Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt: Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2; BGB a.F. § 1573 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Urteil vom 02.02.2007; Aktenzeichen 5a 292/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des AG - FamG - Ludwigshafen vom 2.2.2007 zu seiner Ziff. 3 wie folgt geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt i.H.v. jeweils 137 EUR zu zahlen. Die Zahlungspflicht endet mit Ablauf des Monats Juli 2012.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am ... die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Bei Eheschließung war der am ... geborene Antragsteller ... alt. Die am ... geborene Antragsgegnerin war ... Jahre alt. Im April 2005 trennten sich die Parteien.

Die Antragsgegnerin hatte vor ihrer Ehe mit dem Antragsteller als F. bei der Firma T. gearbeitet und diese Tätigkeit nach der Eheschließung noch eine zeitlang fortgesetzt. Später reduzierte sie die Tätigkeit auf eine Halbtagsstelle und stellte sie schließlich aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen Insolvenz ihrer Arbeitgeberin ganz ein. Danach war die Antragsgegnerin während der Ehe nicht mehr oder nur noch stundenweise als P. berufstätig.

Der Antragsteller arbeitet vollschichtig als D.

In erster Instanz haben beide Parteien die Scheidung ihrer Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 140 EUR in Anspruch genommen.

Mit Verbundurteil vom 2.2.2007, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit dem 12.7.2007 rechtskräftig. Weiter hat das FamG den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung, befristet auf die Dauer von zwei Jahren monatlichen Unterhalt von 130 EUR pro Monat zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Berufungsfrist Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines gegen den Unterhaltsausspruch gerichteten Berufungsverfahrens gestellt. Mit Beschluss vom 22.5.2007, der Antragsgegnerin zugestellt am 29.5.2007, hat der Senat ihr zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 1.6.2007, eingegangen am 5.6.2007 hat die Antragsgegnerin daraufhin Berufung eingelegt, das Rechtsmittel begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht, die ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2007 zur Wahrung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung bewilligt worden ist.

Die Antragsgegnerin macht geltend, der Erstrichter setze sich in unangemessener Weise mit ihrer Erkrankung auseinander und berücksichtige nicht, dass sie ein fiktives Nettoeinkommen von 986 EUR gegen sich gelten lasse. Zu Unrecht habe der Erstrichter den Unterhaltsanspruch befristet. Der Grund der Kreditaufnahme habe nicht im Verhalten der Antragsgegnerin gelegen, sondern darin, dass der Antragsteller seine Autos habe finanzieren müssen. Der Erstrichter verkenne auch die Bedeutung der langen Ehedauer für die Frage der Befristung. Die Unterschiede im Lebensalter der Parteien rechtfertigten ebenfalls keine Befristung.

Die Antragsgegnerin beantragt, das angefochtene Verbundurteil unter Ziff. 3 zu ändern und den Antragsteller zu verurteilen, an sie monatlichen Nachscheidungsunterhalt i.H.v. 137 EUR beginnend mit dem Monat der Rechtskraft der Scheidung zum jeweils ersten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 3.7.2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2007 Bezug genommen.

II.1. Die Berufung unterliegt nach bewilligter Wiedereinsetzung in die Fristen zu ihrer Einlegung und Begründung keinen förmlichen Bedenken, §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, 511, 517, 520 ZPO. In der Sache führt sie zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

2. Der Erstrichter ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gem. § 1573 Abs. 2 BGB allein auf Aufstockungsunterhalt in Anspruch nehmen kann. Sonstige Unterhaltsansprüche kommen nicht in Betracht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 Nr. 1 BGB. Soweit die Antragsgegnerin auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand hinweist, leitet sie daraus keine Rechte her. Sie lässt sich vielmehr fiktive Einkünfte...

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