Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 20 O 664/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.01.2008; Aktenzeichen II ZR 234/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 22.3.2006 - 20 O 664/04, aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz bleibt dem LG vorbehalten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert II. Instanz: 476.375,44 EUR.

 

Gründe

A. Die Entscheidung des LG, die Klage wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 2 AVR abzuweisen, ist rechtsfehlerhaft, weil das LG insoweit umfangreichen Sachvortrag und zahlreiche Beweisantritte der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat und die Entscheidung daher auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht. Da die Klärung, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche bestehen, einer umfangreichen Beweisaufnahme bedarf, die infolge des wesentlichen Verfahrensmangels nunmehr vom Senat durchzuführen wäre, ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Klägerin und den Antrag des Beklagten nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das LG zur weiteren Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin macht ggü. dem Beklagten, der für ihren Rechtsvorgänger, den "V.s.F. e.V.", ab 12.12.2000: "D.f.M. e.V.", seit 1.11.1981 bis zum 24.3.2003 als hauptamtlich angestellter Geschäftsführer (Satzung 1981, K 2a) bzw. geschäftsführendes Vorstandsmitglied (Satzungen 2000 und 2001, K 2b und c) tätig war, die folgenden Ansprüche geltend:

1. Schadensersatz wegen des Grundstückserwerbs in M.d.G. (= Klageantrag Ziff. 2): 78.876,43 EUR

Insoweit wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe das Grundstück in M. im Jahr 1994 ohne förmliche Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Verstoß gegen den Vereinszweck erworben, vor Abschluss des Kaufvertrags die Bonität des Verkäufers und das Vorliegen der nach italienischem Recht für die Umbaumaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht überprüft und nach Kenntnis von deren Fehlen nicht unverzüglich die Rückabwicklung des Vertrages in die Wege geleitet.

2. Schadensersatz und Gesamtschuldnerausgleich wg. steuerschädlicher Maßnahmen (= Klageantrag Ziff. 1): 79.636,68 EUR

Diese Ansprüche stützt die Klägerin darauf, dass der Beklagte das für die Abführung der Lohnsteuer zuständige Personal des Vereins entgegen seinen Pflichten als geschäftsführendes Vorstandsmitglied nicht ausreichend überwacht habe, was ursächlich dafür gewesen sei, dass der Verein infolge fehlerhaft zu geringer Abführung von Lohnsteuer durch die Haftungs- und Nachforderungsbescheide vom 28.11.1991, 31.7.1996 und 21.2.2000 (Anlagen K 12a, b und c) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sei. U. a sei auch für den Beklagten persönlich zu wenig Lohnsteuer abgeführt worden, weshalb der Verein insoweit auch nach § 426 BGB vom Beklagten Ausgleich der erstatteten Beträge verlangen könne. Ferner habe der Beklagte unter Verletzung seiner Organpflichten den Weg der Pauschalversteuerung gewählt, mit der Folge, dass der Verein alleiniges Steuersubjekt geworden sei.

3. Schadensersatz/Bereicherungsansprüche wg. Zusatzvergütung (= Klageantrag Ziff. 1): 303.506,94 EUR

Insoweit wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe sich in dieser Höhe Zusatzvergütungen ohne die hierzu erforderliche förmliche Zustimmung des Verwaltungs-/Aufsichtsrats bewilligen und auszahlen lassen.

4. Schadensersatz/Bereicherungsansprüche wg. Spesenzahlungen (= Klageantrag Ziff. 1): 1.442,57 EUR

Diesen Anspruch stützt die Klägerin darauf, dass der Beklagte von einem vom Verein für Spesenzwecke eingeräumten Kreditkarten-Kontoguthaben Beträge für private Zwecke verwendet habe.

5. Kaufpreisanspruch wg. Fahrzeugerwerbs (= Klageantrag Ziff. 1): 12.912,82 EUR

Insoweit macht Klägerin geltend, dass ihr in dieser Höhe Rest-Kaufpreisansprüche aus Pkw-Kaufverträgen vom 17.6.1992, 8.2. und 24.7.1995 zustünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Zwar seien die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche von den Entlastungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung unberührt geblieben. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Geltendmachung des Schadensersatzbegehrens im Hinblick auf die von der Klägerin abgeschlossene Eigenschadenversicherung treuwidrig sei, was zumindest zweifelhaft erscheine, und ob die Vereinbarung vom 24.3.2003 zum Ausschluss der Ansprüche führe, woran nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H. und Dr. K. Zweifel verblieben.

Denn die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls nach...

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