Leitsatz (amtlich)

Flugreiskosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind grundsätzlich nur nach dem Tarif der Economy-Class erstattungsfähig und nicht nach den Tarifen der Business-Class oder des jederzeit umbuchbaren Economy-Flex-Tickets.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; JVEG § 5 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 04.02.2014; Aktenzeichen 4 O 390/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Landau in der Pfalz vom 4.2.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 232,83 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in dem vorliegenden Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren über die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten und von Kopierkosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Die in England ansässige Beklagte wurde in dem Zivilverfahren vor dem LG Landau in der Pfalz von ihren in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In dem Verfahren fanden insgesamt zwei Termine zur mündlichen Verhandlung statt, zu denen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten jeweils mit dem Flugzeug von Hamburg nach Frankfurt/Main bzw. Stuttgart anreisten. Nach dem Vergleich vom 17.10.2013 haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte Prozesskosten in Höhe von insgesamt 6.245,39 EUR netto zur Festsetzung angemeldet, darunter Reisekosten der Prozessbevollmächtigten zu den jeweiligen Verhandlungsterminen auf der Basis des Tarifs für die Business-Class der Deutschen Lufthansa AG, Fahrtkosten für die Fahrten zum Flughafen sowie Parkgebühren und ein Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV-RVG. Für die Wahrnehmung des Termins vom 13.12.2012 macht die Beklagte nur die hälftigen Reisekosten geltend (vgl. Bl. 554 d.A.). Der Kläger hat Kosten in Höhe von 5.603,59 EUR angemeldet, darunter eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1b VV-RVG für 1.296 Seiten in Höhe von 196,90 EUR.

Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.769,97 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Flugreisekosten des Rechtsanwalts seien nur erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stünden. Allerdings unterliege die Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten eines Anwalts dem Grundsatz der Kostengeringhaltung. Bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug seien daher lediglich die Kosten für ein Ticket in der Economy Class erstattungsfähig. Diese beliefen sich bei kurzfristiger Buchung (zwei Tage vor dem Termin) auf 420,00 EUR bzw. 300,00 EUR. Für die jeweiligen Terminstage seien daher nur Flugkosten in Höhe von 420,00 EUR bzw. 150,00 EUR in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Kopierkosten der Klägerin hat sie ausgeführt, diese seien nicht zu beanstanden.

Gegen die teilweise Absetzung der von ihr angemeldeten Reisekosten und den vollen Ansatz der klägerseits geltend gemachten Kopierkosten wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Flugreisekosten in der Business-Class seien voll zu erstatten, da die Differenz zu den Kosten eines so genannten "Economy-Flex"-Tickets, das jederzeit umbuchbar ist, annähernd so hoch seien, wie die Kosten für ein Business-Class Ticket. Das Economy-Flex-Ticket hätte für den Flug nach Frankfurt 99,12 EUR weniger und für den Flug nach Stuttgart 32,38 EUR weniger als das Ticket in der Business-Class gekostet. Auch unter Ansehung des Gegenstandswertes von 12.526,65 EUR stünden diese Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und seien somit erstattungsfähig.

Hinsichtlich der klägerseitigen Kopierkosten sei die Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Nr. 7000 VV-RVG nicht dargelegt. Mit dem vorgelegten Ausdruck aus dem Mandantenkonto (Bl. 581 d.A.) sei zudem allenfalls eine Aufwandserfassung für 1.296 Kopien dargelegt, nicht aber deren Anfertigung. Schließlich habe der Kläger auch nicht dargelegt, wie viele Kopien zu welchem Buchstaben der Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG angefertigt worden seien.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31.3.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Kopierkosten wurde ausgeführt, die 100-Kopien-Grenze sei beachtet; die klägerseits angegebenen Zahlen erschienen angesichts des Umfangs der Sache auch nicht übersetzt.

Der zunächst zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 6.5.2014 die Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat in vollständiger Besetzung übertragen.

II. Die gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwe...

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