Leitsatz (amtlich)

1. Soweit §§ 1904 Abs. 2 S. 2 und § 1906 Abs. 5 S. 1 i.d.F. des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 die Wirksamkeit einer dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht davon abhängig machen, dass die genannten Angelegenheiten (ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen) von der schriftlich abzufassenden Vollmacht ausdrücklich umfasst sind, ist für bereits vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung erteilte Vollmachten auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Betreuungsanordnung abzustellen.

2. Ungeachtet der Frage, ob das Formerfordernis gem. §§ 1904 Abs. 2 S. 2, 1906 Abs. 5 S. 1 BGB sich nur auf die in diesen Vorschriften angeführten risikoreichen ärztlichen Maßnahmen bzw. Freiheitsentziehungen erstreckt, unterliegt eine allgemein mit dem Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit” angeordnete Betreuung jedenfalls dann keiner Beanstandung, wenn die bevollmächtigte Person zugleich als Betreuer eingesetzt wird.

 

Normenkette

BGB § 1908d Abs. 1, § 1896 Abs. 2 S. 2, § 1904 Abs. 1-2, § 1906 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 5 T 2/02)

AG Trier (Aktenzeichen 13 XVII 246/00)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das VormG hat für den Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit” angeordnet und dessen Ehefrau zur Betreuerin bestellt. Diese hat unter Hinweis auf die ihr vom Betroffenen mit notarieller Urkunde vom 27.3.1996 erteilte Vollmacht beantragt, die Betreuung aufzuheben. In der Urkunde bevollmächtigten sich die Eheleute u.a. gegenseitig zur Vertretung in allen gesetzlich zulässigen Fällen ggü. Gerichten, Behörden, Privaten, Banken und Sparkassen. Weiter heißt es: „Die Vollmacht umfasst auch alle Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte und Tathandlungen, die einem Betreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB obliegen”. Darüber hinaus soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, Auskünfte über den Gesundheitszustand bei den insoweit von der Schweigepflicht entbundenen Ärzten einzuholen.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des LG lässt die notariell erteilte Vollmacht die Notwendigkeit einer Betreuung nicht entfallen, weil die Vollmacht nicht hinreichend bestimmt sei und daher nicht Grundlage für die Wahrnehmung höchstpersönlicher Angelegenheiten des Betroffenen durch seine Ehefrau sein könne. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuerin, mit der sie ihr Ziel – Aufhebung der Betreuung – weiterverfolgt.

II. 1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch i.Ü. verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Dahinstehen kann, ob gegen die Ablehnung der Aufhebung einer Betreuung die einfache oder sofortige Beschwerde gegeben ist (vgl. etwa BayObLG v. 21.1.1993 – 3Z BR 169/92, FamRZ 1993, 602; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9 Aufl., § 69i Rz. 16 einerseits, Schwab in MünchKomm/BGB, 4.Aufl., § 1908d Rz. 6; HK-BUR/Rink, § 1908d Rz. 12 andererseits). Denn hier ist die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Lauf gesetzte Frist jedenfalls gewahrt. Die Beschwerdeberechtigung der Betreuerin folgt bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

2. In der Sache führt das Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO)

a) Zunächst bestehen gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde – die vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG, 14.Aufl., § 27 Rz. 15) – keine Bedenken.

aa) Zwar wäre hier eine etwaige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Gleichwohl bedarf die bereits angesprochene Frage eines befristeten Rechtsmittels auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn im Fall der sofortigen Beschwerde hätte der Betreuerin im Hinblick auf die dann unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch das VormG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14.Aufl., § 22 Rz. 23).

bb) Hinsichtlich ihrer Beschwerdeberechtigung kann offen bleiben, ob die Betreuerin insoweit auf die ihr erteilten Vollmachten verweisen kann (vgl. dazu BayObLG v. 13.12.1995 – 3Z BR 249/95, FamRZ 1996, 968 [969]). Die Beschwerdebefugnis ist jedenfalls aus § 69i Abs. 3 i.V.m. § 69g Abs. 1 FGG herzuleiten, da die Betreuerin als Ehefrau des Betroffenen dem dort aufgezählten Personenkreis angehört (BayObLG v. 13.12.1995 – 3Z BR 249/95, FamRZ 1996, 968 [969]).

b) Auch in der Sache weist die Ablehnung der Betreuungsaufhebung durch die Vorinstanz keinen Rechtsfehler auf. Gemäß § 1908d Abs. 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung von Anfang an gefehlt haben (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 6...

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