Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilungsplan

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit gegen den Teilungsplan die sofortige Beschwerde eröffnet ist, beginnt die Beschwerdefrist mit Verkündung des Teilungspalns. Eine Zustellung des Teilungsplans ist nicht erforderlich, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen.

 

Normenkette

ZVG §§ 113, 115; ZPO § 577 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 1 c T 97/99)

AG Vaihingen (Aktenzeichen 1 K 3/94)

 

Tatbestand

I.

In dem seit Januar 1994 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren ist der Zuschlagsbeschluss durch Senatsbeschluss vom 20.8.1998 rechtskräftig geworden, nachdem wiederholte Einstellungsanträge und Ablehnungsgesuche (letztlich) erfolglos geblieben waren. In der Sitzung des Vollstreckungsgerichts vom 17.12.1998 hat die Rechtspflegerin in Anwesenheit des jetzigen Beschwerdeführers (Erstehers) und nach Erörterung des Teilungsplans den Beschluss verkündet, dass der Teilungsplan hinsichtlich des nicht erbrachten Meistgebots dadurch ausgeführt wird, dass die Forderung gegen der Ersteher gem. § 118 Abs. 2 ZVG in dieser Höhe auf die betreibende Gläubigerin übertragen wird.

Mit Schreiben vom 28./29.1.1999 hat der Ersteher Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.12.1998 über den Teilungsplan eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Erstehers als unzulässig verworfen, weil die Beschwerden frist bereits mit Verkündung des Teilungsplans zu laufen begonnen habe und deshalb am 31.12.1998 abgelaufen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ersteher mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Er macht geltend, der Teilungsplan hätte auch dem Ersteher gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden müssen; mangels dieser Zustellung sei das Rechtsmittel nicht verspätet.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Rechtsmittel des Erstehers ist nach § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch nach S. 2 zulässig, weil seine Erstbeschwerde vom Landgericht als unzulässig verworfen worden ist, worin ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt. Als Ersteher und angeblicher Grundschuldgläubiger gehört der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Schuldnerin – auch zum Kreis der Beschwerdeberechtigten, da die geltend gemachte Verletzung seiner Rechte ihn beschwert.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel des Erstehers jedoch keinen Erfolg. Der Senat teilt die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts, dass jedenfalls dann, wenn der Betroffene der Verkündung des Teilungsplans beigewohnt hat, eine Zustellung des Teilungsplan-Beschlusses rechtlich nicht geboten ist, weshalb die Beschwerdefrist des Erstehers am 31.12.1998 geendet hat. Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.

a) Die Frage, ob der Beschluss über den Teiungsplan zur Inlaufsetzung der Beschwerdefrist zugestellt werden muss oder ob seine Verkündung im Termin ausreicht, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Der Beschwerdeführervertreter verficht vehement die Ansicht, aus § 329 Abs. 3 ZPO ergebe sich zwingend, dass auch der verkündete Beschluss über den Teilungsplan zugestellt werden müsse, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (so OLG Hamm RPfl 1985, 453; ebenso zB Böttcher, ZVG 2. Aufl. 1996, § 113 Rn 10 m.w.Nw.; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 7. Aufl 1998, E 3.1; Eickmann, Zwangsversteigerungsrecht, 1991, § 20 II 2; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerungs … praxis, 7. Aufl 1990, Bd. 2 S. 639). Demgegenüber vertritt die überwiegende Ansicht den Standpunkt, wegen der Besonderheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens sei eine Zustellung des Teilungsplans nicht erforderlich, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen (OLG Schleswig SchlHAnz 1983, 194; OLG Karlsruhe RPfl 1995, 427; OLG Koblenz OLGRep 1997, 278 = InVo 1998, 81; Zeller/Stöber; VG 16. Aufl. 1999, Nr. 6.3; Steiner/Teufel, ZVG 9. Aufl. 1986, Rn 28; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. 1991 Rn 14, je zu § 113; Stöber, Zwang. Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 6. Aufl. 1992, Rn 462).

b) Der Senat teilt die zweite, auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung.

Das ZVG regelt als Rechtsbehelf gegen den Teilungsplan ausdrücklich nur den Widerspruch (§ 115 ZVG), der – nach Erhebung anlässlich der mündlichen Verhandlung über den Teilungsplan – nach §§ 876 ff ZPO durch außerhalb des Versteigerungsverfahrens zu erhebende Widerspruchsklage innerhalb eines Monats nach Terminstag geltend gemacht werden muss. Der Widerspruch dient primär der Geltendmachung sachlicher Einwendungen gegen den Teilungsplan, also der Wahrung materieller Rechte, so 5 wie sie der Beschwerdeführer als Abtretungsberechtigter aus Eigentümergrundschulden (und nicht als Ersteher) in der weiteren Beschwerde vorbringt.

Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde bzw. befristeten Rechtspflegererinnerung gegen den Teilungsplan hat dagegen im ZVG keine ausdrückliche Regelung gefunden, sondern ist von Rechtsprechung und Schrifttum aus allgemeinen Erwägungen zugelassen worden, um verfahrensrechtlichen Einwendungen Rechnung tragen zu könne...

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