Leitsatz (amtlich)

1. Zur Entstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und zur Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) einer Regressforderung gegen einen Rechtsanwalt aufgrund Verjährenlassens einer Forderung.

2. Die nach §§ 195, 199 BGB zu beurteilende Verjährung einer Regressforderung gegen einen Rechtsanwalt wegen Verjährenlassens einer mit Ablauf des 31.12. eines bestimmten Jahres verjährenden Forderung beginnt mit dem Schluss dieses Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB), wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diesem Tag.

 

Normenkette

BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, §§ 195, 199 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 11.09.2009; Aktenzeichen 5 O 441/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen IX ZR 85/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 11.9.2009 - 5 O 441/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Berufungsstreitwert beträgt 76.181,25 EUR.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Gesellschafters der Beklagten D. auf Schadensersatz in Anspruch, weil Letzterer die Verjährung eines der Klägerin nach ihrer Behauptung zustehenden Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. -vermittlung gegen einen Herrn F. nicht verhindert habe.

Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 1995 an dem geschlossenen Immobilienfonds R.-Immobilienfonds Nr. III GbR (im Folgenden: III) mit einer Investitionssumme von 90.000 DM. Den Erwerb der Beteiligung finanzierte die Klägerin mittels zweier Darlehensverträge mit der Kreis- und Stadtsparkasse S. über 76.000 DM und 24.000 DM. Den Vertragsabschlüssen war eine Anlagevermittlung oder -beratung durch F. vorausgegangen. Nachdem dieser im Herbst 1995 wegen der Beteiligung an dem III Kontakt zur Klägerin aufgenommen hatte, informierte er sie am 27.10.1995 in einem Gespräch im Einzelnen über dieses Anlageobjekt und forcierte im Dezember 1995 den Beitritt der Klägerin, zu dem diese sich aufgrund dessen letztlich entschloss.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, wie sie behauptet, durch F. unzureichend oder unrichtig über die sich aus der Beteiligung für sie ergebenden finanziellen Belastungen informiert wurde, ob es dieser unterließ, sie auf die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit der gezeichneten Anteile hinzuweisen, sowie ob er sich dadurch der Klägerin ggü. schadensersatzpflichtig gemacht hat. Jedenfalls waren der Klägerin seit 1998 alle Umstände bekannt, aufgrund derer ihr nach ihrer Behauptung ein Schadensersatzanspruch gegen F. zustand. Insbesondere war der Klägerin schon wenige Jahre nach dem Erwerb der Beteiligung, spätestens 1998, klar geworden, wie hoch die sie treffenden monatlichen Belastungen, über die falsch informiert zu haben sie F. vorwirft, in Wirklichkeit waren. Zudem entnahm die Klägerin einem ihr spätestens im November 1998 zugegangenen Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, dass die von ihr erworbenen Anteile in Wirklichkeit unverkäuflich, zumindest nur sehr eingeschränkt verkehrsfähig waren.

Im Oktober 2004 trat die Klägerin an die Beklagte heran, um sich wegen der von ihr erworbenen Beteiligung an dem III rechtlich beraten zu lassen. Sie teilte Rechtsanwalt D. mit, sie habe gehört, dass zum 31.12.2004 eine "große Generalverjährungsfrist" ablaufe, weshalb sie Kontakt zur Beklagten aufgenommen habe. Es kam in der Zeit von Oktober 2004 bis spätestens Anfang Dezember 2004 zu mehreren Beratungsgesprächen zwischen D. und der Klägerin, deren Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls war bei diesen Besprechungen nie ernsthaft davon die Rede, dass im Hinblick auf den III gegen F. vorgegangen werden solle. Demgemäß erhob D. zwar mit Schriftsatz vom 20.12.2004 namens der Klägerin Klage gegen die Kreis- und Stadtsparkasse S., leitete gegen F. jedoch keine Maßnahmen ein.

Eine im Juni 2006 gegen F. vom Sohn der Klägerin, an den diese ihre angeblichen Ansprüche gegen Ersteren zuvor abgetreten hatte, zum LG Mosbach erhobene Schadensersatzklage (1 O 107/06) endete im Hinblick auf das Risiko bereits eingetretener Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche mit Prozessvergleich vom 25.10.2006, in dem sich F. zur Zahlung von 5.000 EUR an den Sohn der Klägerin verpflichtete; dieser trat die etwaigen Schadensersatzansprüche sodann wieder an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag verletzt, indem sie nicht empfohlen habe, die ihr geg...

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