Entscheidungsstichwort (Thema)

ungerechtfertigte Bereicherung

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 28.02.1985; Aktenzeichen 3 O 301/84)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Februar 1985 teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,24 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. März 1984 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin drei Viertel, der Beklagte ein Viertel.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin darf die Sicherheiten auch durch Bankbürgschaft erbringen.

5. Die Beschwer für die Klägerin wird auf 5.237,76 DM, diejenige für den Beklagten auf 1.572,24 DM festgesetzt.

6. Gegen dieses Urteil wird für beide Parteien die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin gewährte der Arbeiterin … nach näherer Maßgabe des Darlehensantrages vom 14. November 1981 (Ablichtungen Bl. 16 = Bl. 45 d. A., worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) einen Kredit in Höhe von 21.300,– DM zur Anschaffung eines PKW vom Typ Mazda 323, wobei ihr nach ihrer Behauptung das Fahrzeug sicherungsübereignet worden ist. Das Fahrzeug wurde nach einem Verkehrsunfall am 19. oder 20. Juni 1982 in die Reparaturwerkstätte des Beklagten gebracht und von diesem – nach seiner Behauptung im Auftrag der Arbeiterin … und deren Ehemannes – repariert. Der Wert der Reparaturleistung beträgt 5.237,76 DM. Wegen seines Werklohnanspruches in dieser Höhe zuzüglich Zinsen und Kosten erwirkte der Beklagte gegen den Ehemann der Arbeiterin …, beim Amtsgericht Grünstadt einen Vollstreckungsbescheid (B 1\003/82). Im Wege der Vollstreckung aus diesem Titel ließ der Beklagte den noch immer in seinem Besitz befindlichen PKW pfänden und ersteigerte ihn am 24. Februar 1984 für 7.000,– DM, wovon 190,– DM auf die Versteigerungskosten entfielen. Anschließend veräußerte der Beklagte das Fahrzeug, ohne einen weiteren Gewinn zu erzielen.

Die Klägerin hatte zuvor unter Hinweis auf ihr Sicherungseigentum gegenüber dem Beklagten der Zwangsvollstreckung widersprochen und Freigabe des Fahrzeugs verlangt, so u.a. mit Schreiben vom 21. Juli 1983 (Ablichtung Bl. 17 f = Bl. 46 f d. A.) und mit Schreiben vom 27. September 1983 (Ablichtung Bl. 61 d. A.). Der vom Beklagten vorgeschlagenen freihändigen Veräußerung des Fahrzeuges hatte die Klägerin nicht zugestimmt, erklärtermaßen um die Rechtsfolgen des § 2 AbzG zu vermeiden.

Die Klägerin hat, gestützt auf ihr Sicherungseigentum, mit Schreiben vom 13. März 1984 vom Beklagten die Auskehrung des Versteigerungserlöses verlangt und dieses Begehren nebst Zinsen sodann mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 6.810,– DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 23. März 1984 sowie 2,– DM vorgerichtlicher Kosten zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat den Klageanspruch geleugnet und sich außerdem auf ein Werkunternehmerpfandrecht, hilfsweise auf einen Verwendungsersatzanspruch berufen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 29. November 1984 (Bl. 76 d. A.) durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Landratsamtes … – Außenstelle … – vom 13. Dezember 1984, die sich als Bl. 79 bei den Akten befindet, sowie durch Vernehmung der Arbeiterin … als Zeugin mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 1985 (Bl. 108 d. A.) ersichtlichen Ergebnis.

Durch Urteil vom 28. Februar 1985 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) der Klage im wesentlichen stattgegeben und nur den Zirsanspruch teilweise und die Nebenforderung abgewiesen. Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihm vom Amts wegen am 7. März 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. April 1985, einem Montag, Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 9. Mai 1985 begründet.

Er bekämpft das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 7. Mai 1985.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

hilfsweise,

Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Sie wendet sich gegen die Berufung nach Maßgabe der Berufungsbeantwortung vom 10. Juli 1985.

Am 7. Oktober 1985, also im Laufe des Berufungsverfahrens, ist das Darlehen der Klägerin in voller Höhe zurückgezahlt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 511, 5...

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