Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz nach Heizanlagenreparatur (Ölunfall)

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 21.12.1994; Aktenzeichen 4 O 151/91)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilend- und Teilgrundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Dezember 1994 geändert:

Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach in Höhe von 1/4 begründet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, im Falle der Haftung der früheren Beklagten zu 1 mit dieser als Gesamtschuldner, jeden weiteren Schaden aus dem im Zusammenhang mit der Heizungsreparatur im August 1990 stehenden Ölaustritt aus der Tankanlage des Anwesens … in Grünstadt zu einem Viertel zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahren haben der Kläger zu 3/8 und der Beklagte zu 1/8 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse gestellt werden.

5. Die Beschwer beider Parteien beträgt mehr als 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Nachlaßverwalter nach dem früheren, nach Rechtshängigkeit der Klage verstorbenen Beklagten zu 2 (im Folgenden: Erblasser) auf Schadensersatz nach einem Ölunfall in Anspruch. Der Rechtsstreit gegen die frühere Beklagte zu 1 (im Folgenden: S. GmbH) ist durch Senatsbeschluß vom 11. Februar 1998 ausgesetzt, weil über deren Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Dezember 1997, 3 N 127/97, das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte hat den durch denselben Senatsbeschluß ausgesetzten Rechtsstreit gegen den Erblasser am 5. Oktober 1998 aufgenommen.

Die S. GmbH erneuerte im August 1990 in einem Mietshaus des Klägers die Kesselanlage und die Ölfeuerung der Heizung. Die Arbeiten führte der Erblasser aus. Die Heizanlage wurde aus einem außerhalb des Gebäudes in ca. 4 m vor dem Heizraum im Boden eingegrabenen Öltank mit einem Fassungsvermögen von 20.000 1 mit Brennstoff versorgt. Der Tank, die Befüllanlage, sowie die Ölvor- und -rücklaufleitung zur Verbindung mit der Feuerungsstelle waren von oben über einen Domschacht zugänglich. Beide Leitungen verliefen unter der Erde zwischen Tank und Heizanlage. Zur Demontage und zum Anschluß der neuen Kesselanlage und Feuerung verschloß der Erblasser das im Domschacht montierte Ventil der Vorlaufleitung. Er durchtrennte sodann die Vor- und Rücklaufleitung etwa 50 cm nach deren Austritt in den Heizraum. An deren Stelle lötete er die neuen, von dort aus zum Brenner führenden Rohre an.

Arbeiten an der Tankanlage führte der Erblasser nicht aus. Diese war im Jahr zuvor von der Firma W. GmbH, der der Kläger den Streit verkündet hat, gewartet worden. Die Rücklaufleitung blieb dabei mit einer Quetschverbindung aus Nylon an den Tank angeschlossen. Ursprünglich hatte die S. GmbH dem Kläger zwar den kompletten Austausch der Vor- und Rücklaufleitung angeboten. Der Kläger hatte dies jedoch aus Kostengründen und unter Hinweis auf die im Jahr zuvor durchgeführten Wartungsarbeiten abgelehnt.

Seit 1985 sind an unterirdischen Öltankanlagen, die – wie vorliegend – im Zweirohr-System betrieben werden, die nicht speziellen Sicherheitsvorkehrungen genügenden Rücklaufleitungen stillzulegen. An der Anlage des Klägers waren diese Vorkehrungen nicht getroffen worden. Bereits damals mußten unterirdische Öltankanlagen dem TÜV zur Prüfung angemeldet und im fünfjährigen Abstand geprüft werden (VAws vom 15. November 1980 und GVBl Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1983, S. 354). Seit 1984 durften gemäß DIN 4755 Teil 2–3.2.5 an neuen Tankanlagen Rücklaufleitungen nur noch mit Schneidverbindungen aus Metall angeschlossen werden. Der Kläger hatte seine Anlage nicht angemeldet. Eine Überprüfung hatte daher nicht stattgefunden.

Am 12. November 1990 bemerkte der Hausmeister des Klägers, der, wie andere Hausbewohner auch, nach Abschluß der Arbeiten des Erblassers Ölgeruch bemerkt haben will, dass die Ölrücklaufleitung aus dem Tankanschluß gerutscht war und offen im Domschacht endete, sodass beim Betrieb der Heizung Öl austrat und neben dem Tank in der Erde versickerte. Mit Mühe konnte er die Leitung, ohne Lösung der Verbindung, wieder positionieren. Bei den nachfolgenden Untersuchungen stellte sich heraus, dass größere Ölmengen ins Erdreich gelangt waren. Der Kläger mußte deswegen aufwendige Sanierungsarbeiten durchführen lassen. Er beziffert seinen Aufwand mit ca. 411.000,00 DM.

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Erblasser habe bei der Herstellung der Verbindung der neuen mit der alten Rücklaufleitung das zwischen Hauswand und Tank verbliebene Teilstück aus der Verbindung gezogen. Der Erblasser habe außerdem nach der Abänderung nicht...

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