Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.02.2015; Aktenzeichen 9 O 108/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.07.2016; Aktenzeichen IX ZR 252/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 24.02.2015 - 9 O 108/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers wegen angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzung im Rahmen eines Beratungsvertrages zwischen dem Land ... und der Beklagten Ziff. 1 (im Folgenden: die Beklagte).

1. Der Kläger war im Jahr 2010 Ministerpräsident des Landes ... (im Folgenden: Land). Im November 2010 ließ der Kläger über den Deutschlandchef der ... Bank ..., den mit ihm befreundeten Dr. N., bei der Beklagten nachfragen, ob diese bereit sei, das Land bei einer Transaktion "mit E auf der anderen Seite" zu beraten. Hintergrund war die seinerzeit vom Kläger geprüfte Übernahme von 45,01 % Aktien am börsennotierten Energieunternehmen E. (E) vom Stromkonzern E die dieser über seine Tochtergesellschaft E. SA. hielt. Der Beklagte Ziff. 2 (im Folgenden: der Beklagte) erklärte als verantwortlicher Partner der Beklagten am 25.11.2010 gegenüber Dr. N. "dass die Beklagte das Mandat übernehmen werde. Am 02.12.2010 wurden dann schriftliche Mandats- und Vergütungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Land sowie der N. GmbH (im Folgenden: N.) geschlossen (vgl. Anl. K 3, Bl. 64 d.A. sowie die Anlage zum Protokoll vom 17.11.2016). Die N., die das Land zu diesem Zweck übernommen hatte und deren Alleingesellschafterin das Land damals war und heute noch ist, sollte Erwerberin der Aktien sein. Als Geschäftsführer wurde der damalige Staatsminister bestimmt.

Bei einer Telefonkonferenz am 26.11.2010, an der der Kläger, der Beklagte, Dr. N. und der Chief Executive Officer (CEO entspricht dem Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft) H. P. der E. teilnahmen, wurde vereinbart, dass der Kläger der E. am 06.12.2012, 9.00 Uhr, ein Angebot für die Übernahme ihrer Aktien an der E machen, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Übrigen unbedingt sein sollte. Eine bis 1 1/2 Stunden später sollte er vom CEO P. die Annahme des Angebots erhalten, die sodann vom Kabinett des Landes bestätigt werden würde. Es war beabsichtigt, dass das Kabinett und das Board der E parallel tagen.

Im Folgenden wurde die Beklagte wiederholt mit der Frage befasst, ob der Aktienkauf ohne vorherige Befassung des Landtages von ... möglich sei. So hat etwa der Partner Prof. Dr. W. der Beklagten am 29.11.2010 zu dieser Frage ein "Memo" (kurzes Gutachten) verfasst, in dem er darauf hingewiesen hat, dass nach Art. 81 der Landesverfassung (im Folgenden: LV) nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses der Finanzminister die Zustimmung bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben erteilen dürfe, wobei die Genehmigung des Landtags nachträglich einzuholen sei (vgl. Anl, CC 22, n. Bl. 259 d.A.; Kurzgutachten II.). Wegen vorhandener Bedenken, dass in der Zeit bis zur Zustimmung des Landtags für das Aktienpaket ein besseres Angebot eines Dritten eingehen und deshalb das ganze Vorhaben scheitern könnte, suchten die Beklagten noch am 29.11.2010 nach alternativen Lösungen (vgl. Anl. CC 29, 30, 32, 33, 34, 35).

Im Staatsministerium wurde von Haushaltsreferent Dr. ... am 30.11.2010 für den Kläger unter der ihm vorgegebenen Prämisse eines fiktiven Erwerbes von Anteilen an der D AG durch das Land eine Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen hierfür erstellt (sog. "..." oder "D"-Vermerk vgl. Anl. CC 68, Bl. 489 d.A.). Dr. N. leitete den Vermerk an die Beklagte mit dem Hinweis "Wir haben die Lösung" weiter und fragte an, ob sie eine "Legal Opinion" erstellen könne (Anl. CC 36, Bl. 273 d.A.). Wegen des weiteren Austausches von Informationen unter den Beteiligten per E-Mail zuvor und nachfolgend wird auf den unstreitigen Tatbestand des Urteils des LG, dort S. 3-6, verwiesen.

Am 05.12.2010 zwischen 23 und 24 Uhr wurde der seinerzeitige Finanzminister S. des Landes vom geplanten Kauf der Anteile an der E im Beisein des Beklagten in Kenntnis gesetzt. Ersterer unterzeichnete unter dem Datum 6.12.2010 die Zustimmungserklärung gemäß Art. 81 LV. Am 06.12.2010 informierte der Kläger zunächst den Fraktionsvorsitzenden der F. Dr. R. und Wirtschaftsminister P. sowie um 9.00 Uhr auch das Kabinett, jeweils im Beisein des Beklagten. Das Kabinett stimmte sodann dem Erwerb der Anteile zu. Der Aktienkaufvertrag zwischen der E bzw. deren Tochtergesellschaft E. S.A. und der Ne wurde am selben Tag unterzeichnet (vgl. Anl. K 7, Bl. 78 d.A.). Das Land übernahm eine Garantie für...

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