Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 21. August 1991 und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorabkostenbeteiligung der Beteiligten zu 1)

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 14.10.1992; Aktenzeichen 1 T 141/92)

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 8 b II 60/91 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.09.1994; Aktenzeichen V ZB 2/93)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Oktober 1992 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer der von der Beteiligten zu 3) verwalteten, eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in § 2 mit Nr. 8 der notariellen Teilungserklärung vom 8. Dezember 1976 bezeichneten Miteigentumsanteils von 47/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß des Anwesens. Zusammen mit ihrem Ehemann betreibt sie darin eine Zahnarztpraxis.

Nach § 3 der Teilungserklärung vom 8. Dezember 1976 gelten für die Rechtsbeziehungen der Sondereigentümer untereinander sowie zwischen ihnen und dem Verwalter die Vorschriften der §§ 10 bis 28 WEG, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften der Gemeinschaftsordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach § 13 Abs. 1 der Teilungserklärung sind die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen, soweit nicht in den oder aufgrund der folgenden Absätze ein anderer Umlageschlüssel festgesetzt ist oder öffentlich-rechtliche Lasten und Gebühren laut Einzelbescheiden für die einzelnen Eigentumswohnungen ergehen. Gegenstand der Abrechnung und Umlage sind nach § 13 Abs. 5 unter anderem die Ausgaben für Allgemeinstrom, den Betrieb des Fahrstuhls und die Reinigung und Pflege der Haus- und Außenanlagen. § 14 der Teilungserklärung enthält unter der Überschrift „Mehrverbrauch” folgende Regelung:

„Bewirtschaftungskosten, die ein Wohnungseigentümer durch ein das gewöhnliche Maß übersteigenden Gebrauch oder Verbrauch verursacht, hat er allein zu tragen. Bei laufendem Mehrverbrauch von Wasser zum Betrieb eines Gewerbes u.ä. ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, sich einen Zwischenzähler auf eigene Kosten setzen zu lassen.”

Am 30. April 1985 beschloß die Wohnungseigentümerversammlung einstimmig, im Hinblick auf die überproportional starke Benutzung des Treppenhauses als auch des Aufzuges durch den Publikumsverkehr der in der Wohnanlage befindlichen Zahnarztpraxis und des Blutlabors deren Vorabbeteiligung von je 7,5 % an den Kosten für Treppenhausreinigung und Treppenhausbeleuchtung sowie an den Aufzugskosten. Erst nach Abzug dieser Vorabbeteiligung sollte der Kostenrestbetrag entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen abgerechnet werden. Eine Anfechtung dieses Beschlusses erfolgte nicht. Die Hausverwaltung führte in den folgenden Jahren die Abrechnungen entsprechend durch.

In der Wohnungseigentümerversammlung am 21. August 1991 wurde unter TOP 4 die Verwalterabrechnung für das Kalenderjahr 1990 bei einer Nein-Stimme der Antragstellerin genehmigt. Unter TOP 7 diskutierten die Wohnungseigentümer erneut die Frage der Vorweg-Beteiligung an den Kosten für Treppenhausreinigung, Aufzug und Strom. In der anschließenden Abstimmung ergab sich bei drei Nein-Stimmen eine große Mehrheit für die Beibehaltung der bisherigen Handhabung der Vorweg-Beteiligung. Auf Wunsch der Antragstellerin fand unter TOP 7 a eine weitere Abstimmung statt über folgenden Antrag:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Jahresabrechnung 1990 gemäß § 13 der Teilungserklärung vorzunehmen. Sie stellt klar, daß der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30.04.1985 TOP 6 zu keiner Änderung der Teilungserklärung geführt hat.” Dieser Antrag wurde bei lediglich einer Ja-Stimme der Antragstellerin von sämtlichen übrigen anwesenden Wohnungseigentümern abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 20. September 1991 – Eingang bei Gericht an diesem Tag – hat die Beteiligte beantragt, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. August 1991 zu den Tagesordnungspunkten 4, 7 und 7 a für ungültig zu erklären. Hilfsweise hat sie beantragt, die Rechtswidrigkeit der Vorabkostenbeteiligung festzustellen. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1992 diese Anträge durch Beschluß (ohne Datum) zurückgewiesen.

Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde im übrigen den angefochtenen Beschluß teilweise geändert und entschieden:

  1. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. Aug...

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