Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 2 T 151/99)

AG Andernach (Aktenzeichen 10 UR II 21/98 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer eines Grundstücks, das in zwei Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt ist. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), steht das Sondereigentum an den Räumen im Erdgeschoß dem Antragsgegner (Bruder des Antragstellers), das Sondereigentum an den Räumen im Obergeschoß und Dachgeschoß zu. Die Hof- bzw. Gartenfläche steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Der Antragsgegner betreibt auf dem Gemeinschaftseigentum eine Hobby-Hundezucht und hält derzeit 4 Schäferhunde. Der Antragsteller ist Halter eines Schäferhundes. Sämtliche Hunde werden in Hundezwingern im Hof gehalten.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29. Januar 1999 dem Antragsgegner untersagt, gleichzeitig mehrere Hunde auf dem oben genannten Grundstück zu halten.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil der Antragsgegner verpflichtet sei, eine Hobby-Hundezucht in der Wohnanlage zu unterlassen. Die von der Zucht ausgehenden Belästigungen überstiegen das Maß dessen, was in einer Wohnanlage hinzunehmen sei. Mit der Haltung mehrerer Hunde gebe es einen gesteigerten Lärm und vermehrte Schmutz- und Geruchsbelästigungen. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über eine Gebrauchsregelung liege nicht vor, auch die Teilungsanordnung erlaube dies nicht. Die zwangsläufigen Beeinträchtigungen seien auch nicht von der Frage abhängig, wie oft die Hunde morgens und/oder abends auf die gemeinschaftlich genutzte Wiese hinter dem Haus gelassen würden, da die übrigen Beeinträchtigungen des Wohnfriedens und der Sauberkeit hiervon unberührt blieben.

Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er im wesentlichen seinen Vortrag zur fehlenden Belästigung wiederholt und mangelnde tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts hierzu rügt. Außerdem beruft er sich auf eine stillschweigende Vereinbarung in Folge jahrelanger Duldung der Hobbyzucht durch den Antragsteller. Dieser verhalte sich auch treuwidrig, da er selbst das Gemeinschaftseigentum – unter anderem durch Anbauten – übermäßig nutze.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 Abs. 1 und 2 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Zu Recht haben beide Vorinstanzen dem Antragsgegner das gleichzeitige Halten mehrerer Hunde auf dem im Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses genannten Grundstücks untersagt.

Anspruchsgrundlage hierfür sind §§ 15 Abs. 3, 14 Abs. 1 WEG i.V.m. § 1004 BGB sowie der Regelung im notariellen Vertrag vom 19. April 1984 (dort C. II. Nr. 2 und Nr. 3). Diese Regelungen verpflichten die jeweiligen Wohnungseigentümer, ihr Nutzungsrecht – auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums – so auszuüben, dass dadurch den anderen Wohnungseigentümern kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichem Maß hinausgehender Nachteil entsteht. Außerdem ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die zur gemeinschaftlichen Nutzung bestehenden Anlagen und Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Durch diese Gemeinschaftsordnung ist das Halten von Haustieren zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auf das bei einem gedeihlichen Zusammenleben zumutbare Maß beschränkt. Eine solche Beschränkung stellt keinen Eingriff in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums dar, da die Möglichkeit der Hundehaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum gehört (BGH NJW 1995, 2036, 2037; KG OLGR 1998, 272 f). Es entspricht jedenfalls allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung (BGH aaO, KG aaO und NJW-RR 1991, 1116, 1117, auch NJW-RR 1998, 1385, 1386; OLG Köln OLGR 1996, 25 ff = ZMR 1996, 97, 98; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 251 ff; BayObLG ZfIR 1998, 481, 482, NJW-RR 1994, 658; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1993, 981, 982) und Literatur (vgl. z. B. Weitnauer, WEG 8. Aufl., § 14 Rdnr. 3 und 15 Rdnr. 17; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 8; Bub/Kreuzer u. a. WEG, § 10 Rdnr. 127, § 15 Rdnr. 120, § 21 Rdnr. 131 und Rdnr. 145; jew. mit weit. Nachw.), der auch der Senat folgt, dass eine übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung auch dann, wenn – wie hier die Teilungserklärung keine Beschränkung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der Wohnungseigentümer darstellt und damit unbillig ist, ohne dass es ...

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