Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. April 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach oder im Garten einer Wohnanlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.

2. Zur Auslegung der Gemeinschaftsordnung, die bestimmt, daß bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden dürfen.

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 30.12.1991; Aktenzeichen 1 T 171/91)

AG Kaiserslautern (Aktenzeichen UR II 29/90)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.03.1995; Aktenzeichen 1 BvR 1107/92)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluß wird geändert:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 7) wird insgesamt zurückgewiesen.

II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 2) bis 7) zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 21, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

Das Landgericht nimmt an, der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. April 1991 über die Gestattung der Anbringung dreier Parabolantennen sei wirksam. Zwar handele es sich hierbei um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderlichen Mitwirkung aller Wohnungseigentümer habe es jedoch nicht bedurft, da diese Vorschrift durch § 10 der Gemeinschaftsordnung in zulässiger Weise abbedungen sei. Diese sehe vor, daß die Genehmigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in erster Linie dem Verwalter übertragen sei. In dessen Ermessen liege es, ob er die Zustimmung allein erteile, oder ob er sie von einem Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer abhängig mache. Letzteres sei hier geschehen, wobei § 10 der Gemeinschaftsordnung dahin zu verstehen sei, daß ein mehrheitlich gefaßter Beschluß ausreiche. Ein solcher sei nur dann ungültig, wenn für die bauliche Veränderung keine sachlichen Gründe vorlägen oder andere Wohnungseigentümer durch sie unbillig benachteiligt würden. Beides sei jedoch nicht der Fall. Bereits im Hinblick auf das in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Recht auf Informationsfreiheit bestehe für die Anbringung der Satellitenantennen ein Bedürfnis, weil mit der vorhandenen Gemeinschaftsantenne nur die drei öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme empfangen werden könnten. Die Beeinträchtigung des optischen Gesamtbildes durch die inzwischen farblich dem Hintergrund angepaßten Antennen sei nur geringfügig. Dies hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß es sich bei der Anbringung der Parabolantennen auf dem Dach bzw. im Garten der Wohnanlage um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handelt, ist zutreffend. Da die Maßnahme weder der Instandhaltung noch der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dient, hätte sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer durchgeführt werden dürfen.

Entgegen der Annahme des Landgerichts kann § 10 der Gemeinschaftsordnung nicht dahin verstanden werden, daß unter bestimmten Voraussetzungen in Abweichung von § 22 Abs. 1 WEG für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer ausreicht.

§ 10 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß bauliche Veränderungen, insbesondere Um-, An- und Einbauten sowie Installationen, auch soweit sie das Sondereigentum betreffen, nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden dürfen, wenn sie geeignet sind, auf das gemeinschaftliche Eigentum und dessen Benutzung einzuwirken, ein auf Sondereigentum beruhendes Recht zu beeinträchtigen oder die äußere Gestalt des Gebäudes zu verändern. Verweigert der Verwalter die Einwilligung, so kann diese nach Abs. 3 dieser Bestimmung durch einen Beschluß der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden.

Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung durch die Tatsacheninstanz selbständig auslegen (vgl. Senat NJW-RR 1987, 464, 465; BayObLG NJW-RR 1989, 719, 720). Abzustellen ist dabei auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Danach enthalten § 10 Abs. 1 und 3 der Gemeinschaftsordnung keine Erleichterung gegenüber § 22 Abs. 1 WEG, sondern eine Erschwerung. Die Zulässigkeit baulicher Veränderungen wird nicht nur wie in § 22 Abs. 1 WEG von der Zustimmung der beeinträchtigten ...

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