Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 1 O 178/03)

 

Nachgehend

OLG Stuttgart (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 10 U 147/07)

BGH (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen IX ZR 231/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Ravensburg vom 29.4.2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert und Beschwer des Klägers: 179.135,51 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung i.H.v. insgesamt 179.135,51 EUR aufgrund folgender Vorgänge geltend:

a) Wechsel vom 22.9.2000 über 97.678,21 DM (49.942,08 EUR).

Gutschrift erfolgte auf dem Konto der Beklagten am 28.12.2000. Diese hatte gegen die Insolvenzschuldnerin (künftig: Schuldnerin) zu diesem Zeitpunkt eine Forderung i.H.v. 240.764,55 DM.

b) Wechsel vom 28.12.2000 über 95.798,84 DM (48.981,17 EUR)

Gutschrift erfolgte auf dem Konto der Beklagten am 30.3.2001.

c) Scheck vom 7.2.2001 über 107.139,60 DM (54.779,61 EUR)

Gutschrift erfolgte am 13.2.2001. Die offene Forderung der Beklagten gegen die Schuldnerin betrug zu diesem Zeitpunkt 310.253,70 DM. Die Scheckzahlung diente i.H.v. 23.901,71 EUR der Zahlung von (nach Behauptung der Beklagten unter Eigentumsvorbehalt) gelieferter Ware und i.H.v. 30.877,89 EUR der Bezahlung von fälligen Provisionsansprüchen aus der Zeit von April bis Juli 2000.

d) Scheck vom 15.3.2001 über 49.741,96 DM (25.432,66 EUR)

Gutschrift erfolgte am 19.3.2001. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte gegen die Schuldnerin offene Forderungen von 239.879,70 DM.

Gesellschafter und Geschäftsführer der 1811 gegründeten Schuldnerin waren ... und sein Sohn ... Der Gesellschafter ... zog sich ab 1996 mehr und mehr aus der aktiven Geschäftsführung zurück und überließ seinem Sohn insb. den Bereich Finanzen.

Die Beklagte wurde 1983 von ... und seinem Sohn ... gegründet. Bis zum Ausscheiden des Vaters aus allen Funktionen am 20.8.2001 waren beide Gesellschafter und Geschäftsführer.

Von 1983 bis zur Insolvenzeröffnung 2001 standen die Beklagte und die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung.

Die Schuldnerin erwarb 1991 mit einem Kredit der ... ein Grundstück in ... zu 4,8 Mio. DM. Im Jahr 1993 wurden die daraus resultierenden Forderungen der ... von der ... abgelöst und durch Grundschuldbestellung abgesichert. Mit Immobiliarkredit der ... erwarb die Schuldnerin zudem im Jahr 1996 ein Gewerbegrundstück in ... zu 2,3 Mio. DM.

Mit Schreiben vom 2.7.1997 kündigte die ... die Betriebsmittelkredite i.H.v. 4.272.000 DM und setzte der Schuldnerin eine Frist zur Rückzahlung bis zum 30.6.1997. Die Schuldnerin, der die Rückzahlung nicht möglich war, schaltete im Juli 1997 den Zeugen ..., einen Unternehmensberater, ein. Dieser schlug im Herbst 1997 zur Konsolidierung der Finanzen der Schuldnerin vor, die Produktionsstandorte ... und ... zusammenzulegen und die Produktionsstruktur zu optimieren.

In der Folgezeit wurde deshalb versucht, das Betriebsgrundstück in ... zu verkaufen. Es gab mehrere aussichtsreiche Kaufinteressenten. Zum Verkauf kam es jedoch nicht. Zuletzt nahm die Firma ... mit Schreiben vom 25.10.2000 von dem zu einem Preis von 4,5 Mio. DM beabsichtigten Kauf Abstand.

Die Sanierungsbemühungen - verbunden mit weiteren Betriebsmittelkrediten der ... im Jahre 1998 - veranlassten die ... mit der Verfolgung der Rückzahlung "unter Aufrechterhaltung unserer Kündigung" unter bestimmten Bedingungen zuzuwarten. Zu diesen gehörte insb. die pünktliche monatliche Zahlung der fälligen Zinsen von 26.000 DM. Dieses Zuwarten befristete die ... zunächst mit Schreiben vom 3.12.1997 bis zum 31.12.1998, verlängerte es dann aber mit Schreiben vom 16.3.1998 bis zum 31.12.1999 und schließlich mit Schreiben vom 2.2.2000 bis zum 16.3.2000. In den Schreiben der ... heißt es, dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen "die gesamte Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig" würde und dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssten.

Die Schuldnerin geriet mit der Zahlung der monatlich fälligen Zinsen von 26.000 DM im November und Dezember 2000 in Rückstand. Mit Schreiben vom 30.1.2001 stimmte die ... insoweit einer Stundung bis 15.2./16.3.2001 zu.

Am 20.3.2001 trafen sich auf dem Betriebsgrundstück der Schuldnerin in ... deren Geschäftsführer ... mit Vertretern der ..., der ... und der ... Bei diesen Gesprächen mit den Gläubigern waren der ehemalige Berater der Schuldnerin ... und auch der im März 2001 neu hinzugezogene Rechtsanwalt und Steuerberater ... anwesend. Letzterer hatte mit dem Wirtschaftsprüfer W. einen Sanierungsplan für die Schuldnerin erstellt, nach dem ein Forderungsverzicht i.H.v. insgesamt 3 Mio. DM erforderlich war. Mit Schreiben vom 29.3.2001 erklärte sich die ... zu einem weiteren ...

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