Normenkette

JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 05.11.2013; Aktenzeichen 17 O 65/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Sachverständigen ... gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 5.11.2013 - 17 O 65/12, wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 5.11.2013 hat die 17. Zivilkammer des LG Stuttgart den Antrag des Klägers, die Sachverständige ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet erklärt und entschieden, dass die Sachverständige ... für die Erstattung ihres Sachverständigengutachtens keine Vergütung erhält und bereits an sie ausbezahlte Beträge von ihr zurückzuerstatten sind.

Gegen den Beschluss vom 5.11.2013 wendet sich die Sachverständige mit ihrer Beschwerde vom 19.11.2013. Das LG hat dieser nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Sachverständigen ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG neuer Fassung erhält der Sachverständige seine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen. Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar (§ 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG neuer Fassung). Diese Neuregelungen sind im vorliegenden Fall gem. § 24 JVEG noch nicht anwendbar, da der Auftrag an den Sachverständigen vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist. In der Zeit davor bestand zwar keine entsprechende gesetzliche Regelung, nach der herrschenden Rechtsprechung führte aber die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit des Gutachtens bei nach der Übernahme des Gutachterauftrages entstandenen Ablehnungsgründen dann zum Verlust der Vergütung, wenn beim Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen (OLG Stuttgart/Senat BauR 2010, 1111; OLG Karlsruhe BauR 2012, 303; OLG Rostock JurBüro 2013, 651; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 413 ZPO Rz. 7 m.w.N.).

2. Grob fahrlässiges Handeln liegt dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 277 BGB Rz. 5 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat das LG zu Recht eine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Sachverständigen bejaht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen. Nach den Feststellungen des LG hat sich die Sachverständige auf die Ausführungen des Klägervertreters kurz mit dem Zeigefinger an die Schläfe getippt und den Vogel gezeigt. Die Sachverständige hat durch die darin liegende Kränkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin grob pflichtwidrig Anlass gegeben, an ihrer Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln. Zu Recht hat das LG die in Rede stehende Geste als besonders schwerwiegendes Außerachtlassen der von einem Sachverständigen zu erwartenden Sorgfalt eingestuft. Es muss jedem gerichtlichen Sachverständigen unmittelbar einleuchten, dass die Grenzen dessen, was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss, hier klar überschritten sind.

Der Beschwerdevortrag der Sachverständigen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Sachverständige versucht wie in erster Instanz, ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene, aus ihrer Sicht unberechtigte Kritik der Klägerseite zu erklären. Dies ändert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Geste. Es besteht kein Anlass, diese im Hinblick auf einen "wiederholten, in der Sache unhaltbaren Einwand des Klägervertreters" in einem "milderen Licht" zu sehen. Auch bei einer Einstufung als "reflexhafte Spontanreaktion" ändert sich an der Bewertung nichts. Unerheblich ist schließlich, dass das schriftliche Gutachten zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits erstellt war. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 26.11.2013 verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7555482

IBR 2014, 581

MDR 2014, 1346

BauSV 2015, 70

BerlAnwBl 2015, 32

KfZ-SV 2016, 31

KfZ-SV 2018, 31

DS 2016, 310

GuG 2015, 187

PAK 2015, 40

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