Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 25.11.2008; Aktenzeichen 7 O 50/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2012; Aktenzeichen VII ZR 130/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2008 (7 O 50/07) wird z u r ü c k g e w i e s e n.

  • II.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten abzuwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird z u g e l a s s e n.

  • V.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 110.000,00 €.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war in der Zeit vom 01. Februar 1999 bis zum 30. September 2005 für die Klägerin als Vermittler im Bereich der Filialdirektion M... tätig. Grundlage der Rechtsbeziehungen der Parteien war ein Mehrfachagenturvertrag, der zu dem genannten Datum einvernehmlich beendet wurde. Gemäß dem Vertrag war für den Beklagten ein Provisionskonto eingerichtet worden, auf dem sowohl Provisionsgutschriften als auch -belastungen gebucht wurden. Mit der (letztlich nicht mehr bestrittenen) Behauptung, dass eine Reihe von dem Beklagten vermittelter (im Einzelnen bezeichneter) Versicherungsverträge "storniert" worden seien, verlangt die Klägerin die Rückerstattung von ihr gezahlter Provisionsvorschüsse. Der Beklagte erachtet das Begehren der Klägerin für nicht berechtigt.

Anfang des Jahres 2007 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Betrages von 150.445,60 € (zuzüglich Zinsen). Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 hat sie sodann "eine Excel-Tabelle als Anlage 10"

(nebst einer Vielzahl von Unterlagen in Leitzordnern ) zur Akte gereicht, hierzu vorgetragen, dass aus dieser Tabelle "die Forderungen ersichtlich" seien, auf die die Klage nunmehr beschränkt werde, und den eingeklagten Betrag auf noch 121.668,19 € beziffert.

Demgemäß hat die Klägerin in erster Instanz zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 121.668,19 € nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat dem gegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 25. November 2008 ist das Erstgericht dem Antrag des Beklagten gefolgt. Wegen des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes und der sie tragenden rechtlichen Erwägungen wird auf das Urteil (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen die am 28. November 2008 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin unter dem Eingangsdatum des 23. Dezember 2008 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist begründet. Zunächst hat die Klägerin lediglich noch eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 108.108,87 € (zuzüglich Zinsen) erstrebt. Mit Blick auf die in der "Anlage 10" aufgelisteten "Fälle 20, 102, 103, 106, 119, 121, 128, 130, 137, 159, 176, 193, 194, 197, 200, 207, 209, 210, 212, 214, 216 und 218 mit einem Provisionsgesamtbetrag in Höhe von 13.559,32 €" hat sie die klageabweisende Entscheidung erster Instanz nicht angegriffen. Dem gegenüber hat der Beklagte das Urteil erster Instanz in vollem Umfang verteidigt.

Am 02. Februar 2010 hat der Senat (in anderer als seiner aktuellen Besetzung) eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende des Termins ist der Klägerin Gelegenheit eingeräumt worden "zur Überarbeitung und Differenzierung ihrer Rückforderungsaufstellung (Stornogefahrmitteilung/Nachbearbeitung) ..."; Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Dienstag, den 13. April 2010.

Mit Schriftsatz vom 01. März 2010 (Bl. 246 ff. d. A.) hat die Klägerin "als Anlage K11 eine Zusammenstellung derjenigen stornierten Verträge, für die bis zum 30.09.2005 ein Bearbeitungsauftrag (Stornogefahrmitteilung) an den Beklagten versandt wurde", vorgelegt (Bl. 249 ff. d. A.), des Weiteren als Anlage K12 eine Zusammenstellung derjenigen stornierten Verträge, "für die ... eine ausreichende eigene Bearbeitung der Klägerin vorliegen dürfte" (Bl. 258 ff. d. A.). Nur noch auf die in den Anlagen K11 und K12 aufgelisteten Verträge bzw. deren "Stornierung" und die in diesem Zusammenhang ergriffenen (in den Anlagen aufgelisteten) Maßnahmen wird die (Gesamt-)Forderung der Klägerin nunmehr gestützt und mit insgesamt 104.781,72 € beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 01. März 2010 (dort insbesondere Seiten 2 und 3, Bl. 247 f. d. A.) und dessen (diesem Urteil in Fotokopie beigehefteten) Anlagen (Bl. 249 ff. und 258 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2010 (Bl. 265 ff. d. A.) hat der Beklagte vortragen lassen, aufgrund nunmehriger Überprüfung festgestellt zu haben, dass er lediglich für die Verträge "Nr. 15, 16, 19 und 30 und 140" Stornogefahrmitteilungen erhalten habe. Hinsichtlich da...

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