Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigentumsverschaffung

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 18.02.2000; Aktenzeichen 3 O 12/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm/Donau vom 18.02.2000 – 3 O 12/00 –

abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Auf die Widerklage wird

    1. der Kläger verurteilt, an die Beklagte 35.590,– DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 14.12.1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs VW-Golf, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestell-Nr.: WVWZZZ1JZYP378600;
    2. festgestellt, dass sich der Kläger seit 10.12.1999 in Annahmeverzug befindet.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers:

36.990,– DM

(Klagantrag Ziff. 1:

35.990,– DM;

Klagantrag Ziff. 2:

1.000,– DM).

 

Tatbestand

Die Parteien machen mit Klage und Widerklage Erfüllungsansprüche aus einem Kaufvertrag geltend.

Der Kläger hat mit schriftlichem Vertrag vom 17.11.1999 (Bl. 4) bei der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin, einen Neuwagen VW-Golf IV, 1,4 Generation 4 D, 55 kw, Lackierung Black-Magic Perleffekt mit blau-flanellgrauer Ausstattung, 4 Türen, Klimaanlage „Climatronic”, Technikpaket und Winterpaket incl. ESP. Überführung und Kfz-Brief-Gebühr zum Preis von 35.990,– DM bestellt.

Da der Kläger die übliche Lieferzeit von 8 Wochen nicht abwarten wollte, haben die Parteien weiter vereinbart, dass die Beklagte ein bei einem VW-Vertragshändler in M… stehendes Neufahrzeug VW-Golf, das alle vereinbarten Ausstattungsmerkmale aufwies, besorgen und am 26.11.1999 – bereits auf die Ehefrau des Klägers zugelassen – an den Kläger übergeben sollte.

Die Beklagte hat das Fahrzeug am 26.11.1999 von seinem ursprünglichen Standort in M… nach E… mit rotem Kennzeichen auf eigener Achse überführt, noch am selben Tage auf die Ehefrau des Klägers zugelassen und dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass das Fahrzeug zur Abholung bereit stehe. Der Kläger hat jedoch die Abholung des Fahrzeugs verweigert, nachdem er erfahren hatte, dass der Tachometer durch die Oberführungsfahrt bereits einen Kilometerstand von 452 km aufwies.

Mit Rechnung vom 27.11.1999 hat die Beklagte dem Kläger den vereinbarten Kaufpreis in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 01.12.1999 hat sie den Kläger nochmals die Bereitstellung des Fahrzeugs angezeigt. Der Kläger hat mit Telefax vom 01.12.1999 die Abnahme des Fahrzeugs nur gegen einen großzügigen Nachlass, den er mit weiterem Schreiben vom 03.12.1999 mit 5.398,50 DM beziffert hat, angeboten, was die Beklagte jedoch abgelehnt hat.

Der Kläger hat vorgetragen:

Bei dem von der Beklagten angebotenen Fahrzeug handele es sich aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke von 452 km um kein Neufahrzeug mehr. Durch die Ingebrauchnahme habe es seine Neuwageneigenschaft verloren. Die Beklagte könne deshalb ihre Lieferverpflichtung aus dem Kaufvertrag mit diesem Fahrzeug nicht erfüllen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das von ihm mit Kaufvertrag vom 17.11.1999 bestellte Neufahrzeug Pkw VW WGE/EOB/RBA Golf IV, 1,4 Generation, 4 D, 55 Kw, Lackierung Black-Magic Perleffekt mit blau-flanellgrauer Ausstattung, 4 Türen, Klimaanlage „Climatronic”, Technikpaket und Winterpaket 175/80R 14 LM incl. ESP Zug um Zug gegen Zahlung von 35.990,– DM zu liefern und zu übereignen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Lieferung und Übereignung des Fahrzeugs seit 26.11.1999 in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage hat sie beantragt,

  1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 35.590,– DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit 14.12.1999 Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums am Kraftfahrzeug VW Golf, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestell-Nr.: WVWZZZ1JZYP378600 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass sich der Kläger seit dem 10.12.1999 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Parteien hätten nicht vereinbart, dass der Kläger ein Fahrzeug ohne jegliche Kilometerleistung erhalten sollte. Der Kläger habe bereits bei der Bestellung des Fahrzeugs gewusst, welches Fahrzeug er erhalten werde. Sein Erfüllungsanspruch habe sich deshalb auf dieses ihm angebotene Fahrzeug konkretisiert. Überdies habe das Fahrzeug durch die Überführungsfahrt seine Neuwageneigenschaft nicht verloren.

Durch das der Beklagten am 06.03.2000 zugestellte Urteil vom 18.02.2000 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, da es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag um einen Gattungskauf handele, der Kläger danach Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens habe; die Beklagte jedoch keinen Neuwagen angeboten habe, da das Fahrzeug durch die Überführung auf eigener Achse von M… zur Beklagten nach E… zu Verkehrszwecken gebraucht worden und deshalb nicht me...

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