rechtskräftig

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 25.01.2002; Aktenzeichen 17 O 373/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.1.2002

abgeändert:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu Händen der Wohnungseigentumsverwaltung, der Firma … 15.571,39 EUR (30.455,00 DM) zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit 14.7.2001 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern auch die weiteren Kosten zu Händen der Wohnungseigentumsverwaltung, der Firma …, zu erstatten, die im Zuge der Nachbesserungsarbeiten im Bereich der Fassade sowie der nicht feuerfest hergestellten Stürze am Gebäude … in … entstehen werden.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird

zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger jeweils 1/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner 6/8.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:

17.895,22 EUR

(= 35.000,00 DM)

 

Tatbestand

I.

Die Kläger, die Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit, verlangen von den Beklagten als Veräußerer einen Vorschuss zur Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum des Objekts.

Die Beklagten verkauften mit notariellem Vertrag vom 10.5.1995 (Anl. K 1 = Bl. 13/24 d.A.) an die Kläger je zur Hälfte einen 88/1000stel-Miteigentumsanteil am Grundstück der Gemarkung …, Flurstück 174, …, in Verbindung mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohn- und Nebenräumen sowie einen 7/1000-Miteigentumsanteil in Verbindung mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Garage samt angebautem Vorraum. Die Fertigstellung des Objekts sowie die Übergabe erfolgte zum September 1996.

Der Gebäudekomplex, den die Beklagte als Bauherrengemeinschaft errichtet haben, besteht aus zwei Mehrfamilienhäusern – einem Vorder- und einem Hinterhaus. Die Wohnung der Kläger liegt im Hinterhaus. Die Kläger sind – im Gegensatz zu einigen anderen Erwerbern – noch nicht ins Grundbuch eingetragen. Die Beklagten sind selbst Eigentümer von Wohnungen mit einem Anteil von zusammen 336/1000.

Vor dem Landgericht Stuttgart wurde mit umgekehrten Parteirollen ein Rechtsstreit um die letzte, bis heute offen stehende Kaufpreisrate in Höhe von 7.610,00 DM zuzüglich Zinsen geführt (AZ: 17 O 273/99). Mit rechtskräftigem Urteil vom 23.3.2001 wurden die jetzigen Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Beseitigung einer Reihe von Mängeln sowohl am Sondereigentum der Kläger wie auch am Gemeinschaftseigentum. Auf der Grundlage des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen stellte das Landgericht u.a. fest, dass am Treppenhaus des Vorderhauses die nach dem Vertrag geschuldete Isolierverglasung und Hauseingangstür fehlt und dass oberhalb der Wohnungseingangstüren zwischen Decken und Türrahmen entgegen den einschlägigen DIN-Vorschriften nur Gipskartonplatten eingeklebt sind. Zur Beseitigung dieser Mängel am Gemeinschaftseigentum ermittelte der Sachverständige einen Kostenaufwand in Höhe von 13.792,10 EUR (inklusive Mehrwertsteuer = 26.975,00 DM).

Bislang hat die Eigentümerversammlung einen Beschluss über die Vornahme dieser Arbeiten nicht gefasst.

Die Kläger haben vor dem Landgericht die vorgenannten Mangelbeseitigungskosten zuzüglich der notwendigen Architektenkosten in Höhe von 1.779,30 EUR inklusive Mehrwertsteuer (= 3.480,00 DM), insgesamt 15.571,39 EUR, im Wege der Vorschussklage geltend gemacht. Daneben beanspruchten sie die Feststellung, dass die Beklagten auch zum Kostensersatz hinsichtlich der weiteren durch die Arbeiten verursachten bauliche Maßnahmen verpflichtet sind.

Sie haben in erster Instanz beantragt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 15.571,39 EUR zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seitdem 10.7.2001.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern auch die weiteren Kosten zu erstatten, die im Zuge der Nachbesserungsarbeiten im Bereich der Fassade sowie der nicht feuerfest hergestellten Stürze am Gebäude … in … entstehen werden.

Hilfsweise zum Antrag Ziff. 1:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu Händen der Wohnungseigentumsverwaltung, der Firma …, …, …, 15.571,39 EUR (30.455,00 DM) zu bezahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit 10.7.2001.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, den Klägern könnten keine Ansprüche zustehen, da sie von etwaigen Mängeln am Vorderhaus wirtschaftlich nicht betroffen seien. Ihre im Hinterhaus gelegene Wohnung werde durch die Gestaltung des Treppenhauses am Vorderhaus nicht tangiert. Die Kläger hätten keinen Schaden.

Die Kläger seien z...

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