Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bauleitung des Architekten.

 

Normenkette

ZPO § 301

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 3 O 424/93)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen IV ZR 158/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Architektenvertrag wegen fehlerhafter Planung und mangelhafter Bauleitung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten und geltend gemacht, dem Beklagten seien keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen, jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden wegen Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht anrechnen lassen. Das LG hat durch Teilurteil nur über einen Teil der Anträge entschieden, den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 145.195 DM nebst Zinsen zu zahlen und teilweise die Klage abgewiesen. Die Berufung der Parteien führte zur teilweisen Bestätigung des Urteils des LG, überwiegend aber zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung an das LG.

 

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung ihre Klage erweitert hat, ist ihre Berufung unzulässig, weil das LG in unzulässiger Weise ein Teilurteil erlassen hat und aus den gleichen Gründen auch im Berufungsverfahren über diese Ansprüche kein Teilurteil ergehen kann. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag Ziff. 3 Aufklärungskosten i.H.v. 21.813,05 DM beansprucht und mit ihrem Antrag Ziff. 5 Gerüstkosten u.a. i.H.v. 8.360,36 DM weiter verfolgt, ist ihre Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit hat das LG die Klage zu Recht durch Teilurteil abgewiesen.

Soweit das LG der Klägerin 145.195 DM nebst Zinsen zugesprochen hat, hat das LG in unzulässiger Weise ein Teilurteil (§ 301 ZPO) erlassen. Wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels ist gem. § 539 ZPO a.F. der Rechtsstreit an das LG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Der Verfahrensmangel kann anders nicht behoben werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander wiederstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH NJW 1999, 1035; BGH NJW 2001, 760 m.w.N.). Mit § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleistet werden. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichende Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann.

Hier hat das LG, soweit es der Klage stattgegeben hat, in Bezug auf die Bereiche „ Dachüberstand/Ripphölzer/Rispenbänder”, „Verdrehen der Pfetten” und „Wandscheiben” Planungs- und Überwachungsfehler des Beklagten als erwiesen angesehen und deshalb der Klage bezüglich eines Antrags teilweise und eines weiteren Antrags abgesehen von geltend gemachten Zinsen in vollem Umfang stattgegeben. Das Vorliegen dieser streitigen Planungs- und Überwachungsfehler ist aber auch für den noch beim LG anhängigen Restanspruch des Klagantrags, mit dem die Klägerin auch im wesentlichen gestützt auf diese Planungs- und Überwachungsfehler einen Verzögerungsschaden i.H.v. 284.847,50 DM geltend macht, entscheidungserheblich. Auch die behaupteten Fehler, auf die ein beim LG anhängig gebliebener Antrag gestützt wird, mit dem 52.847,67 DM nebst Zinsen beansprucht werden, sowie die Gründe, auf die der Feststellungsantrag gestützt wird, sind sowohl für die Höhe der Wertminderung als auch für den geltend gemachten Verzögerungsschaden von Bedeutung.

Ebenso verhält es sich bezüglich des anderen Antrags soweit die Kosten des Sachverständigengutachtens B. vom 25.7.1989 i.H.v. 495,47 DM geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten dieses Gutachtens wird schlüssig darauf gestützt, dass der Beklagte für den Einbau feuchter und danach mit Schimmel und Schimmelsporen behafteter Pavathermplatten verantwortlich sei und dieses Gutachten zur Klärung dieses Vorwurfs erforderlich gewesen sei. Da dieser Vorwurf auch Gegenstand eines noch beim LG anhängigen Feststellungsantrags ist, kann unbeschadet der Zweifel an dessen Zulässigkeit insoweit kein Teilurteil ergehen.

Anders verhält es sich bezüglich der anderen Anträge. Insoweit rechtfertigt auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren unabhängig von der Haftung des Beklagten dem Grunde nach seine Verurteilung nicht, so dass insoweit das Teilurteil zulässig war.

Die Berufung der Klägerin ist auch zurückzuweisen, soweit sie für Gerüst- und Abfallmulden insgesamt 8.360 DM beansprucht. Auch insoweit ist ihr Vortrag zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht ausreichend. D...

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