Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 17 0 690/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen I ZR 104/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 (17 O 690/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend abgedruckten Fotografien (Anlage K 1) öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, indem diese Fotografien vom Beklagten oder einem Dritten aus den Publikationen der Klägerin herausgescannt und anschließend auf die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und dort unter den in Anlage K 5 genannten Internetadressen zum öffentlichen Abruf eingestellt werden, wie dies im Internet über die Plattform Wikimedia Commons geschehen ist:

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Anlage K 1, Bild 1

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Anlage K 1, Bild 2

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Anlage K 1, Bild 3

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Anlage K 1, Bild 4

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Anlage K 1, Bild 5

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Anlage K 1, Bild 6

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Anlage K 1, Bild 7

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Anlage K 1, Bild 8

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Anlage K 1, Bild 9

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Anlage K 1, Bild 10

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Anlage K 1, Bild 12

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Anlage K 1, Bild 13

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Anlage K 1, Bild 14

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Anlage K 1, Bild 15

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Anlage K 1, Bild 16

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Anlage K 1, Bild 17

b. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend abgedruckten Fotografien (Anlage K 2) öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, indem der Beklagte diese von ihm am 5. Juli 2007 in den Ausstellungsräumen des Museumsgebäudes Zeughaus gefertigten Fotografien auf Wikimedia Commons hochlädt, wie dies im Internet über die Plattform Wikimedia Commons geschehen ist.

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Anlage K 2, Bild 1

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Anlage K 2, Bild 2

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Anlage K 2, Bild 3

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Anlage K 2, Bild 4

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Anlage K 2, Bild 5

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Anlage K 2, Bild 6

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Anlage K 2, Bild 7

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Anlage K 2, Bild 8

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Anlage K 2, Bild 9

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Anlage K 2, Bild 10

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Anlage K 2, Bild 11

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Anlage K 2, Bild 12

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Anlage K 2, Bild 13

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Anlage K 2, Bild 14

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Anlage K 2, Bild 15

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Anlage K 2, Bild 16

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Anlage K 2, Bild 17

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Anlage K 2, Bild 18

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Anlage K 2, Bild 19

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Anlage K 2, Bild 20

c. Wegen des Bildes Nr. 11 der Anlage K 1,

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wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 (17 0 690/15) wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart und dieses Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet: im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000,00 EUR

 

Gründe

l. 1. Sachverhalt und Vortrag in erster Instanz

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche der Klägerin aus eingeräumten Nutzungsrechten seitens des Fotografen ... BiIder der Anlage K 1) und sonstigem Recht (Bilder der Anlage K 2).

Die Klägerin betreibt als Eigenbetrieb der Stadt Mannheim ein Museum. Der Beklagte hat im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für Wikimedia Commons die streitgegenständlichen Fotografien von im Eigentum der Klägerin stehenden Ausstellungsobjekten in die Mediendatenbank des Internet-Lexikons Wikipedia - Wikimedia Commons - hochgeladen. Wikimedia Commons ist eine Sammlung von Bildern und anderen Objekten, die mit Wikipedia verknüpft ist. Bei den Bildern der Anlage K 1 - bis auf das Bild Nr. 11 - handelt es sich um Fotografien des ... die vom Beklagten aus einem Katalog Sammelleidenschaft, Mäzenatentum und Kunstförderung eingescannt wurden, die Bilder der Anlage K 2 sind vom Beklagten im Mai 2007 im Museum fotografiert worden.

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob

  • die Klägerin unter der Museumsbezeichnung auftreten kann, parteifähig und rechtsfähig ist,
  • die Klageanträge zu weit gefasst sind (keine Veröffentlichung durch den Beklagten auf Wikipedia, Unterlassung nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deut...

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