Leitsatz (amtlich)

Den Voraussetzungen einer Aufforderung gemäß § 177 Abs. 2 S. 1 BGB ist genügt, wenn unter Hinweis auf den notariellen Vertrag gefordert wird, die Genehmigung für die Vertretung (ohne Vertretungsmacht) zu erteilen. Eine weitergehende Hinweispflicht auf die Folgen nach Ablauf von 2 Wochen sieht das Gesetz nicht vor.

Der Notar kann den Vollzug einer Urkunde verweigern, wenn eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mangels fristgerechter Erklärung gemäß § 177 Abs. 2 S. 2 BGB der Schwebezustand beendet war, der beurkundete Kaufvertrag mithin unwirksam geworden ist.

 

Normenkette

BGB § 177 Abs. 2; BNotO § 15 Abs. 2; BeurkG § 53

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 5 T 102/01)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 370.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundbesitzes, den sie mit notariellem Kaufvertrag vom 11.5.2001 an die Beteiligten zu 8) und 9) veräußert haben. Bei der Vertragsbeurkundung trat die Beteiligte zu 4) gleichzeitig auch als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für weitere Beteiligte auf Verkäuferseite auf, darunter die nicht anwesende Beteiligte zu 1). Gemäß Ziffer VII.10. des Vertrages wurde der Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 24.7.2001 haben die Käufer unter Hinweis auf den notariellen Vertrag die Beteiligte zu 1) aufgefordert, gem. § 177 Abs. 2 BGB die Genehmigung für ihre Vertretung durch die Beteiligte zu 4) zu erteilen. Nach Zugang dieses Schreibens (25.7.2001) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 30.7.2001 u.a. mitgeteilt, im Vertrag seien ihre Vorstellungen nicht genügend berücksichtigt. Zudem habe sie keiner dritten Person eingeräumt, für sie – die Beteiligte zu 1) – irgendwelche Erklärungen abzugeben. Auf einen Schriftsatz der von der Beteiligten zu 4) – ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft – beauftragten Rechtsanwälte vom 2.8.2001 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) innerhalb der darin gesetzten Frist bis 10.8.2001 diesen gegenüber erklärt, ihre Mandantin – die Beteiligte zu 1) – sei bereit, an der Veräußerung mitzuwirken.

Der Notar vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung der notariellen Urkunde vom 11.5.2001 nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Erklärungsfrist nach Aufforderung durch die Käufer sei bereits am 8.8.2001 abgelaufen. Der Notar hat deshalb mit Schreiben vom 13.8.2001 den Vollzug des Vertrages abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Ziel, den Notar zum Vollzug des notariellen Vertrages anzuweisen, weiter und macht geltend, bereits die Aufforderung zur Genehmigung sei nicht klar und eindeutig gewesen, vor allem habe auf die Frist von 2 Wochen hingewiesen werden müssen. Zudem enthalte das Schreiben der Rechtsanwälte der Beteiligten zu 4) eine Fristverlängerung bis zum 10.8.2001. Dieses müssten sich die Käufer zurechnen lassen. Entsprechendes gelte für ihr Antwortschreiben vom 10.8.2001 an die Rechtsanwälte der Beteiligten zu 4).

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 15 Abs. 2 BNotO, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). Gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 27 bis 29, 199 FGG eröffnet (vgl. dazu Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rz. 91 m.w.N.).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 15 Abs. 2 S. 2 BNotO, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

a) Zunächst hat das LG die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.8.2001 zu Recht als Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO behandelt. § 15 Abs. 2 BNotO erfasst nämlich alle Fälle der Amtsverweigerung, also auch die Ablehnung einer Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG (vgl. OLG Köln JurBüro 2000, 212; OLG Hamm FGPrax 1998, 194 [195]; v. 1.2.1994 – 15 W 38/94, OLGZ 1994, 495 [497] = OLGReport Hamm 1994, 122; OLG Frankfurt v. 9.7.1997 – 20 W 311/95, OLGReport Frankfurt 1997, 273 = FGPrax 1998, 238 [239]).

b) Durch die Weigerung des Notars, den geschlossenen Vertrag zu vollziehen, also beim Grundbuchamt einzureichen, ist die Beteiligte zu 1) auch in ihren Rechten beeinträchtigt, § 20 Abs. 1 FGG. Der Notar nimmt in dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die Stelle einer ersten Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des FGG und nicht die eines Beschwerdegegners bzw. die eines Verfahrensbeteiligten ein (vgl. OLG Frankfurt v. 9.7.1997 – 20 W 311/95, OLGReport Frankfurt 1997, 273 = FGPrax 1998, 238 [239]; Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rz. 72, 80, jew. m.w.N.).

c) Auch in der Sache selbst hält die angefochtene Entscheidu...

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