Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 27.11.2006; Aktenzeichen 2 O 158/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen XI ZR 513/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Ravensburg vom 27.11.2006 - Az. 2 O 258/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 10.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt im Wege einer Teilklage von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Klägerin schloss am ...2000 einen Darlehensvertrag (Anl. K 1) mit der Fa. X, deren Inhaber der ehemalige Ehemann der Beklagten war. Beide Firmen standen in geschäftlicher Verbindung; der Geschäftsführer der Klägerin und der ehemalige Ehemann der Beklagten verkehrten auch privat miteinander. Die Darlehenssumme belief sich auf einen Betrag von 70.000 DM, der mit Verrechnungsschecks ausbezahlt wurde. Die Klägerin war nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, ausstehende monatliche Tilgungsbeträge gegen fällige Forderungen der Fa. X zu verrechnen. Ferner enthält der auch von der Beklagten unterzeichnete Vertrag die Regelung, dass sie und ihr Ehemann für die Rückzahlung des Darlehens haften.

Am ... 2002 schloss die Klägerin einen weiteren Darlehensvertrag über "max. 70.000 EUR" mit der "Fa. X" als "Darlehensnehmer", mit welchem der Vertrag vom ... 2000 "hinfällig" wurde (Anl. K 4). Zur Mithaftung der Beklagten und zur Verrechnung mit Forderungen der Fa. X waren sachlich identische Regeln wie im Vertrag vom ... 2000 enthalten. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte den mit zwei Verrechnungsschecks i.H.v. 26.000 EUR und 6.000 EUR ausbezahlten Darlehensbetrag erhalten hat. Hinsichtlich des Weiteren Inhalts der vorgenannten Darlehensverträge wird auf die Anlagen K 1 und K 4 verwiesen.

Nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des ehemaligen Ehemannes der Beklagten, des Zeugen X, hat das LG die auf Rückzahlung eines Teilbetrages von 10.000 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen die Beklagte zu, da deren Einbeziehung in die Darlehensabreden wegen krasser finanzieller Überforderung gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils, der in erster Instanz von den Parteien gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das vorgenannte Urteil und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Zu Unrecht habe das LG die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Mithaftung von einkommens- und vermögenslosen Angehörigen im konkreten Fall als einschlägig angesehen. Diese Rechtsprechung sei nicht auf Darlehensgeber anzuwenden, die - wie vorliegend - einmalig aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit mit dem Schuldner ein Privatdarlehen gewährten.

Aus den gleichen Gründen seien die §§ 491 ff. BGB vorliegend nicht anwendbar. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 5 BGB sei nicht einschlägig. Unabhängig hiervon seien die Darlehensverträge nach § 494 Abs. 2 BGB gültig geworden, weil die Darlehensbeträge an die Beklagte ausbezahlt worden seien. Jedenfalls die in Erfüllung des Darlehensvertrages vom ... 2002 ausgestellten Schecks i.H.v. 26.000 EUR und 6.000 EUR seien Privatkonten der Beklagten und ihres Ehemannes bei der ... Bank.., gutgeschrieben worden.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Ravensburg vom 27.11.2006 - 2 O 158/06, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000 EUR nebst Zinsen hieraus von 11 % vom 21.5.2002 bis 30.6.2002, von 10,9 % vom 1.7.2002 bis 31.12.2002, von 10,4 % vom 1.1.2003 bis 30.6.2003, von 9,65 % vom 1.7.2003 bis 21.12.2003, von 9,57 % vom 1.1.2004 bis 30.6.2004, von 9,56 % vom 1.7.2004 bis 31.12.2004, von 9,64 % vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 und von 9,60 % ab 1.7.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Darlehensbeträge seien dem Geschäftskonto ihres ehemaligen Ehemannes mit der Konto-Nr.:... bei der ... Bank ... gutgeschrieben worden. Sie selbst habe weder die Verrechnungsschecks noch die Darlehensbeträge erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 20.9.2007 zur Gutschrift der Verrechnungsschecks die Zeugen P. und X. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Darl...

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