Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 20.11.2000; Aktenzeichen 6 O 1157/00 Sc)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.11.2000 – 6 O 1157/00 Sc – wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 669,85 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24.05.2000 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: bis DM 90.000,00.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 07.10.1999.

Der Kläger, am 20.02.1981 geboren, war im Jahre 1999 bei der Firma B. …, deren Inhaber der Beklagte Ziffer 1 ist, Auszubildender im 1. Lehrjahr. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger als Beifahrer mit dem Beklagten Ziffer 1 (Fahrer) auf dem Heimweg von einer auswärtigen Montagebaustelle der Firma B. in Sch. am A.see. Der Beklagte Ziffer 1 fuhr in einem von seiner Firma von der Firma Autovermietung K. angemieteten, bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherten Transporter auf der Bundesautobahn A 6 in Richtung M.. In Höhe von km 658,75 übersah der Beklagte Ziffer 1, nachdem er zuvor einen Lastzug überholt hatte, nach dem Wiedereinscheren auf dem rechten Fahrstreifen einen dort vor ihm fahrenden Sattelzug und fuhr auf dessen Auflieger auf. Durch den Verkehrsunfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen: offene Brüche des rechten Ober- und Unterschenkels, Ausrenkung bzw. Auskugelung des rechten Hüftgelenks verbunden mit einer Knochensplitterung, Verletzungen des rechten Knies mit ausgedehnter Weichteilverletzung (Bänder, Sehnen), eine kombinierte Nervus peroneus/Nervus tibialis-Parese durch Verletzung der Nerven im Bereich des distalen Oberschenkelbereichs nebst Innenknöchelfraktur links sowie ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades. Im Zusammenhang mit seiner Erstversorgung im Kreiskrankenhaus Ba. kam es zu einem zusätzlichen Drehfehler im rechten Oberschenkel sowie einer nicht korrekten Zueinanderstellung der Bruchstellen des rechten Oberschenkelknochens. Der Kläger musste sich operativen Folgeeingriffen unterziehen. Derzeit ist ein Ende der ärztlichen Behandlung nicht abzusehen.

Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 50.000,00 unter Berücksichtigung bereits bezahlter DM 5.000,00 sowie Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von zusammen DM 2.914,57 wegen Heilbehandlungsaufwendungen, Telefon kosten, Ersatz seiner Armbanduhr, seines Handys, seiner Hose, seines T-Shirts, seiner Unterwäsche und Arbeitsstiefel.

Der Kläger hat vorgetragen:

Da ein vom Beklagten Ziffer 1 vorsätzlich herbeigeführter Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII vorliege und kein Arbeitsunfall, greife die Haftungsbeschränkung des Beklagten Ziffer 1 als Unternehmer gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII nicht Platz. Der Wegeunfall ergebe sich daraus, dass der Kläger auf der Rückfahrt von der auswärtigen Baustelle am A.see zu Hause vom Beklagten Ziffer 1 in Pf. hätte abgesetzt werden sollen und er für die Zeit der Rückfahrt keinen Lohn erhalten habe. Im Übrigen habe der Beklagte in Kenntnis eines anstrengenden 14,5-Stunden-Arbeitstages die Heimfahrt angetreten und damit den Unfall und seine Folgen billigend in Kauf genommen.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

    a. Schadensersatz in Höhe von DM 2.914,57 sowie

    b. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld wegen des Unfallereignisses vom 07.10.1999 zu bezahlen, jeweils nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit;

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger als Folge des Unfallereignisses vom 07.10.1999 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Da der Beklagte Ziffer 1 weder den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt habe noch es sich um einen Wegeunfall sondern um einen Arbeitsunfall handele, seien alle materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seinem erlittenen Personenschaden gegen die Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.

Im Übrigen wird auf den Parteivortrag erster Instanz verwiesen.

Das Landgericht hat zwei Zeugen zur Frage des Unfallhergangs, des Bezahlens von Fahrtspesen durch den Beklagten Ziffer 1 sowie zur Frage, wie und von wem der Kläger an seinem Wohnsitz abzusetzen war, vernommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 20...

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