Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 4 O 553/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Ulm vom 26.8.2003 (4 O 553/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 13.000 Euro.

 

Gründe

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB).

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem österreichischen Versandunternehmen, die Übereignung und Besitzverschaffung eines Pkw Renault-Twingo.

Sie erhielt im Juli 2001 eine Gewinnzustellung von "F.". Dahinter steht die in W. ansässige Beklagte. Die Gewinnszustellung enthielt vier Gewinne: Ein Auto, eine Kücheneinrichtung, eine Mittelmeerkreuzfahrt für zwei Personen oder 10.000 DM in bar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben in dieser Gewinnzustellung wird auf die Anlagen K 1 und K 3 Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte zur Übereignung des von der Klägerin ausgewählten Pkw-Gewinns verurteilt, weil angesichts des Gesamteindrucks der Gewinnmitteilung ein Auswahlrecht anzunehmen sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Ziel einer Abweisung des Hauptantrages verfolgt, um im Rahmen eines Anerkenntnisses zur Verschaffung der angeblich bereits gewonnenen Reise verurteilt zu werden, die von der Klägerin hilfsweise beantragt worden ist.

Die Berufung rügt eine fehlerhafte Auslegung der Gewinnzustellung. Es sei nur der Eindruck vermittelt worden, man habe bereits einen der dort genannten vier Preise gewonnen, ein Auswahlrecht sei nicht eingeräumt worden.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des LG Ulm vom 26.8.2003 (4 O 553/02) wird abgeändert: die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Wegen des Weiteren Vortrags der Parteien wird auf das erstinstanzliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung der Klage stattgegeben. Der Senat nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug. Ergänzend ist wie folgt auszuführen:

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ oder gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist höchstrichterlich geklärt (BGH, Urt. v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 = NJW 2003, 426 [427]). Es ist das deutsche materielle Recht anzuwenden, denn die Parteien haben jedenfalls im Prozess das deutsche Recht gewählt, indem sie dieses ihrem Vortrag zugrunde gelegt haben (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - III ZR 106/03, BGHReport 2004, 44 = MDR 2004, 83, S. 5).

2. Die noch in erster Instanz gerügte Aktivlegitimation ist mit der Berufung nicht mehr angegriffen worden. Sie ergibt sich im Übrigen schon aus dem Zugeständnis der Beklagten, dass die Gewinnanforderung der Klägerin am 7.8.2001 bei ihr eingegangen ist.

3. Die Beklagte ist Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB, die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit folgt schon aus der Mitteilung, man wolle sich für die Kundentreue bedanken, da die Klägerin mitgeholfen habe, dass "F." zum Gesundheitsversender Nummer 1 in Europa aufgestiegen sei. Die Beklagte ist als die hinter diesem Pseudonym stehende juristische Person Versenderin i.S.d. § 661a BGB (zum Begriff des Versenders vergleiche auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.2002 - 6 W 27/02, OLGReport Düsseldorf 2002, 310 = NJW-RR 2002, 1632 f.).

4. Im Urteil des LG ist zu Recht festgestellt worden, dass die Beklagte eine Gewinnzusage abgegeben hat, mit der der Klägerin ein Wahlrecht eingeräumt wurde, denn die Auslegung des LG ist zutreffend.

a) Für die Frage, ob eine Gewinnzusage gemacht wurde, die den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, kommt es nicht darauf an, ob gerade der konkret angesprochene Verbraucher diesen Eindruck hatte oder haben durfte. Maßgeblich ist vielmehr der sog. objektive Empfängerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise. Es kommt also darauf an, ob die Mitteilung objektiv geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken (OLG Celle, Beschl. v. 6.12.2002 - 8 W 273/02; OLG Koblenz, Urt. v. 26.9.2002 - 5 U 202/02, OLGReport Koblenz 2003, 25 = MDR 2002, 1359 = VersR 2003, 377; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.7.2003 - 14 W 40/03, OLGReport Schleswig 2004, 3; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2002 - 6 U 135/02, OLGReport Stuttgart 2003, 124 [128 f.]; Lorenz, NJW 2000, 3305 [3306]; Timme, JuS 2003, 638 [641]; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 661a Rz. 2). Hierbei kommt es auf den Wortlaut entsprechender Aussagen (OLG Oldenburg, Urt. v. 7.3.2003 - 6 U 173/02, OLGReport Oldenburg 2003, 165), vor allem auch auf die optische Gestaltung vom Standpunkt eines durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchers an, z.B. auf eine hervorgehobene "Head-Line" (OLG Celle, Beschl. v. 6.12.2002 - 8 W 273/02...

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