Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung

 

Verfahrensgang

AG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 21.02.1992; Aktenzeichen F 162/91)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.03.2001; Aktenzeichen 1 BvR 1766/92)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) vom 21. Februar 1992 unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin im übrigen in den Ziffern III–V geändert und wie folgt neu gefaßt:

III. Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin für das gemeinschaftliche Kind … von der Rechtskraft der Scheidung an eine monatlich vorauszahlbare Unterhaltsrente von 545,– DM für die Zeit bis zum 31.05.1992, 635,– DM für den Monat Juni 1992 und in Höhe von 705,– DM für die Zeit vom 01.08.1992 an zu zahlen.

IV. Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin von der Rechtskraft der Scheidung an eine monatlich vorauszahlbare Unterhaltsrente in Höhe von 300,– DM zu zahlen.

V. Die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am … vor dem Standesbeamten in … die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das am … geborene Kind … hervorgegangen. Vor der Eheschließung, am …, schlossen die Parteien vor dem Notar Munzinger in Grünstadt einen Ehe- und Unterhaltsvertrag, auf dessen Inhalt (Bl. 5–9 d.A.) Bezug genommen wird.

Durch ein am 21. Februar 1992 verkündetes Urteil hat das Familiengericht Frankenthal (Pfalz) die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das Kind Dominik der Antragsgegnerin übertragen und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin, beginnend mit dem ersten des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats, einen monatlich vorauszahlbaren Kindesunterhalt in Höhe von 520,– DM zu zahlen. Die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin auf Scheidungsunterhalt, höheren Kindesunterhalt, auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Ausgleich des Zugewinns hat das Familiengericht zurückgewiesen.

Auf den Inhalt des Urteils vom 21. Februar 1992 (Bl. 77–86 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 11. März 1992 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin durch einen am 13. April 1992 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel durch einen weiteren, am 13. Mai 1992 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. den Antragsteller zu verurteilen, für das ehegemeinschaftliche Kind … eine monatliche Unterhaltsrente, beginnend ab Rechtskraft der Scheidung, zu zahlen, und zwar über die ausgeurteilten 520,– DM monatlich weitere 25,– DM bis zum 31.05.1992, weitere 115,– DM für den Monat Juni 1992 und weitere 185,– DM ab 01.08.1992;
  2. den Antragsteller weiter zu verurteilen, Auskunft zu erteilen

    1. durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen aus dem Anstellungsverhältnis mit der Firma Daimler Benz in Stuttgart für die Zeit vom 01.06.1990 bis zum 31.05.1991 und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie für Steuer nebst Erläuterung der steuerlichen Abzüge;
    2. seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge nebst Erläuterungen dieser Abzüge für die Jahre 1987 bis 1990;
    3. die erteilten Auskünfte gemäß Ziffer 3 a zu belegen durch Vorlage einer vollständigen, auch die Sonderzuwendungen und aller Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigungen für das Jahr 1990 und der Lohnsteuerkarte 1990, Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen 1987 bis 1990 nebst vollständigen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu sowie der Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1987 bis 1990;
  3. den Antragsteller nach Erledigung vorstehender Ziffern zu verurteilen, an die Antragsgegnerin eine monatlich im voraus zu entrichtende Unterhaltsrente zu entrichten, die noch beziffert werde, beginnend ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils;
  4. den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum Datum der Zustellung des Scheidungsantrages (04.06.1991) durch Vorlage einer geschlossenen Aufstellung über seine Vermögenswerte und seine Verbindlichkeiten und diese Aufstellung zu belegen durch Vorlage der entsprechenden Vermögenssteuerbescheide für die Veranlagungsjähre 1987–1990 nebst vollständig gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu;
  5. den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin nach erteilter Auskunft einen noch zu beziffernden Betrag als Zugewinnausgleich nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen und den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens beider Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze, insbesondere den Inhalt der Berufungsbegründung, der Berufungserwiderung und den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schrif...

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