Entscheidungsstichwort (Thema)

Träger der Leistungen nach § 6 SGB II und §§ 22, 23 SGB II. Übergang von Unterhaltsansprüchen auf die ARGE. Rechtsnachfolge der ARGE in einem Verfahren auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels

 

Leitsatz (amtlich)

Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben der Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen) ist die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft.

Auf die Arbeitsgemeinschaft selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach § 33 Abs. 1 SGB II über.

Die Arbeitsgemeinschaft ist in einem Verfahren auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf sie als Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) parteifähig.

 

Normenkette

BSHG § 91; RPflG § 11; SGB II §§ 6-7, 16, 22-23, 33, 44, 44b; SGB XII § 21; UVG § 7; ZPO §§ 567, 727

 

Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen 2 F 363/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem AG - FamG - Kaiserslautern vom 7.12.2006 aufgehoben, soweit darin der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für sich selbst i.H.v. 2.304,54 EUR wegen im Zeitraum vom 13.11.2001 bis zum 30.11.2003 erbrachter Leistungen nach dem BSHG zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Rechtspflegerin bei dem AG - FamG - Kaiserslautern angewiesen, die beantragte Nachfolgeklausel zu erteilen.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.193,54 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Versäumnisurteil des AG - FamG - Kaiserslautern vom 6.8.2002 wurde der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger, seinen minderjährigen Sohn, Kindesunterhalt ab dem 1.7.2001 i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzgl. des anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Dieser Zahlungsverpflichtung kam der Beklagte in der Folgezeit (mit Ausnahme des Zeitraumes von Januar bis November 2003, in dem er Teilzahlungen i.H.v. 54,09 EUR erbrachte) nicht nach.

Der Gläubiger bezog bis zum 31.12.2004 Sozialhilfeleistungen von der Antragstellerin nach dem BSHG sowie Unterhaltsvorschussleistungen des Landes Rheinland - Pfalz nach dem UVG, danach Leistungen von der durch die Antragstellerin und die Agentur für Arbeit Kaiserslautern durch öffentlich - rechtlichen Vertrag gem. § 44b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach dem SGB II.

Mit Schreiben der ARGE an den Schuldner vom 7.8.2006 erfolgte eine Anzeige der Überleitung der übergangenen Ansprüche "auf den jeweiligen Leistungsträger, vertreten durch die ARGE".

In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin bei dem AG - FamG wegen übergegangener Ansprüche die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für das Versäumnisurteil i.H.v. 3.767 EUR zugunsten der Bundesrepublik Deutschland wegen Leistungen an den Gläubiger in der Zeit vom 1.3.2005 bis zum 31.7.2006 und für sich selbst - zunächst ohne Angabe eines betroffenen Zeitraumes - i.H.v. 3.456,54 EUR beantragt.

Mit Verfügung der Rechtspflegerin bei dem FamG vom 22.9.2006 erteilte diese die beantragte Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.

Nachdem die Antragstellerin nach Hinweis durch die Rechtspflegerin den auf sie zu übertragenden Betrag des Titels dahingehend erläutert hatte, dass ein Betrag i.H.v. 2.304,54 EUR für den Zeitraum vom 11.11.2001 bis zum 31.11.2003 (Leistungen nach dem BSHG) und i.H.v. 1.152 EUR für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis zum 31.7.2006 (Leistungen nach dem SGB II) geltend gemacht werde, hob die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 7.12.2006 ihre Verfügung vom 22.9.2006 auf und wies die Anträge auf Erteilung von zwei Rechtsnachfolgeklauseln zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge unverändert weiter verfolgt sowie hilfsweise beantragt, die Rechtsnachfolgeklausel für den Zeitraum vom 13.11.2001 bis zum 28.2.2003 sowie vom 22.7.2003 bis zum 30.11.2003 i.H.v. 2.304,54 EUR für sie selbst (die im Hilfsantrag aufgeführten 1.152 EUR sind ein offensichtliches Schreibversehen) und für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis zum 31.7.2006 i.H.v. 4.919 EUR für die ARGE zu erteilen. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach §§ 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflegerG statthafte, sofortige Beschwerde ist teilweise unzulässig. Im Umfang ihrer Zulässigkeit führt sie in der Sache zu einem Teilerfolg, soweit die Antragstellerin die Titelumschreibung wegen Rechtsnachfolge im Hinblick auf von ihr erbrachte Leistungen nach dem BSHG beantragt. Ansonsten ist sie unbegründet. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Antragstellerin mit ihr die Ablehnung der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland angreift. Die Antragstelleri...

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