gegeben sind, da der Kläger etwaige danach bestehende Trennungsunterhaltsansprüche für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verwirkt hat (§ 1361 III i.V.m. 1579 Nr. 2 BGB).

Nach den im Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass es der Kläger war, der die Beklagte am Nachmittag des 23. Dezember 1998 mit einem Metallrohr mehrmals auf Kopf und Arm geschlagen und ihr dabei die unstreitigen Verletzungen zugefügt hat. Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf die protokollierten Angaben der Zeugin C. M., die zwar die eigentliche Tatausführung nicht mitverfolgt hat, deren vor der und im unmittelbaren Anschluss an die Tat erfolgten Wahrnehmungen jedoch keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen lassen, dass es der Kläger gewesen ist, den sie seinerzeit beobachtet und dessen Verhalten sie im Rahmen des Strafverfahrens geschildert hat. Die Zeugin hat einen Mann in blauem Arbeitsanzug mit einem länglichen Gegenstand in der Hand hinter der um Hilfe schreienden Beklagten und...

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