Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 18.08.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen VIII ZR 72/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer (ER) des LG Ellwangen vom 18.8.2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 6.384,22 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des LG Ellwangen verwiesen.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 18.8.2005 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Er trägt vor, der Annahme eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses stehe entgegen, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Das Fahrzeug sei auf die ... zugelassen gewesen, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Im Übrigen habe ein Unternehmer, nämlich der Zeuge in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeughändler, den Kaufvertrag vermittelt.

Bei gebotener Würdigung der Aussage des Zeugen ... sei nicht von der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses mit dem Kläger auszugehen. Dafür spreche auch, dass dies von den Parteien im schriftlichen Kaufvertrag so nicht festgehalten worden sei.

Die im schriftlichen Kaufvertrag niedergelegte Beschaffenheitsgarantie "fahrbereit", die u.a. auch die Betriebssicherheit umfasse, sei verletzt, weil der Mangel bei einer Laufleistung von 25 km nach der Übergabe aufgetreten sei.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Stuttgart den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.400 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.3.2004, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Pkw ... mit der Fahrzeugidentitätsnummer ... zu bezahlen, festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentitätsnummer ... in Annahmeverzug befindet und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.984,22 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.7.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat nimmt auf die zutreffende Begründung des LG Bezug. Die Berufung des Klägers gibt keinen Anlass zur Abänderung dieses Urteils.

1. Dem Kläger steht kein Rückabwicklungsanspruch zu.

Er kann seine Klage wegen des von ihm begehrten sog. großen Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) weder auf eine Sachmängelhaftung des Beklagten noch dessen Haftung aus einer Beschaffenheitsgarantie stützen.

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klage in erster Instanz auf arglistiges Verhalten des Beklagten bezogen hat, hat er diesen Vorwurf in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt.

a) Sachmängelhaftung

Es kann dahingestellt bleiben, ob an dem Fahrzeug bei Übergabe ein Sachmangel vorgelegen hat. Zutreffend geht nämlich das LG in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden ist.

aa) Ein Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB, bei dem ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist, liegt nicht vor.

Der Verkäufer muss ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sein.

Unternehmer ist gem. § 14 BGB diejenige natürlich oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Ausweislich des Kaufvertrages hat der Beklagte das Fahrzeug unter seinem bürgerlichen Namen ohne jeglichen Firmenzusatz verkauft. Er hat dabei nicht i.S.d. § 14 BGB gehandelt.

Unerheblich ist, dass der Beklagte Geschäftsführer der ... ist, auf die das Fahrzeug zugelassen war. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht selbständig beruflich tätig (BGH v. 28.6.2000 - VIII ZR 240/99, MDR 2000, 1235 = GmbHR 2000, 878 = NJW 2000, S. 3133). Unternehmerhandeln kommt hier nur durch die GmbH in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Organ der GmbH handelt und sein Handeln der GmbH als juristischer Person daher zugerechnet wird (Staudinger/Habermann, BGB, 2004, § 14 Rz. 43).

Unerheblich ist auch, dass der Beklagte offenbar einziger Gesellschafter der ... ist. Das Halten des GmbH-Anteils begründet nicht die Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, weil es lediglich um die bloße Verwaltung eigenen Vermögens geht (Staudinger-Weick, BGB, 2004, § 13 Rz. 33).

Unerheblich ist ferner, dass der Zeuge ... als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB den Verkauf vermittelt hat. Der Zeuge ist nicht als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen, weil er nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt (BGH v. 26.1.2005 - VIII ZR 175...

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