Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Vollständige Erbringung der Leistung i. S.v. § 2 I S. 4 HTWG (a. F.) setzt lediglich die beiderseitige Erfüllung der jeweiligen Hauptleistungspflicht voraus.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 4 O 1399/2000)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.10.2000 – Geschäfts-Nr. 4 O 1399/2000 – wird

zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert in zweiter Instanz und Beschwer der Kläger:

119.140,00 DM

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung eines Bürgschaftsbetrages, nachdem sie die Bürgschaftserklärung nach den Regelungen des HWiG widerrufen haben.

Am 07.05.1990 hat der Bruder des Klägers Ziff. 1 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über ein Privatkundendarlehen von 110.000,00 DM in den Räumen der Beklagten geschlossen, für dessen Rückzahlung die Kläger sich mit Höchstbetragsbürgschaft vom 07.05.1990 (K 3) verbürgt haben. Die Bürgschaftsurkunde wurde den Klägern in ihrer Wohnung vom Hauptschuldner mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt und dort ohne Belehrung nach dem HWiG unterzeichnet.

Im Jahre 1992 hat der Hauptschuldner die Zahlungen auf den Kredit eingestellt. Die Darlehenssumme belief sich zu diesem Zeitpunkt noch auf 102.000,00 DM. Die Beklagte hat daraufhin die Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Im August 1992 vereinbarten die Parteien, daß die Verpflichtung der Kläger aus der Bürgschaft mit Zahlung eines Betrages von 92.000,00 DM, die am 13.08.1992 erbracht wurde, erledigt sein sollte.

Am 15.07.1999 widerriefen die Kläger die Bürgschaftserklärung nach dem HWiG (K 4).

Die Kläger sind der Auffassung, durch diesen Widerruf sei ihre Bürgschaftsverpflichtung entfallen, der auf die Bürgschaft geleistete Betrag sei daher gem. § 3 HWiG zurückzubezahlen.

Dazu haben sie vorgetragen, die Bürgschaftserklärung sei in einer Haustürsituation abgegeben worden. Daß die Hauptschuld selbst nicht im Rahmen eines Haustürgeschäftes eingegangen wurde, sei ohne Belang. Auch die Tatsache, daß die Bürgschaft vom Bruder des Klägers Ziff. 1 erbeten wurde, stehe der Anwendung des HWiG nicht entgegen. Der Kläger Ziff. 1 habe zu seinem Bruder nur unregelmäßige und oberflächliche Kontakte gehabt. Im übrigen sei es die Beklagte gewesen, die vom Hauptschuldner die Beibringung einer Bürgschaft gefordert habe, daher müsse sie sich die Haustürsituation auch zurechnen lassen. Durch die Zahlung der 92.000,00 DM im Jahre 1992 sei das Widerrufsrecht nicht entfallen, da die Bürgschaftsangelegenheit zwischen den Beteiligten dadurch nicht erledigt worden sei.

Die Bürgschaft selbst sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam, da die Einbeziehung von künftigen Ansprüchen, Wechselforderungen und abgetretenen Ansprüchen sowie von Zinsen und Nebenforderungen gegen die §§ 3, 9 AGB-Gesetz verstoße und sich der Umfang der Bürgschaftserklärung nicht mehr feststellen lasse.

Daher sei auch zu bestreiten, daß sich der bezahlte Betrag von 92.000,00 DM auf das verbürgte Risiko bezogen habe.

Die Kläger haben beantragt (Bl. 2):

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 119.140,00 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 01.08.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 10):

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Bürgschaft sei durch die vereinbarte Zahlung von 92.000,00 DM im Jahre 1992 im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG (a. F.) erledigt. Ein Widerrufsrecht bestehe daher nicht. Davon abgesehen, greife das HWiG schon deshalb nicht ein, weil die Kläger von einem nahen Angehörigen zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bestimmt worden seien und diese Erklärung der Beklagten daher nicht zuzurechnen sei.

Ferner könnten Bürgschaftserklärungen grundsätzlich nur dann unter das HWiG fallen, wenn auch die gesicherte Hauptschuld in einer Haustürsituation eingegangen worden sei.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages in erster Instanz wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2000 abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, das HWiG sei nicht anwendbar, weil die Bürgschaft den Klägern nicht von der Beklagten sondern vom Bruder des Klägers Ziff. 1 vorgelegt worden sei und daher eine Zurechnung der Beklagten gegenüber ausscheide. Ferner sei der Widerruf verfristet, weil die Bürgschaftsschuld bereits 1992 erfüllt worden sei. An der Wirksamkeit der Bürgschaft selbst bestünden keine Zweifel.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses, den Klägern am 17.10.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.11.2000 form- und fristgerecht eingelegte und am 23....

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