Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 12.01.2015; Aktenzeichen 3 O 11/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.05.2016; Aktenzeichen IV ZR 334/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart - 3 O 11/15 - vom 12.1.2015 abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Klägerin EUR 4.295,13 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis EUR 16.000,00,

II. Instanz bis EUR 13.000,00.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Erklärung eines Widerspruchs vom 14.10.2010 gemäß § 5a VVG a.F. die Rückerstattung der von ihm auf eine (bei der Beklagten abgeschlossene) Kapitallebensversicherung bis zum 01.10.2010 gezahlten Prämien von insgesamt EUR 22.936,77 einschließlich Zinsen abzüglich des von der Beklagten ausbezahlten Rückkaufwertes in Höhe von EUR 18.233,13 brutto.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das vom Kläger angefochtene Urteil des LG Stuttgart vom 12.01.2015 (Bl. 283 ff. d.A.).

Das LG hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Prämien einschließlich Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Bereicherungsausgleichs i. H. v. EUR 999,34 verurteilt.

Der Kläger verfolgt die erstinstanzlich geltend gemachten Hauptanträge mit der Berufung in voller Höhe weiter. An dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag wird nicht festgehalten. In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger inhaltlich lediglich gegen den vom LG bei der Berechnung des Bereicherungsausgleichs vorgenommenen Abzug der vollen Abschlusskosten in Höhe von EUR 6.295,79 sowie gegen die Zurückweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.604,12.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abschlusskosten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nicht dem fristgemäß widersprechenden Versicherungsnehmer aufgebürdet werden könnten, da diese Kosten allein mit der von der Beklagten unzureichend erfolgten Widerspruchsbelehrung in Zusammenhang stünden und damit ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten fallen würden. Es sei daher nicht sachgerecht, den Versicherungsnehmer mit diesen Kosten zu belasten. Dies widerspräche der Wertung der Europäischen Richtlinie. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf diverse obergerichtliche Entscheidungen (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, 20 U 39/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2015, I-4 U 46/13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015, 16 U 61/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2014, 1 U 5/14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.01.2015, 9 U 130/13).

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Kläger der Auffassung, dass infolge der Rechtswidrigkeit der Belehrung ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12.01.2015 verkündeten Urteils des LG Stuttgart, Az. 3 O 11/15,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 14.294,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i. H. v. EUR 1.604,12 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass die geltend gemachten Abschlusskosten nicht nur Vermittlerkosten, sondern auch Kosten für die vorvertragliche Risikoprüfung, die Antragsbearbeitung und Policierung sowie für die Beratung in Ansehung des Risikoschutzes umfassen würden. Es würde sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung handeln, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählten, welche die Bereicherung mindern würden. Die Beklagte beruft sich hierbei neben der - vom LG in Bezug genommenen - Rechtsprechung des OLG Stuttgart auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.03.2015 (7 U 166/11). Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass in den geltend gemachten Abschlusskosten eine Vermittlercourtage in Höhe von EUR 4.622,19 enthalten sei, welche von der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit nicht mehr zurückverlangt werden könne.

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