Leitsatz (amtlich)

Ist ein Unfall ursächlich für eine dauerhafte Schädigung im Schultergelenk, berechtigen degenerative Vorschäden des Schultergelenks, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung geführt hatten, nicht zur Kürzung der Invaliditätsentschädigung (Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.7.2009 - IV ZR 216/07).

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 28.01.2014; Aktenzeichen 4 O 223/12 Tr)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heilbronn vom 28.1.2014 - 4 O 223/12 - wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.283,20 EUR Tagegeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2.8.2012 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 26.880 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2.8.2012 zu bezahlen.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.599,25 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.1.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 30.163,20 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung auf Zahlung von weiterem Krankentagegeld und einer weiteren Invaliditätsleistung geltend.

Am 3.2.2011 rutschte der Kläger beim Entladen von Ware aus seinem vor seiner Gaststätte abgestellten Pkw auf einer vereisten Stelle aus und fiel auf die rechte Schulter. Nach einer kernspintomografischen Untersuchung wurde wegen des Verdachts auf eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter am 28.2.2011 eine Operation durchgeführt, bei der ein Defekt der Rotatorenmanschette zum Teil operativ verschlossen und die lange Bizepssehne durchtrennt wurde. Der Raum unter dem Schulterdach wurde erweitert. Nachfolgend kam es zu einer postoperativen Infektion und es erfolgten Revisionseingriffe.

Da eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung vorlag, beantragte der Kläger bei der Beklagten, bei der er seit 1979 eine Unfallversicherung unterhielt, Leistungen aufgrund von Invalidität und ein Krankentagegeld. Die Beklagte ließ im Juli 2011 ein fachorthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten durch (Anlage B 2, Bl. 66 ff. d.A.) sowie im Juli 2012 ein unfallchirurgisch/orthopädisches Gutachten durch (Anlage K 3, Bl. 20 ff. d.A.) erstellen. Sie leistete sodann entsprechend dem Abrechnungsschreiben vom 2.8.2012 (Anlage K 2, Bl. 17 ff. d.A.) an den Kläger Krankentagegeld i.H.v. 3.308,80 EUR und eine Invaliditätsleistung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 11,2 % i.H.v. 17.920 EUR. Hierbei nahm die Beklagte eine Herabsetzung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrades sowie eine teilweise Leistungskürzung beim Tagegeld vor und berief sich auf die Feststellungen der Sachverständigen und die Bestimmung in Ziff. 3 der im Vertragsverhältnis der Parteien vereinbarten "Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen

- im Folgenden: AUB 2008.

Dort heißt es wie folgt (vgl. Anlage B 1, Bl. 58 ff., 62 d.A.)

"Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebrechen?

Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei einer durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

  • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
  • im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung

entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.

Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung."

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.8.2012 (Anlage K 4, Bl. 46 f. d.A.) weitere Leistungen abgelehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, eine Kürzung der Versicherungsleistung aufgrund eines Vorschadens scheide aus. Er habe bis zum Unfalltag keine Einschränkungen oder andauernde Funktionsbeeinträchtigungen an der rechten Schulter verspürt. Etwaige Vorschädigungen seien normale Verschleißerscheinungen und altersentsprechend.

Ausgehend vom Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 2.8.2012 trägt er vor, dass für die eingetretene Invalidität eine Gesamtzahlung i.H.v. 44.800 EUR abzgl. der von der Beklagten hierauf geleisteten Zahlung i.H.v. 17.920 EUR sowie hinsichtlich des Krankentagegelds eine weitere Zahlung i.H.v. 3.283,20 EUR begründet seien.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Kürzung ihrer Leistungen gem. Ziff. 3 der zwischen den Parteien vereinbarten AUB 2008 zu Recht erfolgt sei.

Die Vorschädigung der rechten Schulter des Klägers habe deutlich über dem altersgerechten Verschleiß gelegen. Der unfallfreie Mitwirkungsanteil liege weit oberhalb von 25...

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