Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen 2 O 212/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen IX ZR 78/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Ulm vom 6.11.2008 - 2 O 212/08 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 5.815,94 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemanns Vorschusszahlungen auf Gewinnanteile einer GbR, die von ihrem Ehemann an sie verpfändet wurden.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Ergänzend ist auszuführen:

I. Der Beklagte hat aufgrund eines Dauerauftrags des Steuerberaters der GbR W. u.a. jeweils am 10. der Monate April bis August 2007 seinen Anteil an den Monatsmieten für den jeweiligen Monat als Vorschuss auf den zu erwartenden Gewinn von der GbR zugewendet bekommen.

II. Die Mietzinsforderungen der GbR W. u.a. waren jeweils am 3. Werktag des Monats ggü. der GbR W. u.a. zur Zahlung fällig.

III. Die Miete, die die Fa. A. und möglicherweise andere Mieter bezahlt haben, wurde von den Mietern nicht direkt an die Gesellschafter geleistet, sondern an die GbR W. u.a.

IV. Der Beklagte wurde am 1.3.2007 als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsmacht über die Konten des Insolvenzschuldners eingesetzt.

V. Am 3.7.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. S. eröffnet.

VI. Einzige Insolvenzgläubiger sind die Klägerin und das Finanzamt.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung gem. § 129 ff. InsO würden fehlen. Es käme darauf an, ob die Verpfändung des Gesellschaftsanteils am 27.8./2.9.1998 oder die Freigabe der Verpfändung durch die Sparkasse B. am 2.8.2000 die Klägerin zur Pfandgläubigerin des Gesellschaftsanteils gemacht habe oder ob der Anspruch auf Auszahlung des Mietanteils erst dann erreicht worden sei, wenn die konkrete Vorschusszahlung angestanden habe. Es sei maßgeblich, ob die verpfändete zukünftige Forderung lediglich befristet sei oder ob sie entstehe, wenn eine entsprechende Gegenleistung in Anspruch genommen worden sei.

Es gehe nicht um die Verpfändung einer zukünftigen Forderung, sondern um die Verpfändung eines bereits bestehenden Gesellschafteranteils, zu dem das Gewinnbezugsrecht gehöre. Maßgeblich sei nicht das Mietverhältnis, das die GbR mit dem Mieter abgeschlossen habe, sondern der Gesellschaftsanteil des Ehemanns. Aus diesem werde das Recht auf einen Gewinnanteil hergeleitet. Der Anspruch der Gesellschafter auf ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Anspruch auf den Gewinnanteil hänge nicht von einer Gegenleistung ab, sondern ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. den §§ 721 ff. BGB.

Da der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet worden sei, liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Verfügungserfolg - Zuordnung des Gewinnbezugsrechts auf die Klägerin - erst jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung eingetreten sei. Dieser sei zum Zeitpunkt der Verpfändung eingetreten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Das LG gehe rechtsirrig davon aus, dass es im Rahmen der Verpfändung des Gewinnbezugsrechts aus dem Gesellschaftsanteil nicht auf § 140 Abs. 1 InsO ankomme.

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28.3.1985 würden Gewinn und Verlust am Ende des Geschäftsjahres auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verteilt. Die Gesellschafter könnten verlangen, dass die Nettoerträge aus der Vermietung monatlich ausgeschüttet werden.

Der Insolvenzschuldner habe monatlich einen Anteil aus den Mietzahlungen des A.-Markts vereinnahmt. Es handele sich bei der Zahlung um eine Vorabausschüttung auf den zum Jahresende festzustellenden Gewinnanteil des Schuldners.

Entgegen den Ausführungen des LG sei zwischen der Verpfändung des Gesellschaftsanteils sowie der Verpfändung des Gewinnbezugsrechts zu differenzieren. Bei dem Gewinnbezugsrecht handele es sich um einzelne zukünftige Ansprüche, was eine Anwendung des § 140 Abs. 1 InsO nach sich ziehe.

Nach der genannten Vorschrift gelte eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten würden. Die Verpfändung einer Forderung werde erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Dasselbe gelte für die Pfändung einer künftigen Forderung. Es entscheide nicht der Zeitpunkt der Pfändung, sondern derjenige, in dem die Forderung entstehe. Die Pfändung werde erst begründet, wenn die verpfändete Forderung entstehe.

Die Verpfändung des Gewinnbezugsre...

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