Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage in ein Grundbuch

 

Verfahrensgang

AG Alzey (Aktenzeichen WH 3031-5)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Eigentümer jeweils einer der beiden Wohnungseigentumseinheiten des vorbezeichneten Grundbesitzes. Mit notariellem Vertrag vom 3.9.2010 räumten sie dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 ein Sondernutzungsrecht auf einer näher beschriebenen Grundstücksfläche ein. Mit Schreiben vom 22.10.2010 hat die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt moniert, dass durch die Einräumung des Sondernutzungsrechts dem jeweiligen Eigentümer der Einheit 2 die Zufahrt zu einem als Garage bezeichneten Raum unmöglich werde, weshalb das Sondernutzungsrecht nicht eingetragen werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

II.1. Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ist unzulässig, weil mit ihr keine diesem Rechtsmittel unterliegende Entscheidung angegriffen wird. Insbesondere handelt es sich bei dem Schreiben des AG - Grundbuchamt - Alzey vom 22.10.2010 nicht um eine der Beschwerde unterliegende Zwischenverfügung.

In einer Zwischenverfügung macht das Grundbuchamt die Behebung eines seiner Ansicht nach bestehenden Eintragungshindernisses von einem solchen Mittel abhängig, durch das der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Aus diesem Grund kann es z.B. nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das dann erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderungen sein soll (BayObLG DNotZ 1989, 373) oder eine Änderung der Teilungserklärung herbeizuführen (BayObLG MDR 1992, 772). Das hier verfahrensgegenständliche Schreiben des Grundbuchamtes enthält schon nicht die Angabe eines bestimmten Mittels, mit dem nach seiner Ansicht ein Eintragungsmangel rückwirkend geheilt werden könnte. Das Grundbuchamt äußert in diesem Schreiben seine Rechtsansicht, dass dem Antrag auf Eintragung des Sondernutzungsrechts nicht entsprochen werden könne, weil durch dessen Einräumung die Zufahrt zu einer Garage nicht mehr gewährleistet sei. Wäre dem aus Rechtsgründen so, so ist nicht ersichtlich und in dem Schreiben auch nicht angegeben, wie dieser Mangel mit rückwirkender Kraft geheilt werden könnte; der Antrag wäre vielmehr zurückweisungsreif. Die vom Grundbuchamt in seinem Schreiben angeführten Möglichkeiten der Änderung der Teilungserklärung oder des Zustandekommens einer Vereinbarung unter den Miteigentümern sind auf die Vornahme materiell-rechtlicher Rechtsgeschäfte gerichtet, die den angenommenen Mangel des Eintragungsantrages nicht mit Rückwirkung beseitigen würden und, wie ausgeführt, deshalb nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein können und wohl auch von dem Grundbuchamt nur als rechtliche Hinweise gedacht sind.

2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dem Eintragungsantrag das von dem Grundbuchamt angenommene Hindernis nicht entgegen steht.

Allerdings gehört es, wovon das Grundbuchamt im Ausgangspunkt zu Recht ausgeht, zum rechtlich ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnanlage, dass jedes Sondereigentum über einen rechtlich gesicherten Zugang erreichbar ist, der weder durch fremdes Sondereigentum noch durch einen fremden Sondernutzungsbereich führt und damit ausgeschlossen ist (BayObLG ZMR 1996, 509). Dies folgt aus der Berechtigung des Eigentümers, sein Sondereigentum nach Belieben zu nutzen (§ 13 Abs. 1 WEG). Richtig ist auch die weitere Annahme des Grundbuchamtes, dass es zum ordnungsgemäßen Zustand eines in der Teilungserklärung mit "Garage" bezeichneten Raumes gehört, in ihm einen Pkw abstellen zu können, weshalb notwendig die Erreichbarkeit der Garage mit einem Pkw zu dem vorbeschriebenen rechtlich ordnungsgemäßen Zustand gehört. Vorliegend ist der hier betroffene Raum in der Teilungserklärung (notarielle Ergänzungsurkunde vom 15.12.2009) als Garage bezeichnet. Eine Garage ist nach allgemeinem Wortverständnis ein fest umschlossener Raum, der zum Abstellen von Personenkraftwagen geeignet ist, um diese vor äußeren Einflüssen zu schützen. Ob der jeweilige Nutzungsberechtigte die Garage tatsächlich hierfür oder für einen anderen Zweck nutzt oder nutzen will, für die ein schmaler Zugang ausreichend ist, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, dass mit einer - wie hier getroffenen - Zweckvereinbarung für einen bestimmten Raum nicht notwendig jeder andere Nutzungszweck ausgeschlossen ist. Jedenfalls muss die Erreichung des in der Vereinbarung angegebenen Zwecks zumindest möglich sein. So wird ein Erwerber der Wohnungseinheit 2 der betroffenen Wohnungseigentumsanlage berechtigterweise erwarten, den seinem Sondereigentum unterliegenden und in der Teilungserklärung mit Garage bezeichneten Raum mit einem Pkw ohne weiteres erreichen zu können. Damit, dass die Erreichung dieses in der Teilungse...

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