Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung einer Bank für kreditfinanzierten Erwerb eines Anteils an geschlossenem Immobilienfonds

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 12.03.2009; Aktenzeichen 6 O 341/08 Bm)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 12.3.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.515,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung im Nennwert von 100.000 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds ..., Beteiligungs-Nr ...

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die die Beklagte der Klägerin etwaige auf der in Ziff. 1 zugesprochenen Ersatzleistung beruhende künftige steuerliche Nachteile zu ersetzen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 1.761,08 EUR zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 25 %, die Beklagte 75 %. Die Klägerin trägt von den Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz 25 %. Ihre übrigen Kosten trägt die Streithelferin selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % der vollstreckbaren Summe abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 84.391,45 EUR

Beschwer der Beklagten bis 65.000 EUR; Beschwer der Klägerin: bis 25.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (künftig Zedent) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten W. erwarb der Zedent am ...1994 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds ... (im Folgenden ...-Fonds) i.H.v. 100.000 DM zzgl. 5 % Agio (Zeichnungsschein Anlage K 5, Zeichnungsannahme K 6). Die Beteiligungssumme wurde i.H.v. 50.000 DM durch die Beklagte kreditfinanziert (Darlehensvertrag ...1994 Anlage K 7). Dem Beratungsgespräch lag der Verkaufsprospekt über den Fonds (K 3) zugrunde; dieser wurde dem Zedenten am Tag der Zeichnung übergeben. Der Fonds erwirtschaftete zu keiner Zeit die prospektierten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Immobilien. Im Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für 2002, den der Zedent nach Juli 2004 erhielt, wurde darauf hingewiesen, dass die Liquidität der Fondsgesellschaft über 2004 hinaus nicht gesichert war. Im Juni 2005 wurde der Rechenschaftsbericht für 2003 erstellt. Dort findet sich der ausdrückliche Hinweis, es bestehe die Gefahr der Insolvenz der Fondsgesellschaft und damit eines Totalverlusts der Einlagen; der Stand der handelsrechtlichen Kapitalkonten bezüglich des Kommanditkapitals war zum 31.12.2003 negativ. Die Fondsgesellschaft ist von der Insolvenz bedroht.

Die Klägerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht:

Der Zedent sei falsch beraten worden. Er habe eine Anlage zur Altersvorsorge gewünscht, sei aber weder über die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts seiner Einlage aufgeklärt worden noch darüber, dass mit der Kreditfinanzierung ein zusätzliche Risiko verbunden sei. Er sei auch nicht über die eingeschränkte Fungibilität der Anteile sowie darüber informiert worden, dass die Beteiligung frühestens zum 31.12.2014 gekündigt werden könne. Der Berater habe auch die falsche Information gegeben, die Raten für das Darlehen könnten über Steuervorteile und Ausschüttungen bedient werden, und habe nicht über die negative Berichterstattung in dem Brancheninformationsdienst "kapital-markt intern" (künftig kmi) berichtet. Die Beklagte habe keine Plausibilitätsprüfung des Fondsprospekts vorgenommen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts nicht geprüft. Schließlich sei der Zedent nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden, die die Beklagte i.H.v. mindestens acht Prozent erhalten habe. Der Zedent hätte, richtig beraten, in Bundesschatzbriefe investiert (entgangener Gewinn: 23.443,27 EUR). Mit dem eingesetzten Eigenkapital (55.000 DM = 28.121,05 EUR) und den geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen (25.564,60 EUR bzw. 9307,70 EUR) ergebe sich (nach Abzug von Ausschüttungen i.H.v. 2045,17 EUR) ein Schaden i.H.v. 84.391,45 EUR. Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung seien Kosten i.H.v. 1880,20 EUR entstanden. Verjährung sei nicht eingetreten.

Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung seien mit Ablauf...

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