Leitsatz (amtlich)

Der besonderen Bestimmung der Einspruchsfrist im Versäumnisurteil bedarf es nicht mehr, wenn die Erforderlichkeit einer Auslandszustellung vor Bewirkung der Zustellung durch Bestellung eines inländischen Prozessbevollmächtigten entfallen ist; ob die Voraussetzungen der Auslandszustellung zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung noch vorgelegen haben, ist unerheblich.

 

Normenkette

ZPO § 339 Abs. 2, § 172; FamFG § 113 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 21.10.2013; Aktenzeichen 2 F 14/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Zweibrücken vom 21.10.2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.898,76 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die in Deutschland lebende Antragstellerin und der in der Schweiz lebende Antragsgegner streiten noch um Trennungsunterhalt.

Im Verhandlungstermin vor dem AG vom 27.8.13 war der Antragsgegner weder persönlich anwesend noch anwaltlich vertreten. Die Antragstellerin beantragte den Erlass eines Versäuminsbeschlusses. Mit Schriftsatz vom 5.9.2013, eingegangen beim AG am 6.9.2013, zeigten die Bevollmächtigten des Antragsgegners dessen Vertretung an.

Mit Teil-Versäumnis- und Endbeschluss vom 6.9.2013, verkündet am selben Tag, hat das AG - Familiengericht - Zweibrücken den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Der Beschluss vom 6.9.2013 wurde den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 9.9.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.9.2013, eingegangen am 24.9.2013 hat der Antragsgegner Einspruch gegen den Beschluss vom 6.9.2013 eingelegt.

Der Antragsgegner hat in erster Instanz vorgetragen, der Einspruch sei nicht verfristet. Da die Voraussetzungen des § 339 Abs. 2 ZPO vorgelegen hätten, habe das Gericht die Einspruchsfrist bestimmen müssen. Da eine Fristbestimmung nicht erfolgt sei, sei der Fristlauf nicht in Gang gesetzt worden.

Der Antragsgegner hat in erster Instanz beantragt, den Teil-Versäumnis- und Endbeschluss vom 6.9.2013 aufzuheben und die Anträge auf Zahlung eines Ehegattenunterhalts abzuweisen.

Die Antragstellerin hat beantragt:

Unter Verwerfung des Einspruchs des Antragsgegners vom 23.9.2013 bleibt der Teil-Versäumnis- und Endbeschluss vom 6.9.2013 aufrechterhalten.

Sie hat in erster Instanz vorgetragen, bei Erlass des Beschlusses hätten die Voraussetzungen des § 339 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen, so dass die Zustellung an die Bevollmächtigten des Antragsgegners zu erfolgen hatte und der Fristlauf in Gang gesetzt worden sei.

Das Familiengericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einspruch sei nicht innerhalb der Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses komme es nicht an. Maßgeblich sei allein die Zustellung. Diese sei rechtmäßig an die Bevollmächtigten des Antragsgegners erfolgt.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

Er trägt in der Beschwerdeinstanz vor, maßgeblich für die Fristbestimmung sei der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses. Zu diesem Zeitpunkt habe dem erkennenden Richter die Bevollmächtigung durch die nunmehrig Bevollmächtigten noch gar nicht vorgelegen. Daher sei § 339 Abs. 2 ZPO anzuwenden.

Einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag stellt der Antragsgegner nicht.

Die Antragstellerin beantragt in der Beschwerdeinstanz:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Sie meint, auf die Kenntnis des Gerichts am 6.9.2013 komme es nicht an.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsgegner entgegen § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt. Es ergibt sich jedoch aus dem Sachzusammenhang der Beschwerdebegründung, dass er den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang angreift und dessen Aufhebung begehrt.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn das AG hat zu Recht den Einspruch gegen den Teilversäumnis- und Endbeschluss vom 6.9.2013 als unzulässig verworfen.

Gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist gegen einen Versäumnisbeschluss grundsätzlich zwei Wochen. Nach § 339 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Einspruchsfrist zu bestimmen, wenn eine Zustellung im Ausland erfolgen muss. Die Fristbestimmung kann dabei sowohl im Versäumnisbeschluss als auch nachträglich erfolgen. Eine Fristbestimmung durch das Gericht hatte hier indes zu unterbleiben, da eine Zustellung im Ausland nicht erfolgen musste.

Bestellt sich ein Bevollmächtigter gegenüber dem Gericht kann die Zustellung gem. § 172 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch wirksam an ihn erfolgen (vgl. etwa BGH V ZB 131/11 vom 20.10.2011, Tz. 7; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 172 Rz. 23). Ob vor diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Auslandszustellung vorgelegen haben, ist unerheblich, solange die Zustellung noch nicht erfolgt ist. Denn ab dann muss die Zustellung n...

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