Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung von Notunterhalt. Prozesskostenhilfe für die begehrte Rechtsverfolgung

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 13.08.1998; Aktenzeichen 5 c F 224/98)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Erwirkung der begehrten einstweiligen Verfügung, ohne dass es dabei auf die Erfolgsaussichten der begehrten Rechtsverfolgung ankommt. Der von ihnen gewählte Weg zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche erscheint mutwillig.

Jede Partei ist nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, Prozesse möglichst kostensparend zu führen. Prozesskostenhilfe ist deshalb auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für einen Rechtsstreit zu versagen, auf dessen Durchführung eine vermögende Partei nach sachlicher Abwägung von Aufwand und Erfolg vernünftigerweise verzichten würde (MünchKomm. zur ZPO-Wax, § 114 Rz. 58).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann den Antragstellerinnen keine Prozesskostenhilfe für die begehrte einstweilige Verfügung, gerichtet auf Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Notunterhalt, gewährt werden, da ihnen durch § 644 ZPO n.F. in Verbindung mit § 621 Nr. 4 – Verwandtenunterhalt – bzw. Nr. 5 – Ehegattenunterhalt – ein kostengünstigerer und vor allem weitreichenderer Weg zur Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche eröffnet ist, der keine größeren Anforderungen im Hinblick auf den Sachvortrag stellt. Anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 940 ZPO mit seiner betragsmäßigen Beschränkung auf den Notunterhalt für einen befristeten Zeitraum (in der Regel sechs Monate) kann im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 644 ZPO n.F. der regelmäßig höhere angemessene Unterhaltsbetrag nach den bedarfsprägenden ehelichen Verhältnissen (§ 1361 Abs. 4 BGB) bzw. nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB) ohne zeitliche Befristung geregelt werden.

Bei sachgemäßer Abwägung hätten die Antragstellerinnen daher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage nach § 621 Ziff. 4 bzw. 5 ZPO einreichen müssen, verbunden mit dem Antrag, den Unterhalt durch einstweilige Anordnung zu regeln (§ 644 ZPO). Für die beabsichtigte Verfolgung ihrer Ansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung kann ihnen daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und sich die Verpflichtung der Antragstellerinnen, die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, aus dem Gesetz ergibt (§ 49 Satz 1 GKG).

 

Unterschriften

Giersch, Geisert, Geib-Doll

 

Fundstellen

FamRZ 1999, 662

FuR 1999, 493

NJWE-FER 1999, 67

MDR 1999, 486

OLGR-KSZ 1999, 60

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