Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 02.03.1998; Aktenzeichen 18 O 285/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.1998 – 18 O 285/97 – wird

zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:

DM 255.000,00

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notariats … Urkundenrolle Nr. 191/94, in welcher er sich hinsichtlich der darin bestellten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenansprüchen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, unzulässig ist. Der Kläger wurde durch Mitarbeiter der als Anlagevermittler und/oder Anlageberater tätigen Firma … angeworben, zum Zwecke der Steuerersparnis und der Vermögensbildung eine Eigentumswohnung zu erwerben. Die genauen Umstände der Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und der … sind streitig.

Infolge der Aktivitäten der … erteilte der Kläger am 16.09.1993 einem … eine notariell beglaubigte Vollmacht, mit der dieser ermächtigt wurde, den Kläger beim Erwerb der neu zu erstellenden Eigentumswohnung Nr. 3 nebst Stellplatz auf dem im Grundbuch von … Heft Nr. EB 2008 Nr. 8, Flst. 7/7 eingetragenen Grundstück „in jeder Richtung” zu vertreten. Wegen des genauen Wortlauts der Vollmacht wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 149–152 d.A.) verwiesen.

Am 26.10.1993 erwarb der Bevollmächtigte im Namen des Klägers durch notariellen Kaufvertrag das oben bezeichnete Wohnungseigentum von der Bauträgerfirma … zu einem Kaufpreis von DM 234.753,00, der nach Baufortschritt zur Zahlung fällig war. Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrags wird auf die Aktenseiten Bl. 23–47 Bezug genommen.

Inzwischen ist der Kläger aufgrund der am 04.02.1998 erklärten Auflassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Bl. 415 d.A.). Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Vertragsnebenkosten hat der Kläger gemäß Darlehensvertrag vom 16./23.11.1993, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 111–114 d.A.), Darlehen der Beklagten in Anspruch genommen, und zwar ein Annuitätendarlehen über DM 25.000,00 und ein Festdarlehen über DM 230.000,00. Zur Absicherung dieser Darlehen bewilligte die Verkäuferin … am 21.03.1994 die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von DM 255.000,00 (Bl. 51–55 d.A.). In derselben Urkunde hat sich der Kläger, vertreten durch eine Justizangestellte aufgrund im notariellen Kaufvertrag erteilter Vollmacht als künftiger Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Grundschuld wurde am 22.03.1994 ins Grundbuch eingetragen (Bl. 160–166 d.A.).

Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.01.1997 ließ der Kläger seine auf das Zustandekommen des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, infolge dieses Widerrufs sei die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21.03.1994 unzulässig geworden. Zum Widerruf sei er berechtigt, weil die Vertragsanbahnung in einer in § 1 HWiG vorausgesetzten Situation stattgefunden habe und ihm eine Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht erteilt worden sei. Im März 1993 habe ihn die Mitarbeiterin der … in einer … Diskothek angesprochen und ihn anschließend zu Hause besucht. Dabei habe sie seine persönlichen Daten aufgenommen und ihn veranlaßt, die Geschäftsräume der Fa. … aufzusuchen. Dort sei er von dem Mitarbeiter der … für eine konkrete Kapitalanlage geworben worden, was schließlich zur Erteilung der notariellen Vollmacht und zum Abschluß des Darlehensvertrags geführt habe.

Da Kauf- und Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellten, sei auch der Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerruflich. Dem stehe nicht entgegen, daß dieser Vertrag unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG falle. Nach Sinn und Zweck des Haustürwiderrufsgesetzes und der unter Beachtung der zugrundeliegenden EG-Richtlienie vom 20.12.1985 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung schließe § 5 Abs. 2 HWiG die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes für den vorliegenden Fall nicht aus. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei gem. § 56 Abs. 1 GewO nichtig.

Außerdem hat er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Mitarbeiter der … habe ihm die Anlage als äußerst günstig dargestellt und ihm dabei zu hohe Mieteinnahmen, eine zu hohe Steuerersparnis und einen zu niedrigeren monatlichen Kapitaleinsatz vorgespiegelt. Dieses Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da sie es zumindest geduldet habe, daß die … Darlehensnehmer anwerbe. Schließlich seien die Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der für den Wohnungserwerb vereinbarte Kaufpreis erheblich überhöht sei.

Der Kläger hat beantragt:

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde d...

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