Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als bloße entscheidungsvorbereitende Maßnahme nicht anfechtbar.

Der Anspruch auf eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung wird durch diese Verfahrensweise auch dann nicht verletzt, wenn das Gericht mit dem Termin eines Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens zugleich Termin in der Hauptsache bestimmt.

Bei Verweigerung von Prozesskostenhilfe in diesem Fall besteht die Möglichkeit, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Vertagung zu beantragen. Wird gleichwohl die Hauptsache durchgeführt, kann ein Versäumnisurteil nicht ergehen.

 

Normenkette

ZPO §§ 118, 127, 337, 567

 

Verfahrensgang

AG Rockenhausen (Aktenzeichen 3 F 581/02)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsgegner hat 25 Euro Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beansprucht für sich und die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Nachdem sich der Antragsgegner hierzu nicht geäußert hat, bestimmte das FamG einen Termin zur mündlichen Verhandlung im PKH-Prüfungs-, EA- und Hauptverfahren. Daraufhin beantragte der Antragsgegner seinerseits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Bitte, hierüber noch vor dem anberaumten „Hauptverhandlungstermin” zu entscheiden. Mit Verfügung vom 10.1.2003 wies das FamG darauf hin, dass es sich bei dem Termin auch um ein PKH-Prüfungsverfahren handele und erst dann über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe entschieden werde.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und macht geltend, die angekündigte Nichtentscheidung verletze seinen Anspruch, vor Eintritt in die „Hauptverhandlung” eine abschließende Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erlangen.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners, über die der Senat gem. § 568 S. 2 ZPO n.F. in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist bereits als unzulässig zu verwerfen.

1. Zunächst fehlt es an einer anfechtbaren Entscheidung i.S.d. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Der Familienrichter hat bislang weder über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin noch über dasjenige des Antragsgegners entschieden. Was die Terminsbestimmung betrifft, ist hiergegen grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft (vgl. nur Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 216 Rz. 26). Dies gilt auch, soweit der Termin als sog. PKH-Prüfungsverfahren (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO) durchgeführt werden soll. Ein solcher Erörterungstermin setzt zwar regelmäßig voraus, dass eine Einigung zu erwarten ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 27.2.1992 – 18 WF 7/92, FamRZ 1992, 1198; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 118 Rz. 14). Ob dies hier anzunehmen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn ebenso wenig wie die Anordnung von Erhebungen des Gerichts nach § 118 Abs. 2 ZPO als bloße entscheidungsvorbereitende Maßnahmen anfechtbar sind (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 74 [75]; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 118 Rz. 26), unterliegt auch insoweit die Verfahrensgestaltung dem zwar pflichtgemäßen, aber nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 74 [75]).

2. Auch als Untätigkeitsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Ein solches außerordentliches Beschwerderecht wird in Rechtspr. und Lit. nur zugebilligt, wenn das Verhalten des angerufenen Gerichts praktisch einer völligen Verweigerung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe oder einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommt (vgl. zusammenfassend KG Berlin v. 16.6.1997 – 22 W 3579/97, KGReport Berlin 1997, 251 = MDR 1998, 64 [65]; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 118 Rz. 19; Zöller/Philippi, 23. Aufl., § 127 Rz. 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 865 jew. m.w.N.). Von einer Untätigkeit des Gerichts im Sinne einer Rechtsverweigerung kann hier indes keine Rede sein.

Das FamG hat nämlich unmittelbar nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum PKH-Gesuch der Antragstellerin einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung u.a. im PKH-Prüfungsverfahren bestimmt. Dass dieser wieder aufgehoben werden musste, fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Gerichts. Grund dafür war allein die vorliegend zu beurteilende Beschwerde des Antragsgegners.

3. Soweit der Antragsgegner schließlich unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln (v. 23.12.1998 – 14 WF 198/98, OLGReport Köln 1999, 183 = NJW-RR 1999, 649) geltend macht, er habe einen Anspruch auf Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache (vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2000, 106), wird ein solcher durch die Verfahrensweise des FamG nicht verletzt. Der Termin zur mündlichen Verhan...

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