Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung und Folgesachen. nachehelichen Unterhalts und Regelung des Versorgungsausgleichs

 

Verfahrensgang

AG Rockenhausen (Urteil vom 18.02.1997; Aktenzeichen 3 F 5/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rockenhausen vom 18. Februar 1997 in seinen Ziffern II. und III. geändert:

    1. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt … in Augsburg (Vers.Nr.: …) werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei diesem Versorgungsträger (Vers.Nr.: …) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 433,25 DM übertragen, bezogen auf den 28. Februar 1995.
    2. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
    1. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 30. Dezember 1997 nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

      • Dezember 1997 weitere 31,– DM,
      • Januar 1998 weitere 103,– DM,
      • Zeitraum August 1998 bis einschließlich November 1998 jeweils weitere 480,– DM monatlich,
      • Dezember 1998 weitere 130,– DM,
      • Zeitraum Januar 1999 bis einschließlich Mai 1999 weitere 365,– DM monatlich,
      • ab dem Monat Juni 1999 jeweils 730,– DM monatlich.
    2. Im Übrigen wird die auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gerichtete Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsgegnerin 4/5 und der Antragsteller 1/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Das – zulässige – Rechtsmittel hat hinsichtlich der Folgesache „nachehelicher Unterhalt” Erfolg; insoweit greift der Antragsteller das erstinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe des die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses des Senats vom 3. November 1999 an. Hinsichtlich der Folgesache „Versorgungsausgleich” bleibt dem Rechtsmittel dagegen im Wesentlichen der Erfolg versagt.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die als selbständige Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 9 zu § 606 a ZPO m.w.N.), ergibt sich aus § 606 a Nrn. 1 und 4 ZPO, weil die Antragsgegnerin (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der Antragsteller seinen Wohnsitz im Inland hat.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Rockenhausen war gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative ZPO örtlich zuständig, weil der Antragsteller in seinem Gerichtsbezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Zöller/Philippi a.a.O., Rdnr. 26 zu § 606 ZPO).

2. Zum Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts

2.1. Anzuwendendes materielles Recht:

Der Antragsteller rügt zu Recht, dass das Familiengericht – aus seiner Sicht damals – deutsches materielles Recht auf die Scheidung und den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin angewandt hat.

Die Antragsgegnerin besitzt sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit. Da sie sog. deutsche Mehrstaaterin ist, ist nach/Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht darauf entscheidend, ob diese Staatsangehörigkeit die effektive ist oder nicht (vgl. zum sog. Personalstatut: Siehr in Münch-Komm. zum BGB, 3. Aufl., Rdnr. 21 zu Art. 14 EGBGB). Ein gemeinsames Personalstatut im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB besteht deshalb nur dann, wenn der andere Ehegatte – hier der Antragsteller – die deutsche Staatsangehörigkeit (allein oder zusammen mit einer anderen Staatsangehörigkeit) besitzt oder besessen hat (vgl. Siehr a.a.O.).

Dies ist hier indessen nicht der Fall, weil der im Inland lebende Antragsteller ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt.

Da die Parteien keine Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Abs. 4 EGBGB getroffen hatten, bestimmt sich das sog. Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt … während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatten und die Antragsgegnerin dort auch durchgängig wohnhaft blieb, hätte das Familiengericht hinsichtlich Ehescheidung und nachehelichen Unterhalts materielles italienisches Recht anwenden müssen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für Scheidung sowie Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den nachehelichen Unterhalt).

Die Parteien haben allerdings den Scheidungsausspruch selbst nicht angegriffen, so dass dieser gemäß § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO mit dem Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung an die Antragsgegnerin in Rechtskraft erwachsen ist; es war dies der 30. Dezember 1997.

Gemäß Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (abgekürzt: UStA), das sowohl in Deutschland als auch in Italien gilt (vgl. Siehr a.a.O., Rd...

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