Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 13.12.1978; Aktenzeichen 4 O 68/78)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.12.1978 (4 O 68/78) abgeändert und die Beklagte zur Bezahlung eines Vorschusses in Höhe von 21.270 DM an den Kläger als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Leimen-St. Ilgen, Lenaustraße 2–20, verurteilt.

2. Die Berufung wird in Hohe von 3.730 DM (Teilbetrag Treppenhausfensterverfügung) zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt 35 %, der Kläger 40 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung über das restliche Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens sowie über die gesamten Kosten des Rechtsstreits I. Instanz bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Schlußurteils:

25.000,–

DM

Beschwer des Klägers:

3.730,–

DM

Beschwer der Beklagten:

21.270,–

DM.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf das Teil-Urteil des Senats in dieser Sache vom 19. Dezember 1979 (Bl. 688/700) Bezug genommen. Von einer erneuten Sachverhaltsdarstellung wird insoweit gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Durch das Teil-Urteil vom 19. Dezember 1979 wurde hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Stufenklage unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und der Rechtsstreit im übrigen zur Erledigung der Stufenklage an das Landgericht zurückverwiesen. Soweit außerhalb der Stufenklage Ansprüche auf Vorschußzahlungen wegen fehlender Deckentapeten und mangelhafter Ausführung von Malerarbeiten geltend gemacht wurden, hat der Senat die Berufung im Teilurteil insoweit zurückgewiesen.

Rechtshängig sind derzeit noch 3 Ansprüche über Vorschußzahlungen in Höhe von 5.000 DM (Kellersinkkästen vgl. Nr. II 2 b des Teilurteils), über 10.000 DM (wegen fehlender Isolierung der Warmwasser- und Steigleitungen, vgl. Nr. II 2 c des Teilurteils) sowie über weitere 10.000 DM (wegen fehlender Treppenhausfensterverfügung vgl. II 2 e des Teilurteils).

Die Beklagte hat unstreitig hinsichtlich der Installationsarbeiten (Warmwasser- und Steigleitungen) einen Handwerkereinbehalt in Höhe von 6.957,60 DM sowie hinsichtlich der Treppenhausfenster einen solchen in Höhe von 2.480 DM vorgenommen und beide Betrage an den Kläger abgeführt.

Soweit vom Kläger im gegenwärtigen Verfahren Schadenersatzansprüche auch gegen den Zeugen Kothe geltend gemacht wurden, hatten diese unstreitig auch Schadensersatz wegen der mangelhaften bzw. fehlenden Treppenhausfensterverfügung zum Gegenstand. Insoweit wurde der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Zeugen Kothe durch den am 28. Januar 1977 vor dem OLG Karlsruhe geschlossenen Vergleich abgeschlossen (vgl. Bl. 245, 255, 256 d.A.). Die Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits haben unstreitig gestellt, daß von dem vom Zeugen Kothe aufgrund dieses Vergleichs an den Kläger bezahlten Betrag von 6.500 DM die Hälfte mit 3.250 DM auf die vom Kläger auch im jetzigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche wegen unterbliebener bzw. mangelhafter Treppenhausfensterverfügung entfallen.

Der Kläger beantragt nunmehr noch (Bl. 753),

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Bezahlung von 25.000 DM zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Im Anschluß an das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten führt die Beklagte im wesentlichen noch folgendes aus:

Die tatsächlich vorgenommene Entwässerung der Trockenräume bzw. der Heizkeller sei nicht nur technisch notwendig gewesen und daher durch § 6 des Baubetreuungsvertrages gedeckt, sondern sei entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten gegenüber der ursprünglich geplanten Ausführung auch technisch gleichwertig und falle daher unter die in der Rubrik „Allgemein” der Baubeschreibung fallenden Maßnahmen, deren Änderung ohne vorherige Rückfrage bei den Bauherren und ohne Kostenausgleich ausdrücklich vorbehalten worden sei. Ersparnisse seien praktisch nicht eingetreten. Im übrigen seien auch die vom Sachverständigen veranschlagten Kosten zu allen drei jetzt noch rechtshängigen Ansprüchen weit überhöht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Teilurteil des Senats sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Mit Beweis- und Aufklärungsbeschluß vom 19. Dezember 1979 (Bl. 703/704) wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und mit Beschluß vom 12. März 1980 (Bl. 720) der Architekt Karl Friedrich Winter zum Sachverständigen bestellt. Ferner wurden vom Senat die Zeugen Luick und Kothe vernommen.

Wegen des Inhalts des vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung noch näher erläuterten Sachverständigengutachtens wird auf das schriftliche Gutachten vom 10. Juli 1980 (Bl. 730/735) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. September 1980 (Bl. 752/764) verwiesen. Letzteres gilt auch für den Inhalt der ...

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