Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Regressprozess gegen den Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er einen Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen, so muss auf Leistung geklagt werden, weil der Schaden bezifferbar ist. Für eine Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse; es kann nicht damit begründet werden, dass der geschiedene Ehegatte des Mandanten die zur Bezifferung des Anspruchs erforderliche Auskunft verweigert hat.

 

Normenkette

ZPO § 256; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 675, 611; BGB a.F. § 1378 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 05.12.2013; Aktenzeichen 2 O 58/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 5.12.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision nicht wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der sie im Ehescheidungsverfahren vertreten hat, im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beratung über die Verjährung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten Anfang Februar 2006 mit ihrer Vertretung im Ehescheidungsverfahren. Am 3.2.2006 fand ein Erstgespräch statt; dessen Inhalt ist streitig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.3.2006 wurde die Ehe der Klägerin rechtskräftig geschieden.

Mit das Mandat beendendem Schreiben vom 31.3.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es ihr nunmehr nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe frei stehe, jederzeit Ansprüche auf Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich gerichtlich geltend zu machen. Sie werde keine Nachteile erleiden, wenn sie die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise in einem halben Jahr, geltend machen oder gerichtlich verfolgen wolle.

Im Jahr 2012 suchte die Klägerin ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten auf und beauftragte sie mit der Geltendmachung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche. Diese stellten fest, dass die Ausgleichsansprüche zwischenzeitlich verjährt waren und forderten den Beklagten im Oktober 2012 auf, seine Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen. Sowohl der Beklagte als auch dessen Haftpflichtversicherung lehnten dies noch im Jahr 2012 ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, als Scheidungsanwalt sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sie auf Beginn und Lauf der Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen hinzuweisen, weil die Verjährung der Ansprüche an die Rechtskraft der Ehescheidung anknüpfe.

Ein solcher Hinweis sei nie erfolgt. Sie habe davon erstmals durch ihre neuen Bevollmächtigten im Jahr 2012 Kenntnis erlangt.

Die Höhe ihres Schadens könne sie derzeit noch nicht beziffern, weil ihr früherer Ehemann habe mitteilen lassen, dass er nicht freiwillig zur Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen, zu dem eine kurz vor der Eheschließung gegründete und während der Ehe erweiterte und vergrößerte Speditionsfirma gehöre, bereit sei. Sie müsse den Ehemann deshalb auf Auskunft verklagen; diese Klage sei ihr allerdings erst zuzumuten, wenn die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach feststehe.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Beklagte sie über die Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen nicht belehrt hat.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Er hat vorgetragen, er sei im Rahmen des auf das Scheidungsverfahren beschränkten Mandats bei dessen Beendigung nicht zur Belehrung über die - damals noch nicht drohende - Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe er die Klägerin bei der ersten Besprechung am 3.2.2006 nicht nur über die mit der Ehescheidung einhergehenden rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt (unstreitig), sondern dabei auch die Verjährung und Verwirkung solcher Folgeansprüche angesprochen.

Die Klägerin sei nicht berechtigt, Regressansprüche im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen; nach Beauftragung ihrer jetzigen Bevollmächtigten hätte sie die Voraussetzungen für eine Bezifferung ihres Zugewinnausgleichs- und damit des behaupteten Schadensersatzanspruchs schaffen können.

Jedenfalls aber seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.

Das LG, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sachvortrags sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrig unterlassener Belehrung gegebe...

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