Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 26.09.1989; Aktenzeichen 2 T 352/89)

AG Stuttgart (Aktenzeichen 34 GR 3534/88)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.9.1989 wird

zurückgewiesen

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Beschwerdewert: 4.800,– DM.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner ist Verwalter, der Antragsteller und die übrigen Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage L. in S.. Am 17.2.1988 faßte die Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse über die Anerkennung der Abrechnung 1987 und die Entlastung des Verwalters, die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1988, die Wiederwahl des Verwalters zum 1.1.1989 sowie über die Prüfung der Erweiterung und Erneuerung der Außenbalkone. Die Anträge des Antragstellers auf Ungültigerklärung dieser Beschlüsse und auf Feststellung hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 1.3.1989 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 26.9.1989 zurückgewiesen, jedoch mit der Abänderung, daß in der ersten Instanz die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden und keine Kostenerstattung stattfindet.

Mit der weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Ansicht weiter, daß die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.2.1988 gefaßten Beschlüsse wegen des trotz seines Widerspruchs vom Verwalter durchgeführten Abstimmungsverfahrens – es wurden nur die Gegenstimmen und Enthaltungen ausdrücklich gezählt, die Ja-Stimmen dagegen nur errechnet – unwirksam seien, die Ungültigkeit ergebe sich auch aus dem Übergehen von Anträgen; er begehrt weiter die Feststellung der Instandhaltungspflicht des Verwalters. Der Antragsteller hat auch hilfsweise die Vorlage der weiteren sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof bei Bestätigung des landgerichtlichen Beschlusses beantragt. Der Antragsgegner, der sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses anschließt, hat hilfsweise beantragt, bei Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 10.5.1989 – AZ.: 2 Z 23/88 die weitere sofortige Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und die im Verfahren der weiteren Beschwerde gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet (§§ 43 ff. WEG, 27, 29 FGG i.V.m. §§ 550 ff. ZPO).

Der Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Abstimmungsweise bei der Beschlußfassung in Wohnungseigentümerversammlungen. Bei der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Abstimmungsverfahren weder durch die Gemeinschaftsordnung noch durch Eigentümerbeschlüsse geregelt. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Versammlungsleiters zu entscheiden, auf welche Weise Abstimmungen durchgeführt werden.

Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.12.1988 (NJW 1989, 1090 = Rpfleger 1989, 233 = Der Wohnungseigentümer 1989, 68) entscheidet nur die Frage, daß bei der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung die Mehrheit sich aus dem Verhältnis der abgegebenen Ja-Stimmen zu den abgegebenen Nein-Stimmen ergibt und daß die Enthaltungen dabei nicht mitgezählt werden. Auf welche Weise die Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgegeben werden, behandelt diese Entscheidung aber nicht, sie klärt lediglich die Wertung von Stimmenthaltungen. Das Bayerische Oberste Landesgericht konnte deshalb in seiner Entscheidung vom 10.5.1989 (AZ.: 2 Z 23/88) ohne Vorlagepflicht gemäß § 28 FGG ausführen, daß ein Versammlungsleiter die Abstimmung durch Abfragen der Nein-Stimmen und Enthaltungen und Wertung des Restes der Stimmen als Ja-Stimmen durchführen kann. „Die Grenze für ein derartiges Vorgehen liegt da, wo das Ergebnis nicht mehr sicher festgestellt werden kann” (BayObLG a.a.O.). Auch das Kammergericht (ZMR 1985, 105) hat ebenso wie Röll (Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 4. Auflage Seite 114), Bub (Versammlung der Wohnungseigentümer in Band 25 der Schriftenreihe des Evangelischen Siedlungswerkes Seite 59) und Merle (Versammlung der Wohnungseigentümer in Band 25 der gleichen Schriftenreihe Seite 123) dieses sogenannte Subtraktionsverfahren als zulässig erachtet. Danach werden zum Beispiel nur die Nein-Stimmen und die Enthaltungen gezählt, die Ja-Stimmen werden durch Abzug der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von der Gesamtstimmzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer errechnet. Die Stimmrechtsenthaltungen zählen dabei als nicht abgegebene Stimmen, sie bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt (vgl. BayObLG a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 1090).

Das Landgericht sieht die nicht nur theoretische Möglichkeit, daß stimmberechtigte Wohnungseigentümer, die sich der Stimme enthal...

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