Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Urteil vom 20.02.2006; Aktenzeichen 1 O 47/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2007; Aktenzeichen III ZR 20/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken vom 20.2.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 % leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.625,91 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch wegen Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Umweltschadens entstanden sind.

Die Beklagte zu 2) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von BitumenEmulsionen für den Straßenbau, u.a. von Estol-Haftkleber, der zur Erstellung und Sanierung von Straßendecken benutzt wird. Der Haftkleber wird in Service-Tanks ausgeliefert.

Am 24.4.2003 hatte die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) für Straßenbau-und Deckensanierungsarbeiten an der K. Estol-Haftkleber geliefert.

Am Samstag, dem 3.5.2003, wurde festgestellt, dass aus dem im Bereich der Baustelle zwischen E. und D.-R. abgestellten Tankwagen ca. 1.500 Liter Estol-Haftkleber ausgelaufen waren. Er gelangte über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung sowie über die Entwässerungsleitung in den L. bach (= E. bach), wo es zu einem Fischsterben kam.

Nach Meldung des Vorfalls bei der Polizei wurde sofort mit der Sanierung begonnen. Die Kreisverwaltung S. ordnete gem. § 93 Landeswassergesetz (LWG) die erforderlichen Maßnahmen an. Das mit mehreren Ortsverbänden an der Durchführung der Sanierungsarbeiten beteiligte Technische Hilfswerk (THW) war auf Anforderung der Wasserbehörde tätig geworden.

Mit Bescheiden der Kreisverwaltung S. vom 21.10.2003 wurden die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Kosten herangezogen, die bei der Sanierung des L. bachs angefallen waren. Insgesamt wurden Kosten i.H.v. 64 683 EUR (Gebühren: 2 582,05 EUR und Auslagen: 62 100,95 EUR) geltend gemacht. Die Kosten des THW waren hierin nicht enthalten. Die Beklagten haben diese Leistungsbescheide erfolglos mit Widerspruch und Klage bekämpft.

Die Klägerin hatte ihre Ansprüche zunächst der Kreisverwaltung S. in Rechnung gestellt, die eine Bezahlung abgelehnt hat, weil sie die der Klägerin entstandenen Ansprüche nicht geltend machen könne (Bl. 123 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 46 625,91 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.1.2004 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben ihre Verpflichtung, der Klägerin Aufwendungsersatz zu leisten, in Abrede gestellt und den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach bestritten.

Die Beklagte zu 2) hat insbesondere geltend gemacht:

Eine Haftung nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, da die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen Gegenstand öffentlich-rechtlicher Ansprüche seien. Das THW sei von der Kreisverwaltung S. beauftragt worden. Damit sei der Landkreis aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) Rheinland-Pfalz zur Gefahrenabwehr tätig geworden. § 6 POG enthalte eigene Regelungen über Kosten für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. In einem solchen Fall seien nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen.

Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken hat die Klage durch Urteil vom 20.2.2006 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe (Bl. 157 f. d.A.).

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.2.2006 zugestellte Urteil (Bl. 160 d.A.) mit einem am 24.3.2006 beim Pfälzischen OLG Zweibrücken eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 176/177 d.A.) und ihr Rechtsmittel innerhalb der bis zum 24.5.2006 bewilligten Fristverlängerung begründet (Bl. 189/191, 193 ff. d.A.).

Sie hält unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrer Rechtsauffassung fest.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Zweibrücken vom 20.2.2006 - 1 O 47/05, zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 46 625,91 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2004 zu zahlen; vorsorglich, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderun...

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