Leitsatz (amtlich)

Eine Ferienpark GmbH, die den benötigten Strom von einem Energieversorgungsunternehmen bezieht, ihn über eigene technische Einrichtungen an die jeweiligen Platznutzer (Ferienhäuser und Wohnwagen) verteilt und diesen gegenüber eigenständig und unabhängig von der Platzmiete verbrauchsabhängig nach den Tarifen abrechnet, zu dem sie selbst dem Energieversorgungsunternehmen verpflichtet ist, betreibt ein Energieversorgungsnetz im Sinne der Vorschriften des EnWG.

 

Normenkette

EnWG § 3 Nrn. 4, 16, § 20

 

Tenor

1. Der Beschwerdeführerin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdeeinlegungs- sowie der Beschwerdebegründungsfrist gewährt.

2. Die sofortige Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 11.12.2009 in dessen Tenor I. 4. a wendet.

3. a) Im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Bescheid vom 11.12.2009 in seinem Tenor I. Ziffern 1 und 2, hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 nur, soweit sie sich auf Ziff. 2 erstrecken, aufgehoben.

b) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beigeladene trägt die ihr entstandenen Auslagen selbst.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Tenor I.1. und 6. des Bescheides der Beschwerdegegnerin vom 11.12.2009 betroffen ist.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 75.000 EUR

 

Gründe

I. Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Kurz zusammenfassend und ergänzend:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen mehrgliedrigen Bescheid der Landesregulierungsbehörde/Beschwerdegegnerin und im Kern dessen Grundannahme, die Beschwerdeführerin sei eine Elektrizitätsnetzbetreiberin.

Die Beschwerdeführerin, welche in der Rechtsform einer GmbH eine naturistische Erholungsstätte für Freizeitzwecke führt (vgl. Parkordnung BF 1 = Bl. 47 bis 49), unterhält auf einem von der Stadt N gepachteten, ca. 220.000 Quadratmeter großen Gelände im Außenbereich einen Freizeit- und FKK-Campingplatz. Ende der 70er Jahre hat die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten eine im Eigentum des Stromvorlieferanten stehende Trafostation von den Kraftübertragungswerken R. AG, deren Rechtsnachfolgerin die E. AG ist, errichten lassen, von der sternförmig jedenfalls auch Freileitungen an Masten zu Verteilern gehen, an denen sich die Mieter über Steckerverbindungen anschließen. Nur die Platzmieter werden auf diese Weise mit Strom versorgt. Neben vielfältigen Freizeitanlagen wie Bistro, Sauna oder Solarium befinden sich auf dem Gelände auch Ferienhäuser und Wohnwagen.

Die Beschwerdeführerin hatte am 30.5.2008 einen Antrag auf Genehmigung nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG für den Betrieb eines Objektnetzes gestellt (Verwaltungsakte [VA] 29/4) und diesen im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH zur Rechtsgültigkeit von Teilen dieser Vorschrift am 11.8.2009 wieder zurückgenommen (VA 29/10). Im Weiteren trat die Beschwerdegegnerin in die Prüfung und Vorbereitung eines Festsetzungsbescheides für Netzentgelte ein, wozu die Beschwerdeführerin auch Unterlagen einreichte.

Die Beschwerdegegnerin erließ jedenfalls einen Bescheid mit Datum vom 11.12.2009 (Bl. 4 bis 20), welcher aussprach (hier nur verknappt wiedergegeben):

I. Tenor

1. Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein Energieversorgungsnetz betreibt und danach den Regelungen der §§ 21, 21a und 23a EnWG unterliegt

2. vorläufige Festsetzung von Höchst-Netznutzungsentgelten (12/09 bis 6/10) 3. Gestattung der Erhebung von Sondernutzungsentgelt (Nachtspeicherheizung) 4. Widerrufsvorbehalt hinsichtlich Ziff. 2 und 3

4. a Vorbehalt einer Mehrerlösabschöpfung (11/05 bis 11/09) 5. Veröffentlichungsauflage (Internet) hinsichtlich der Entgelte Ziff. 2 und 3

6. Fristgebundene Auflage zur Vorlage eines Berichtes gem. § 28 StromNEV

In diesem Bescheid, welcher dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin jedenfalls durch Zustellungsurkunde am 12.12.2009 (VA 190/22) zugegangen war, legte die Beschwerdegegnerin zugrunde, was sie auch zum Tenor I.1. erhoben hatte, dass die Klägerin die Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes sei und danach in Pflichtigkeiten des EnWG stehe, woraus sich die weiteren Vorgaben und Auflagen im Bescheid ergäben.

Durch am 7.1.2010 eingegangene und - eingehend am 8.2.2010 (Montag) - mit einer Begründung versehene sofortige Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle Aussprüche des Bescheides und bekämpft insbesondere die diesen zugrunde liegende Wertung der Landesregulierungsbehörde/Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin selbst als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes anzusehen sei. Sie sieht sich nach ihrer Funktion, den technischen Gegebenheiten und dem Verhältnis von Energiebezug für Betriebseinrichtungen wie Sauna einerseits und für die Dauer- und vorübergehenden Mieter andererseits nicht als "Stromhändlerin", mithin auch Netzbetreiberin, sondern als bloße Weiterleiterin des Stroms de...

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