Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung und Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 2 O 44/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 30. Juli 1998 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

100.000,– DM;

Beschwer der Klägerin:

100.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ziff. 1, dem Inhaber eines Zimmergeschäftes, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten Ziff. 2, dem Inhaber eines Malerbetriebes, die Beseitigung der durch den Einbau holzschutzmittelbelasteter Sichtbalken entstandenen Schadstoffbelastung in ihrer Eigentumswohnung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die dadurch entstandenen und entstehenden Schäden.

Im Frühjahr 1991 baute die Bauträgerin „Die H. GmbH” das Objekt „Mehrfamilienhaus R. G.”. Die Bauträgerin beauftragte mit den Zimmereiarbeiten den Beklagten Ziff. 1, mit den Malerarbeiten den Beklagten Ziff. 2. Der Beklagte Ziff. 1 war beauftragt, den Dachstuhl zu errichten, wobei er hierfür unter anderem die erforderlichen Balken zuschnitt, soweit erforderlich hobelte, und auch die Dachschalung, Konterlatten und Dachlatten imprägnierte. Zum Auftragsumfang wird Bezug genommen auf die vom Beklagten Ziff. 1 der Auftraggeberin „Die H. GmbH” gestellten Rechnungen vom 19.03.1991, 17.06.1991, 10.06.1991, 22.07.1991, 23.07.1991, 16.12.1991 und 02.03.1992 (Anlage K 2, Bl. 12–23 d. A.). Nach der Planung waren im Wohnbereich sichtbare Dachbalken in der jetzigen Dachgeschoßwohnung der Klägerin vorgesehen. Mit dem Anstrich dieser im Wohnbereich sichtbaren Holzbalken beauftragte die Firma „Die H. GmbH” den Beklagten Ziff. 2, der auch im übrigen an dem Objekt die Maler-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten durchführte. Zum Auftragsumfang des Beklagten Ziff. 2 wird Bezug genommen auf dessen Rechnung an die Bauträgerin „Die H. GmbH” vom 17.03.1992 (Anlage K 3, Bl. 24 f. d. A.).

Nachdem der Beklagte Ziff. 1 in seinem Zimmereibetrieb die Balken fertig zugeschnitten und gehobelt hatte, wurden vom Beklagten Ziff. 2 in der Werkhalle des Zimmereibetriebs – wie dies häufig üblich ist, da arbeitstechnisch günstiger und für den Bauherrn kostengünstiger – die von ihm an den Balken geschuldeten Anstreicharbeiten vorgenommen. Hierbei hat der Beklagte Ziff. 2 die Balken mit dem Holzschutzmittel „Sikkens M.” imprägniert, obwohl er hätte wissen müssen, daß die Balken im Wohnbereich sichtbar sein werden. Das Mittel „Sikkens M.” enthält Dichlofluanid und Permethrin und wurde vom Beklagten Ziff. 2 in Originalgebinden in die Werkhalle des Beklagten Ziff. 1 verbracht und dort verarbeitet. Daß diese Imprägnierung nur für den Außenbereich bestimmt ist, war aus der Produktinformation der Fa. Sikkens GmbH ersichtlich und dort ausdrücklich vermerkt.

Der Beklagte Ziff. 1 hat dann die vom Beklagten Ziff. 2 angestrichenen Balken an die Baustelle geliefert und den Dachstuhl errichtet.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.08.1995 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann vom Voreigentümer die Dachgeschoßwohnung (Wohnung Nr. 23, Anlage K 1, Bl. 8– 11 d. A.) und zog anschließend ein. Nach dem Einzug in die Wohnung stellten sich bei der Klägerin zunächst geringfügige und dann stärkere Gesundheitsbeschwerden (Mattigkeit, schlechter Schlaf, Zittern, Konzentrationsstörungen, Reizungen der Haut und der Schleimhäute und Anfälligkeit gegenüber Pilzen und Infektionen) ein, die vorher nicht vorhanden waren. Bei einem Arztbesuch im Frühjahr 1997 bescheinigte ihr der Arzt, daß das Krankheitsbild zu einer chronischen Pestizidbelastung passe und kein Anhaltspunkt für andere Ursachen vorliege.

Die Klägerin ließ daraufhin Holzproben aus den Dachbalken ihrer Wohnung entnehmen, die ein chemisches Labor untersuchte. Das Gutachten stellte einen über dem Durchschnitt liegenden Wert von Dichlofluanid fest, ebenso wurden hohe Werte von Permethrin festgestellt. Diese Stoffe sind nach den seit dem Jahr 1988 regelmäßig erfolgten öffentlichen Informationen der Chemieberufsgenossenschaften bzw. des Bundesgesundheitsamtes sowie nachfolgend des Bundesinstituts für gesundheitliche Aufklärung, Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BGVV) über Holzschutzmittel in Innenräumen gesundheitsschädlich.

Der Beklagte Ziff. 2 hat inzwischen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, der mangels Masse abgewiesen worden ist. Er hat am 16.07.1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch die Fa. „Die H. GmbH” ist in Konkurs gegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Imprägnierarbeiten und die Ausführung der Dachbalkenkonstruktion von den Beklagten arbeitsteilig und gemeinsam ausgef...

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