Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 5 F 594/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.6.2001 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt gem. § 1570 BGB monatlich im Voraus zum Ersten des jeweiligen Monats – die Rückstände sofort – sowie Zinsen wie folgt zu bezahlen:

a) für die Zeit vom 1.5.1999 bis 30.4.2000 insgesamt noch 4.664 Euro,

b) für die Zeit von Mai bis Juli 2000 monatlich 491 Euro, für die Zeit von August bis Oktober 2000 monatlich 545 Euro, für die Zeit von November 2000 bis Januar 2001 monatlich 595,66 Euro,

c) für die Zeit von Juni 2001 bis April 2002 insgesamt 1.389 Euro,

d) für Mai 2002 114 Euro,

e) ab 1.6.2002 monatlich je 109 Euro,

f) sowie Zinsen

aus 6.198 Euro von 4 % p.a. für die Zeit von 4.10.2000 bis 14.2.2001,

aus 4.664 Euro von 4 % p.a. für die Zeit vom 15.2.2001 bis 31.5.2001 und von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab 1.6.2001

sowie aus den in Buchst. b) zugesprochenen Beträgen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab dem Beginn des jeweiligen Fälligkeitsmonats,

jedoch für die Zeit bis einschließlich Mai 2001 keine höheren Zinsen als den Betrag von insgesamt 766,94 Euro.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weiter gehenden Rechtsmittel beider Parteien werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. jeweils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwerte: Berufung: 12.816 Euro

Anschlussberufung: 1.130 Euro

Gesamtstreitwert: 13.946 Euro

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Geschiedenenunterhalt ab Mai 1999. Das FamG hat in schwer nachzuvollziehender Form der Klägerin einen Unterhaltsrückstand bis Mai 2001 von insgesamt 25.065 DM nebst einer errechneten Zinspauschale von 1.500 DM und laufenden Unterhalt ab Juni 2001 von 1.165 DM monatlich zugesprochen. Der Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage, die Klägerin macht mit ihrer unselbstständigen Anschlussberufung geltend, dass das FamG versäumt hat, die Verzinsung des Rückstandes ab Juni 2001 auszusprechen, und gibt sich mit dem Urteil im Übrigen zufrieden. Die Rückstände errechnen sich wie folgt: von Mai bis Juni 1999 je 1.067 DM, von Juli 1999 bis Februar 2000 je 1.057 DM und ab März 2000 durchgehend wie auch für die Folgezeit je 1.165 DM, wovon noch unstreitig geleistete Zahlungen von insgesamt 3.000 DM abgezogen wurden.

Die im April 1975 geborene Klägerin und der im September 1966 geborene Beklagte haben am 18.10.1996 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn C., geboren 10.6.1996, hervorgegangen ist. Seit Ende August 1997 leben sie getrennt, seit 11.4.1999 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. C. wird von der Mutter betreut und verfügt über einen Unterhaltstitel gegen den Beklagten über 239 DM (Zahlbetrag), dessen Abänderung nach unten ab Januar 2001 der Beklagte mit seiner in erster Instanz erhobenen, als unzulässig abgewiesenen und in der Berufung nicht weiterverfolgten Drittwiderklage versucht hat. Die Klägerin ist nach der Trennung eine Liaison mit dem Zeugen K. eingegangen, mit dem sie seit August 2001 in häuslicher Gemeinschaft lebt; aus dieser Beziehung ist eine ebenfalls von der Klägerin betreute Tochter L., geboren 10.11.1998, hervorgegangen, für die Herr K. bis Ende 2000 Unterhalt von 240 DM und seit Januar 2001 von monatlich 345 DM (jeweils Zahlbetrag) bezahlt bzw. bezahlt hat. Die Klägerin selbst war bis Ende Oktober 2001 ohne Erwerbstätigkeit und arbeitet seither halbtags für ein monatliches Nettoeinkommen von 1.232 DM. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von Herrn K. wird an anderer Stelle eingegangen.

Der Beklagte hat einen Sohn R., geboren 9.10.1992 in die Ehe eingebracht, den er durchgehend selbst betreut. Die Mutter des Kindes bezahlt keinen Barunterhalt, bis September 2001 hat der Beklagte aber für ihn Unterhaltsvorschuss bezogen, seither ist der Anspruch erschöpft. Nach der Trennung nahm der Beklagte alsbald eine neue Beziehung auf, aus der eine Tochter S., geb. 26.7.1998, hervorgegangen ist. Mit der Kindesmutter, der Zeugin B., hat der Beklagte von November 1997 bis August 2000 zusammengelebt. Seither ist diese Beziehung beendet.

Sein beruflicher Werdegang im Anspruchszeitraum stellt sich wie folgt dar: Bis Dezember 1998 war er ziviler Angestellter bei der Bundeswehr und bezog dort ein Nettoeinkommen von 3.110 DM monatlich. Dort schied er per Aufhebungsvertrag zum 31.12.1998 aus und bezog eine Abfindung von netto 22.240 DM. Eine Begründung für den Abschluss des Aufhebungsvertrags hat er nicht gegeben, die Abfindung hat er der Klägerin, welche ihn auf Auskunft über sein Einkommen in Anspruch genommen hatte, zunächst verschwiegen bzw. in ...

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