Leitsatz (amtlich)

Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014) setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit der Anfertigung der Ware bereits begonnen hat.

Werkverträge fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014).

Der Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzuganlage ist auch dann ein Werkvertrag, wenn der Anschluss bauseits erfolgt.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer der Landgerichts Ellwangen vom 4.3.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.435,00 EUR

 

Gründe

Der Kläger schloss im Mai 2015 bei einem Hausbesuch eines Vertreters der Beklagten einen Vertrag über die Errichtung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade seines Wohnhauses zu einem Gesamtpreis von 40.600 EUR. Unstreitig sollten einzelne Arbeiten am Gebäude nach Bauaufmaß der Beklagten vom Kläger ausgeführt werden.

Die Beklagte übersandte dem Kläger zunächst Ausführungspläne und bat um deren Freigabe. Dem kam der Kläger unter Hinweis auf Mängel der Planung nicht nach und erklärte am 9.6.2015 den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 25.9.2015 ließ er schließlich durch seinen Anwalt den Widerruf des Vertrages erklären.

Mit seiner Klage verlangt er aufgrund des Widerrufs die Erstattung der von ihm bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.435 EUR. Hilfsweise stützt er diesen Anspruch darauf, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, weil die Beklagte trotz Fristsetzung die - nach seinem Vortrag - mangelhafte Planung nicht nachgebessert habe.

Die Beklagte macht insbesondere geltend, es liege ein Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung über eine unvertretbare bewegliche Sache vor, bei dem ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei, da der Aufzug nach den besonderen Anforderungen des Klägers gefertigt sei. Ein Widerruf komme auch deshalb nicht in Betracht, weil in dem unberechtigten Rücktritt eine Kündigung des Klägers gemäß § 649 BGB zu sehen sei. Ein bereits wirksam gekündigter Vertrag könne nicht widerrufen werden.

Der Kläger hält dem entgegen, der Ausschlusstatbestand des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sei bereits nicht anwendbar, weil ein Werkvertrag vorliege. Zudem wäre eine Demontage des Aufzugs und eine Wiederverwendung der verbauten Standardteile mit zumutbarem Aufwand möglich.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Parteien hätten einen Werklieferungsvertrag geschlossen, der vom Kläger wirksam widerrufen worden sei. Insbesondere sei das Widerrufsrecht des Klägers nicht gemäß § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wonach bei Verträgen zur Lieferung von Waren nach Kundenspezifikation kein Widerrufsrecht bestehe. Diese Vorschrift könne hier nicht eingreifen, weil die Beklagte mit der Herstellung des Aufzugs noch gar nicht begonnen habe. Nach dem Schutzzweck der Norm, den Unternehmer vor Nachteilen aufgrund der erschwerten Weiterveräußerung der Ware zu bewahren, sei die Vorschrift vor Beginn der Ausführung des Vertrages nicht einschlägig, weil solche Nachteile des Unternehmer zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen seien.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB falsch ausgelegt. Das Gesetz stelle allein darauf ab, dass der Vertrag auf die Lieferung nach Kundenspezifikation gefertigter Waren gerichtet sei. Ob der Unternehmer mit der Herstellung bereits begonnen habe, sei nicht maßgeblich.

Die Beklagte beantragt

Unter Abänderung des am 4.3.2015 verkündeten Urteils des LG Ellwangen - 5 O 332/15 - wird die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers gemäß §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB im Ergebnis zu Recht bejaht.

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